Von Nathan Ganser, Gründer von Magic Heidi. Aktualisiert im September 2026.
Buchhaltungspflicht der Einzelfirma: kleiner als gedacht
Die Buchhaltung einer Einzelfirma in der Schweiz ist schlanker, als die meisten Ratgeber sie darstellen. Viele verwechseln Pflicht mit Vorsicht.
Das Gesetz ist knapp. Nach Art. 957 OR muss eine Einzelfirma mit weniger als CHF 500'000 Umsatz im letzten Geschäftsjahr nur über drei Dinge Buch führen: Einnahmen, Ausgaben und Vermögenslage. Das ist die einfache Buchhaltung, in der Schweiz «Milchbüechli-Rechnung» genannt. Ein bestimmtes System, eine Software oder einen Kontenplan schreibt das Gesetz nicht vor.
Der Steuererklärung legst du zudem Aufstellungen bei (Art. 125 DBG):
- Aktiven und Passiven
- Einnahmen und Ausgaben
- Privatentnahmen und Privateinlagen
Halte deine Privatentnahmen deshalb vom ersten Monat an fest.
| Pflicht | Keine Pflicht (wird aber oft verkauft) |
|---|---|
| Einnahmen und Ausgaben festhalten | Doppelte Buchhaltung mit Soll und Haben |
| Vermögenslage per Jahresbeginn und Jahresende kennen | Bilanz und Erfolgsrechnung |
| Belege und Bücher 10 Jahre aufbewahren (Art. 958f OR) | Kontenplan KMU |
| Privatentnahmen und -einlagen dokumentieren | Eine Treuhandperson |
| Gewinn in der Steuererklärung deklarieren | Eine bestimmte Software |
| MWST abrechnen, sobald du pflichtig bist | Separates Geschäftskonto (aber dringend empfohlen) |
Gründest du gerade erst? Dann lies zuerst Einzelfirma gründen in der Schweiz. Eine Vorlage für die einfache Buchhaltung findest du bei der Milchbüchleinrechnung.
Drei Schwellenwerte, die du kennen musst
Es sind drei Zahlen und drei getrennte Pflichten. Zwei davon greifen beim gleichen Betrag.
| Schwelle | Pflicht | Was du tust |
|---|---|---|
| CHF 100'000 / Jahr | Eintrag ins Handelsregister | Beim kantonalen Handelsregister anmelden |
| CHF 100'000 in 12 Monaten | MWST | Innert 30 Tagen bei der ESTV anmelden |
| CHF 500'000 (Vorjahr) | Doppelte Buchhaltung (Art. 957 OR) | Auf Bilanz und Erfolgsrechnung umstellen |
Bei CHF 100'000: zwei Pflichten, zwei Behörden
Handelsregister und MWST hängen nicht zusammen: Der Eintrag ins Handelsregister meldet dich nicht bei der ESTV an. Beides erledigst du selbst.
Für die MWST zählt dein Umsatz aus steuerbaren Leistungen im In- und Ausland. Startest du neu und rechnest schon in den ersten 12 Monaten mit CHF 100'000 oder mehr, bist du ab dem ersten Tag pflichtig. Verpasst du die Anmeldung bei der ESTV, schuldest du die MWST rückwirkend. Deinen Kunden kannst du sie dann meist nicht mehr verrechnen.
Nach der Anmeldung rechnest du quartalsweise (effektive Methode) oder halbjährlich (Saldosteuersatz) ab. Seit 2025 kannst du auf Antrag auch jährlich abrechnen und zahlst unter dem Jahr Raten. Welche Methode zu dir passt, erklärt MWST für Selbständige.
Bei CHF 500'000: seltener ein Thema, als du denkst
Die meisten Solo-Selbständigen erreichen diese Grenze nie. Wer sich ihr nähert, stellt sich ohnehin die Frage Einzelfirma oder GmbH. Rechnest du damit, die Grenze in den nächsten zwei Jahren zu erreichen, sprich spätestens ein Jahr vorher mit einer Treuhandperson.

