Nachweis von Tätigkeit und Rentabilität
Eine wichtige gesetzliche Anforderung ist der Nachweis, dass Ihre geplante Selbstständigkeit echt und rentabel ist. Bei der Registrierung als Selbstständiger (oder bei der Beantragung der Umwandlung/Verlängerung Ihrer Genehmigung) werden die Schweizer Behörden einen Nachweis Ihrer freiberuflichen Tätigkeit verlangen. Möglicherweise müssen Sie einen Geschäftsplan, Verträge oder Kundenvereinbarungen, Rechnungen für geleistete Arbeit oder andere Nachweise vorlegen, dass Sie ein aktives Geschäft haben, das Sie finanziell unterstützen kann (aus EU/EFTA).
Beispiele für akzeptierte Nachweise sind eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, ein Eintrag in ein Berufsregister (falls zutreffend), eine Registrierung bei der Sozialversicherung als Selbstständiger, Buchhaltungsunterlagen Ihres Unternehmens oder ein Eintrag im Handelsregister (aus EU/EFTA). Die Kernidee besteht darin, die Behörden davon zu überzeugen, dass Sie keine Belastung für die Sozialhilfe darstellen – mit anderen Worten, dass Ihr freiberufliches Einkommen (oder Ihre Mittel) ausreichen werden, um sich selbst (und alle Angehörigen) zu ernähren. Wenn Sie beispielsweise zum ersten Mal eine Selbständigkeitsbewilligung beantragen, müssen Sie „Dokumente vorlegen, die nachweisen, dass Sie selbständig sind oder sein werden und sich und Ihre Familie ernähren können (z. B. Ihre Buchhaltungsunterlagen)“ (Arbeiten in der Schweiz als Ausländer).
Ausstellung und Dauer der Bewilligung
Wenn Sie speziell zur Selbständigkeit in die Schweiz kommen (oder Ihren Aufenthaltszweck auf Selbständigkeit umstellen), sollten Sie das kantonale Migrationsamt informieren und eine Selbständigkeitsbewilligung beantragen.
Für EU-/EFTA-Bürger stellen die Behörden nach der Genehmigung eine fünf Jahre gültige (verlängerbare) Aufenthaltsbewilligung B zum Zweck der Selbständigkeit (Selbständigkeit) aus. Wenn Sie bereits eine B-Bewilligung besitzen (z. B. durch eine Angestelltentätigkeit oder Familienzusammenführung), dürfen Sie sich selbständig machen, ohne eine komplett neue Bewilligung zu benötigen – Sie sollten die kantonalen Behörden jedoch über Ihren Tätigkeitswechsel informieren.
Die gute Nachricht ist, dass eine EU-B-Bewilligung volle berufliche Mobilität beinhaltet: Sie können den Arbeitgeber wechseln oder von einer abhängigen Tätigkeit in eine selbständige Tätigkeit wechseln (und umgekehrt), ohne Ihr Aufenthaltsrecht zu verlieren (aus EU/EFTA). Stellen Sie einfach sicher, dass Sie bei Ihrer nächsten Bewilligungsverlängerung einen Nachweis über eine fortlaufende Erwerbstätigkeit oder ein ausreichendes Einkommen vorlegen können. (Kantonale Migrationsämter können in Einzelfällen Beratung leisten (aus EU/EFTA).)
Ausnahmen und Sonderfälle
Beachten Sie, dass es Einschränkungen für bestimmte Berufe oder Szenarien geben kann. Einige reglementierte Berufe (z. B. Arzt, Notar, Wirtschaftsprüfer) erfordern eine spezielle Genehmigung oder Qualifikation, bevor Sie selbständig tätig sein können (selbstständige Tätigkeit).
Diese Vorschriften können bundes- oder kantonaler Natur sein. Wenn Ihre freiberufliche Tätigkeit also in einen reglementierten Bereich fällt, prüfen Sie die Anforderungen (Lizenzen, Diplome usw.) in dieser Branche. Darüber hinaus unterliegen kroatische Staatsangehörige (die vor Kurzem das volle EU-Freizügigkeitsrecht erhalten haben) ab 2023 in der Schweiz vorübergehenden Kontingenten – das heißt, ein Kroate, der eine selbständige Tätigkeit anstrebt, benötigt möglicherweise eine kontingentbeschränkte B-Bewilligung (aus der EU/EFTA). Dies ist eine besondere Schutzmaßnahme und kann in Zukunft aufgehoben werden, aber es lohnt sich, den aktuellen Status zu bestätigen, falls er auf Sie zutrifft.
Andere EU-/EFTA-Staatsangehörige unterliegen keinen Kontingentbeschränkungen für Bewilligungen. Schließlich können Nicht-EU-Staatsangehörige in der Schweiz im Allgemeinen nicht mit einer B-Bewilligung freiberuflich tätig sein, es sei denn, sie besitzen eine C-Bewilligung oder sind Ehepartner eines Schweizers/C-Bewilligungsinhabers (selbstständige Tätigkeit) – dies betrifft jedoch nicht EU-Bürger, die vom Freizügigkeitsabkommen profitieren.