Auf der Lohnabrechnung finden Sie die Sozialversicherungsbeiträge aufgeteilt auf drei Säulen:
– 1. Säule (AHV, IV, EO): Staatliche Vorsorge
– 2. Säule (BVG): Berufliche Vorsorge
– 3. Säule: Private Vorsorge (nicht auf der Lohnabrechnung ausgewiesen)
Bei Angestellten werden die Beiträge vom Arbeitgeber mit jeder Lohnzahlung abgezogen. Bei Selbstständigen werden die Beiträge auf Basis des der direkten Bundessteuer unterliegenden Einkommens direkt an die Ausgleichskasse abgeführt. Der AHV-Sätzesatz beträgt 2023 für Einkommen ab CHF 58.800 pro Jahr 10 %.
Wann kann ich als Privatperson eine Rechnung einreichen, ohne selbstständig zu sein?
Wenn Sie unregelmäßige Einkünfte unter einem bestimmten Betrag erzielen, müssen Sie sich nicht selbstständig machen. Beispiele:
- Gelegentliche Babysitter
- Freiberufler mit einem einzigen Kunden
- Musiker mit wenigen Konzerten pro Jahr und geringem Einkommen
- Imker mit einem Verkauf von weniger als 10 kg Honig
In diesen Fällen gelten Sie als „unselbstständig“ und können ohne Unternehmen Rechnungen stellen. Eine Privatperson kann daher Rechnungen stellen, ohne zwangsläufig selbständig zu sein.
Wann werde ich in der Schweiz selbstständig?
Die Einkommensgrenze für die Selbstständigkeit liegt derzeit bei 2.300 CHF. Unter diesem Betrag müssen die Einkünfte zusammen mit Ihren anderen Einkünften als „unselbstständige“ Person deklariert werden.
Bei der Bestimmung des Status einer Selbstständigen werden weitere Kriterien berücksichtigt:
– Firmenname und Werbematerial im eigenen Namen
– Übernahme wirtschaftlicher Risiken (Investitionen, Raumkosten usw.)
– Selbstständiges Arbeiten (Arbeitszeit, Organisation, Subunternehmertätigkeit)
– Mehrere Kunden/Aufträge
– Anstellung von Mitarbeitern
Nicht alle Kriterien müssen erfüllt sein; die Ausgleichskassen prüfen jeden Fall individuell. Das bedeutet, dass eine Person in einer Tätigkeit selbstständig und in einer anderen angestellt sein kann.
Das Gehalt eines Selbstständigen in der Schweiz hängt daher von seinem Umsatz ab.