Auf einer Lohnabrechnung finden Sie die Sozialversicherungsbeiträge aufgeteilt auf 3 Säulen:
- Säule (AHV, IV, EVG), 2. Säule (BVG) und 3. Säule.
Für Angestellte werden die Beiträge vom Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung abgezogen. Für Selbständige werden die Beiträge auf der Grundlage des der direkten Bundessteuer unterliegenden Einkommens direkt an die Ausgleichskasse gezahlt. Die im Jahr 2023 geltenden AHV-Sätze für Einkommen von CHF 58'800 oder mehr pro Jahr betragen 10%.
Wann kann ich als Privatperson eine Rechnung einreichen, ohne selbständig zu sein?
Wenn Sie unregelmäßige Einkünfte unter einem bestimmten Betrag erzielen, müssen Sie sich nicht selbständig machen. Zum Beispiel:
- Gelegentlicher Babysitter
- Freiberufler mit einem einzigen Kunden
- Musiker mit einigen Konzerten pro Jahr und geringem Einkommen
- Imker, der weniger als 10 kg Honig verkauft
In diesen Fällen gelten Sie als „unselbstständig“ und können ohne Firma Rechnungen stellen. Eine Privatperson kann also Rechnungen stellen, ohne notwendigerweise einen Selbständigenstatus zu haben.
Wann werde ich in der Schweiz selbständig?
Die Einkommensgrenze für den Selbständigenstatus liegt derzeit bei 2.300 Franken. Unter diesem Betrag müssen die Einkünfte mit Ihren anderen Einkünften als „unselbständige“ Person deklariert werden.
Auch andere Kriterien werden berücksichtigt:
- Firmenname und Werbematerial im eigenen Namen
- Übernahme des wirtschaftlichen Risikos (Investitionen, Raumkosten usw.)
- Selbstständige Arbeit (Arbeitszeit, Organisation, Subunternehmer)
- Mehrere Kunden/Aufträge
- Anstellung von Personal
Nicht alle dieser Kriterien müssen erfüllt sein; Ausgleichskassen beurteilen jeden Fall individuell. Das bedeutet, dass eine Person in einer Tätigkeit selbständig und in einer anderen angestellt sein kann. Der Lohn eines Selbständigen in der Schweiz hängt daher von seinem Umsatz ab.