Nachweis der Tätigkeit und Rentabilität
Eine wichtige rechtliche Voraussetzung ist der Nachweis, dass Ihre geplante selbstständige Tätigkeit echt und rentabel ist. Bei der Anmeldung als Selbständiger (oder bei der Beantragung der Umwandlung/Verlängerung Ihrer Bewilligung) verlangen die Schweizer Behörden Nachweise für Ihre freiberufliche Tätigkeit. Sie müssen möglicherweise einen Geschäftsplan, Verträge oder Kundenvereinbarungen, Rechnungen für geleistete Arbeit oder andere Nachweise vorlegen, die belegen, dass Sie ein aktives und finanziell tragfähiges Unternehmen führen (aus EU/EFTA).
Beispiele für akzeptierte Nachweise sind eine gültige gültige Mehrwertsteuernummer, ein Eintrag in einem Berufsregister (falls zutreffend), die Anmeldung bei der Sozialversicherung als Selbständiger, Buchhaltungsunterlagen Ihres Unternehmens oder ein Eintrag im Handelsregister (aus EU/EFTA). Ziel ist es, die Behörden davon zu überzeugen, dass Sie keine Sozialhilfebelastung darstellen – d. h., dass Ihr freiberufliches Einkommen (oder Ihre Mittel) ausreichen, um sich (und alle Angehörigen) zu ernähren. Wenn Sie beispielsweise zum ersten Mal eine Bewilligung zur selbstständigen Erwerbstätigkeit beantragen, müssen Sie „Dokumente vorlegen, die nachweisen, dass Sie selbstständig sind oder sein werden und Ihren Lebensunterhalt und den Ihrer Familie bestreiten können (z. B. Ihre Buchhaltungsunterlagen)“ (Arbeiten in der Schweiz als Ausländer).
Erteilung und Dauer der Bewilligung
Wenn Sie speziell zur selbstständigen Erwerbstätigkeit in die Schweiz kommen (oder Ihren Aufenthaltszweck auf eine selbstständige Erwerbstätigkeit umstellen), sollten Sie das kantonale Migrationsamt informieren und eine Bewilligung zur selbstständigen Erwerbstätigkeit beantragen.
Für EU-/EFTA-Bürgerinnen und -Bürger stellt die Behörde nach der Genehmigung eine fünf Jahre gültige (verlängerbare) Aufenthaltsbewilligung B zum Zweck der selbstständigen Erwerbstätigkeit aus. Wenn Sie bereits eine B-Bewilligung besitzen (z. B. durch eine unselbständige Tätigkeit oder Familienzusammenführung), können Sie sich ohne eine neue Bewilligung selbstständig machen – Sie müssen die kantonalen Behörden jedoch über Ihren Tätigkeitswechsel informieren.
Die gute Nachricht ist, dass eine EU-B-Bewilligung volle berufliche Mobilität ermöglicht: Sie können den Arbeitgeber wechseln oder von einer abhängigen Tätigkeit in eine selbstständige Tätigkeit (und umgekehrt) wechseln, ohne Ihr Aufenthaltsrecht zu verlieren (aus EU/EFTA). Stellen Sie einfach sicher, dass Sie bei der nächsten Verlängerung Ihrer Bewilligung einen Nachweis über eine fortlaufende Erwerbstätigkeit oder ein ausreichendes Einkommen vorlegen können. (Die kantonalen Migrationsämter können im Einzelfall Auskunft geben (aus EU/EFTA).)
Ausnahmen und Sonderfälle
Beachten Sie, dass es Einschränkungen für bestimmte Berufe oder Situationen geben kann. Einige reglementierte Berufe (z. B. Arzt, Notar, Wirtschaftsprüfer) erfordern eine spezielle Genehmigung oder Qualifikation, bevor Sie eine selbstständige Tätigkeit ausüben können (selbstständige Erwerbstätigkeit).
Diese Regelungen können bundes- oder kantonaler Natur sein. Wenn Ihre freiberufliche Tätigkeit in einen reglementierten Bereich fällt, prüfen Sie daher die Anforderungen (Lizenzen, Diplome usw.) in dieser Branche. Darüber hinaus unterliegen kroatische Staatsangehörige (die seit Kurzem die volle EU-Freizügigkeit genießen) ab 2023 in der Schweiz vorübergehenden Kontingenten. Das bedeutet, dass ein Kroate, der eine selbstständige Tätigkeit anstrebt, möglicherweise eine kontingentbeschränkte B-Bewilligung (EU/EFTA) benötigt. Dies ist eine besondere Schutzmaßnahme und kann in Zukunft aufgehoben werden. Es empfiehlt sich jedoch, den aktuellen Status zu überprüfen, falls er auf Sie zutrifft.
Für andere EU/EFTA-Staatsangehörige gelten keine Kontingentbeschränkungen. Nicht-EU-Staatsangehörige können in der Schweiz grundsätzlich nicht mit einer B-Bewilligung freiberuflich tätig sein, es sei denn, sie besitzen eine C-Bewilligung oder sind Ehepartner eines Schweizers/C-Bewilligungsinhabers (Selbstständigkeit). Dies gilt jedoch nicht für EU-Bürger, die vom Freizügigkeitsabkommen profitieren.