Auf den ersten Blick scheinen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge ähnlich zu sein: Beides sind Gelder, die an staatliche Stellen fliessen. Für Freiberufler ist es jedoch wichtig, den Unterschied zu verstehen. Steuern (z. B. Einkommenssteuer, Gewinnsteuer, Vermögenssteuer) dienen der allgemeinen Finanzierung staatlicher Aufgaben. Ihre Höhe hängt von Ihrem Einkommen/Gewinn und Ihrem Wohnkanton ab und ist oft progressiv, d. h. Sie zahlen prozentual mehr, wenn Sie ein höheres Einkommen haben. Sozialversicherungsbeiträge hingegen – insbesondere AHV (Alters- und Hinterlassenenversicherung), IV (Invalidenversicherung), EO (Erwerbsersatzordnung) und ALV (Arbeitslosenversicherung) – dienen spezifischen Zwecken der sozialen Sicherheit. Sie werden in der Regel proportional zum Einkommen bzw. Lohn berechnet (mit Ausnahme bestimmter Obergrenzen) und sind weniger progressiv oder gar nicht progressiv.
AHV/IV/EO-Beiträge: Als Selbstständigerwerbende sind Sie verpflichtet, Beiträge an die AHV, IV und EO zu zahlen, die zusammen die 1. Säule der Altersvorsorge bilden. Abhängig von Ihrem Einkommen betragen diese Beiträge aktuell zwischen 5,37 % und 10 % Ihres jährlichen Erwerbseinkommens (Stand 2025). Es gilt daher ein degressiver Satz: Tiefere Einkommen zahlen einen höheren Prozentsatz bis maximal 10 %, höhere Einkommen einen niedrigeren Prozentsatz (mindestens 5,37 %), was einen sozialen Ausgleich schafft. Wichtig: Diese Beiträge sind obligatorisch und werden von der zuständigen Ausgleichskasse auf Basis Ihres deklarierten Einkommens erhoben. Sie dienen direkt Ihrer Altersvorsorge und anderen Sozialleistungen (wie IV-Rente, Mutterschaftsentschädigung etc.), nicht der allgemeinen Staatsfinanzierung. Deshalb werden AHV & Co. nicht als Steuern, sondern als Beiträge bezeichnet. In der Buchhaltung dürfen AHV/IV/EO-Beiträge für Selbständigerwerbende in vielen Fällen als Betriebsausgaben verbucht werden. Tatsächlich werden diese Beiträge oft als betriebswirtschaftliche Aufwendungen betrachtet, da sie direkt mit der Einkommensgenerierung verbunden sind – ähnlich wie die Lohnnebenkosten für Arbeitnehmer. Der Schweizer Kontenrahmen für Einzelunternehmen empfiehlt beispielsweise, Zahlungen an die AHV/IV/EO vollumfänglich als Aufwand zu erfassen. Auch Rückstellungen für persönlich geschuldete AHV-Beiträge des Firmeninhabers werden grundsätzlich steuerlich anerkannt, sofern sie angemessen sind. Achtung: Das bedeutet, dass Sie beispielsweise in Ihrer Jahresrechnung die Position „AHV-Beiträge“ als Aufwand erfassen können, um die zu zahlenden Beiträge zu decken – und dies wird vom Finanzamt anerkannt. Dies mindert somit Ihren ausgewiesenen Gewinn. Warum ist dies zulässig, wenn Einkommenssteuern nicht abzugsfähig sind? Die Idee dahinter: AHV-Beiträge sind obligatorische Kosten einer Erwerbstätigkeit und dienen ähnlich wie ein Lohnabzug der eigenen Altersvorsorge. In der Steuererklärung führen Sie diese Beiträge üblicherweise separat als allgemeinen Abzug auf (bei Arbeitnehmern sind sie bereits im Nettolohn enthalten). So vermeiden Sie eine doppelte Besteuerung Ihres Einkommens – zunächst mit der AHV und anschließend mit der Steuer auf die AHV-Beiträge. Vereinfacht ausgedrückt: AHV-Beiträge mindern Ihr steuerbares Einkommen, während die Einkommenssteuer das Ergebnis nach allen Abzügen darstellt und daher nicht erneut abgezogen werden kann.
Unterschied zwischen AHV und Steuern aus praktischer Sicht: Die AHV-Beiträge eines Selbstständigen werden direkt auf Basis des deklarierten Gewinns berechnet und betragen einen festen Prozentsatz (zuzüglich allfälliger Verwaltungs- und Familienzulagenbeiträge). Unabhängig davon, ob Ihr Unternehmen einen Gewinn von 50.000 oder 100.000 Franken erzielt – der AHV-Beitragssatz bleibt innerhalb der Skala gleich, es gibt keine progressive Skala wie bei den Steuern. Die Einkommenssteuer hingegen steigt mit höherem Einkommen überproportional an, da höhere Einkommen in höhere Steuerklassen fallen. Darüber hinaus sieht die Steuer Abzüge für verschiedene Lebenshaltungskosten vor (wie erwähnt), während die AHV-Berechnung nur sehr wenige Abzüge vorsieht (z. B. einen kleinen Freibetrag für Eigenkapital, siehe Beitragssatzberechnung). Fazit: AHV/IV/EO-Beiträge sind betriebsbedingte Vorsorgekosten und werden daher in der Regel als Betriebsausgaben angerechnet oder zumindest vom Einkommen abgezogen, während Steuern die verbleibenden Freibeträge abschöpfen und möglicherweise nicht als Betriebsausgaben gelten.
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Unterschied zwischen AHV und Steuern aus praktischer Sicht: Die AHV-Beiträge eines Selbstständigerwerbenden werden direkt auf Basis des deklarierten Gewinns berechnet und betragen einen festen Prozentsatz (zuzüglich allfälliger Verwaltungs- und Familienzulagenbeiträge). Unabhängig davon, ob Ihr Unternehmen einen Gewinn von 50.000 oder 100.000 Franken erzielt – der AHV-Beitragssatz bleibt innerhalb der Staffelung gleich; es gibt keine progressive Staffelung wie bei Steuern. Die Einkommensteuer hingegen steigt mit steigendem Einkommen überproportional an, da höhere Einkommen in höhere Steuerklassen fallen. Darüber hinaus hat die Steuer Abzüge für verschiedene Lebenshaltungskosten (wie erwähnt), während die AHV-Berechnung nur sehr wenige Abzüge vorsieht (z. B. einen kleinen Freibetrag für Eigenkapital, siehe Beitragssatzberechnung). Fazit: AHV/IV/EO-Beiträge sind betriebsbedingte Vorsorgekosten und werden daher in der Regel als Betriebsausgaben angerechnet oder zumindest vom Einkommen abgezogen, während Steuern die verbleibenden Freibeträge abschöpfen und nicht als Betriebsausgaben gelten.
Arbeitslosenversicherungsbeiträge: Die Arbeitslosenversicherung ist ein Sonderfall. Selbstständigerwerbende zahlen keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, da sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben. Die ALV gilt daher nur für Sie, wenn Sie Mitarbeiter beschäftigen oder als Inhaber einer Kapitalgesellschaft formal ein Gehalt beziehen (mehr dazu später). ALV-Beiträge sind für Arbeitnehmer (auch in Ihrer eigenen GmbH/AG) obligatorisch und werden von der Hälfte des Gehalts abgezogen oder vom Arbeitgeber bezahlt. In der Buchhaltung eines Unternehmens zählen die Arbeitgeberbeiträge an die ALV (und auch an AHV/IV/EO) eindeutig zum Betriebsaufwand – sie sind Lohnnebenkosten. Die Arbeitnehmerbeiträge hingegen stellen für das Unternehmen keinen Aufwand dar, da sie vom Bruttolohn abgezogen werden (der Bruttolohn selbst ist Betriebsaufwand, die Arbeitnehmerbeiträge sind aber bereits enthalten). Für Selbstständige ohne eigenen Arbeitnehmerlohn stellt die ALV schlicht keinen Aufwand dar und muss daher auch nicht verbucht werden.
Zusammenfassend: Sozialversicherungsbeiträge dienen dem eigenen Schutz und werden teilweise als Aufwand in der Buchhaltung erfasst oder zumindest als persönlicher Abzug bei der Steuerberechnung berücksichtigt. Steuern dienen der Allgemeinheit und dürfen bei Selbstständigen den ausgewiesenen Betriebsgewinn nicht mindern. Diese klare Unterscheidung hilft, Missverständnisse zu vermeiden. Als Faustregel für Freiberufler gilt: Alles, was mit der Altersvorsorge, Invalidität, Unfall oder Krankheit zu tun hat (AHV, IV, EO, Krankentaggeld, Unfallversicherung etc.), ist entweder ein betriebsbedingter Versicherungsaufwand oder ein privater Vorsorgeaufwand – in jedem Fall aber kein «Gewinn» und wird vom Einkommen vor Steuern abgezogen. Die Steuern hingegen kommen erst nach der Gewinnermittlung ins Spiel: Zuerst wird der Gewinn berechnet, dann die darauf liegende Steuer.