Zählen Steuern als Betriebsausgaben?

Ein Ratgeber für Schweizer Freelancer

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Viele Freiberufler und Selbstständige in der Schweiz fragen sich, ob Steuern – insbesondere Einkommens- oder Gewinnsteuern – als Betriebsausgaben gelten. Gerade beim Einstieg in die Selbstständigkeit besteht oft Unsicherheit darüber, welche Steuern über die Buchhaltung abgerechnet werden können und welche privat bleiben müssen. In diesem Artikel erläutere ich die wichtigsten Punkte zu diesem Thema aus der Sicht eines erfahrenen Buchhalters. Sie erfahren, warum beispielsweise die Einkommenssteuer nicht einfach als Betriebsausgabe abgezogen werden kann, warum Krankenkassenprämien zwar in der Steuererklärung abzugsfähig sind, aber keine Betriebsausgaben darstellen, und wie sich Sozialversicherungsbeiträge (AHV, IV, EO, ALV) von Steuern unterscheiden.

Kurz gesagt: Steuern sind für Soloselbstständige grundsätzlich Privatsache und keine Betriebsausgaben. Es gibt jedoch Ausnahmen und Besonderheiten, insbesondere bei einem Rechtsformwechsel. Wir klären die häufigsten Missverständnisse auf und veranschaulichen anhand von Beispielen, was Sie in der Praxis beachten sollten.

Häufige Missverständnisse: Geschäftsausgaben
vs. Privatausgaben

Eine der grössten Hürden in der Buchhaltung für Freiberufler ist die klare Trennung zwischen Betriebs- und Privatausgaben. In meiner Praxis als Buchhalter erlebe ich häufig Verwirrung darüber, welche Kosten Geschäftsausgaben und welche private Lebenshaltungskosten sind. Das führt zu Missverständnissen, die zu Fehlern in der Buchhaltung und später zu unangenehmen Überraschungen bei der Steuerveranlagung führen können.

Ein typisches Missverständnis: Alles, was die Steuerlast irgendwie reduziert, wird manchmal als „Betriebsausgabe“ angesehen. Das stimmt aber nicht. Viele Ausgaben können zwar steuerlich absetzbar sein, gehören aber dennoch in den privaten Sektor. Ein klassisches Beispiel sind Krankenkassenprämien. In der Schweiz ist jeder krankenversichert, und diese Prämien können oft als Versicherungsabzug in der Steuererklärung vom Einkommen abgezogen werden. Hierbei handelt es sich allerdings um persönliche Lebenshaltungskosten und nicht um geschäftsbezogene Kosten. Krankenkassenprämien können daher nicht als Betriebsausgaben verbucht werden – sie werden nur im privaten Bereich der Steuererklärung berücksichtigt. Anders ausgedrückt: Die Prämien sind zwar steuerlich absetzbar (bis zu einem bestimmten Pauschalsatz), stellen aber keine Betriebsausgaben dar.

Ein weiterer weit verbreiteter Irrtum: Steuern gelten selbst als Betriebsausgaben. Viele Einzelunternehmer sind zunächst überrascht, dass die von ihnen gezahlten Einkommens- und Vermögenssteuern nicht einfach den Gewinn schmälern dürfen, wie Büromaterial oder Miete. Die gezahlten Steuern gelten in einer Einzelfirma nicht als Betriebsausgaben. Sie können daher weder bei der direkten Bundessteuer noch bei den kantonalen Steuern vom steuerbaren Gewinn abgezogen werden. Dieses Prinzip verhindert letztlich, dass man die Steuerlast auf sich selbst herunterrechnet. Dürfte man die eigenen Einkommenssteuern als Ausgabe abziehen, würde man in eine Endlosschleife geraten – glücklicherweise ist dies steuerrechtlich nicht möglich.

Warum diese Trennung? Alles, was privat veranlasst ist – also der Deckung des persönlichen Lebensunterhalts dient – ​​sollte die Unternehmensbilanz nicht belasten. Der Staat gewährt zwar Abzüge für bestimmte persönliche Ausgaben (z. B. Renten, Versicherungen, Krankheitskosten usw.) bei der Einkommenssteuer, diese Abzüge erfolgen jedoch im Rahmen der privaten Steuererklärung. Solche Posten haben in der Geschäftsbuchhaltung eines Einzelunternehmens nichts zu suchen. Missverständnisse entstehen oft, weil Selbstständige bestimmte Zahlungen als steuermindernd betrachten und dann annehmen, diese am besten gleich als Ausgaben zu verbuchen. Der Ablauf ist jedoch anders: Zunächst ermittelt man den Geschäftsgewinn, indem man alle geschäftsbezogenen Kosten abzieht. Dieser Gewinn fließt dann in die private Steuererklärung ein, wo man zusätzlich persönliche Abzüge geltend machen kann (wie z. B. den bereits erwähnten Abzug der Versicherungsprämie für die Krankenversicherung). Wichtig: Geschäft bleibt Geschäft, Privat bleibt Privat – auch wenn beides letztlich Einfluss auf die Steuerberechnung hat.

Praxisbeispiel: Lina ist freiberufliche Grafikerin (Einzelunternehmen) und bezahlt ihre monatliche Krankenversicherungsprämie von CHF 300 von ihrem Geschäftskonto. Sie hielt das für clever, da die Prämien steuerlich absetzbar sind. Tatsächlich hätte Lina diese Zahlung als Privatleistung verbuchen müssen, da die Prämie ein Privataufwand ist. Dieser Betrag sollte nicht als Aufwand in ihrer Erfolgsrechnung erscheinen. Korrekt wäre: Lina erzielt beispielsweise einen Gewinn von 50'000 Franken, vor Berücksichtigung der Krankenversicherung. In ihrer privaten Steuererklärung kann sie dann – je nach Kanton – einen Pauschalabzug für Versicherungsprämien (inkl. Krankenversicherung) geltend machen, was ihr steuerpflichtiges Einkommen etwas mindert. Die 300 Franken/Monat selbst bleiben jedoch Linas Privataufwand und mindern nicht den ausgewiesenen Geschäftsgewinn. Hätte Lina die Prämien fälschlicherweise als Betriebsausgaben verbucht, würde das Steueramt den Betrag später wieder verrechnen. Die Folge: kein Steuervorteil, aber verwirrende Buchführung und mögliches Misstrauen seitens des Steueramts.

Zusammenfassend: Nicht alles, was steuerlich absetzbar ist, gehört in die Geschäftsbuchhaltung. Es lohnt sich, bei jeder Ausgabe nachzufragen: Steht diese Ausgabe in einem ursächlichen Zusammenhang mit meiner Geschäftstätigkeit? Nur wenn die Antwort eindeutig ja lautet, handelt es sich um eine **betriebswirtschaftliche Ausgabe. Andernfalls verbuchen Sie sie als Privatentnahme oder lassen Sie sie ganz aus der Betriebsbuchhaltung heraus. Im Zweifelsfall wenden Sie sich an einen Steuerberater – es ist viel einfacher, von Anfang an richtig zu buchen, als später Korrekturen mit dem Finanzamt zu besprechen.

Sozialversicherungsbeiträge vs. Steuern: Unterschiedliche Zwecke und Behandlung

Auf den ersten Blick scheinen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge ähnlich zu sein: Beides sind Gelder, die an staatliche Stellen fliessen. Für Freiberufler ist es jedoch wichtig, den Unterschied zu verstehen. Steuern (z. B. Einkommenssteuer, Gewinnsteuer, Vermögenssteuer) dienen der allgemeinen Finanzierung staatlicher Aufgaben. Ihre Höhe hängt von Ihrem Einkommen/Gewinn und Ihrem Wohnkanton ab und ist oft progressiv, d. h. Sie zahlen prozentual mehr, wenn Sie ein höheres Einkommen haben. Sozialversicherungsbeiträge hingegen – insbesondere AHV (Alters- und Hinterlassenenversicherung), IV (Invalidenversicherung), EO (Erwerbsersatzordnung) und ALV (Arbeitslosenversicherung) – dienen spezifischen Zwecken der sozialen Sicherheit. Sie werden in der Regel proportional zum Einkommen bzw. Lohn berechnet (mit Ausnahme bestimmter Obergrenzen) und sind weniger progressiv oder gar nicht progressiv.

AHV/IV/EO-Beiträge: Als Selbstständigerwerbende sind Sie verpflichtet, Beiträge an die AHV, IV und EO zu zahlen, die zusammen die 1. Säule der Altersvorsorge bilden. Abhängig von Ihrem Einkommen betragen diese Beiträge aktuell zwischen 5,37 % und 10 % Ihres jährlichen Erwerbseinkommens (Stand 2025). Es gilt daher ein degressiver Satz: Tiefere Einkommen zahlen einen höheren Prozentsatz bis maximal 10 %, höhere Einkommen einen niedrigeren Prozentsatz (mindestens 5,37 %), was einen sozialen Ausgleich schafft. Wichtig: Diese Beiträge sind obligatorisch und werden von der zuständigen Ausgleichskasse auf Basis Ihres deklarierten Einkommens erhoben. Sie dienen direkt Ihrer Altersvorsorge und anderen Sozialleistungen (wie IV-Rente, Mutterschaftsentschädigung etc.), nicht der allgemeinen Staatsfinanzierung. Deshalb werden AHV & Co. nicht als Steuern, sondern als Beiträge bezeichnet. In der Buchhaltung dürfen AHV/IV/EO-Beiträge für Selbständigerwerbende in vielen Fällen als Betriebsausgaben verbucht werden. Tatsächlich werden diese Beiträge oft als betriebswirtschaftliche Aufwendungen betrachtet, da sie direkt mit der Einkommensgenerierung verbunden sind – ähnlich wie die Lohnnebenkosten für Arbeitnehmer. Der Schweizer Kontenrahmen für Einzelunternehmen empfiehlt beispielsweise, Zahlungen an die AHV/IV/EO vollumfänglich als Aufwand zu erfassen. Auch Rückstellungen für persönlich geschuldete AHV-Beiträge des Firmeninhabers werden grundsätzlich steuerlich anerkannt, sofern sie angemessen sind. Achtung: Das bedeutet, dass Sie beispielsweise in Ihrer Jahresrechnung die Position „AHV-Beiträge“ als Aufwand erfassen können, um die zu zahlenden Beiträge zu decken – und dies wird vom Finanzamt anerkannt. Dies mindert somit Ihren ausgewiesenen Gewinn. Warum ist dies zulässig, wenn Einkommenssteuern nicht abzugsfähig sind? Die Idee dahinter: AHV-Beiträge sind obligatorische Kosten einer Erwerbstätigkeit und dienen ähnlich wie ein Lohnabzug der eigenen Altersvorsorge. In der Steuererklärung führen Sie diese Beiträge üblicherweise separat als allgemeinen Abzug auf (bei Arbeitnehmern sind sie bereits im Nettolohn enthalten). So vermeiden Sie eine doppelte Besteuerung Ihres Einkommens – zunächst mit der AHV und anschließend mit der Steuer auf die AHV-Beiträge. Vereinfacht ausgedrückt: AHV-Beiträge mindern Ihr steuerbares Einkommen, während die Einkommenssteuer das Ergebnis nach allen Abzügen darstellt und daher nicht erneut abgezogen werden kann.

Unterschied zwischen AHV und Steuern aus praktischer Sicht: Die AHV-Beiträge eines Selbstständigen werden direkt auf Basis des deklarierten Gewinns berechnet und betragen einen festen Prozentsatz (zuzüglich allfälliger Verwaltungs- und Familienzulagenbeiträge). Unabhängig davon, ob Ihr Unternehmen einen Gewinn von 50.000 oder 100.000 Franken erzielt – der AHV-Beitragssatz bleibt innerhalb der Skala gleich, es gibt keine progressive Skala wie bei den Steuern. Die Einkommenssteuer hingegen steigt mit höherem Einkommen überproportional an, da höhere Einkommen in höhere Steuerklassen fallen. Darüber hinaus sieht die Steuer Abzüge für verschiedene Lebenshaltungskosten vor (wie erwähnt), während die AHV-Berechnung nur sehr wenige Abzüge vorsieht (z. B. einen kleinen Freibetrag für Eigenkapital, siehe Beitragssatzberechnung). Fazit: AHV/IV/EO-Beiträge sind betriebsbedingte Vorsorgekosten und werden daher in der Regel als Betriebsausgaben angerechnet oder zumindest vom Einkommen abgezogen, während Steuern die verbleibenden Freibeträge abschöpfen und möglicherweise nicht als Betriebsausgaben gelten.

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Unterschied zwischen AHV und Steuern aus praktischer Sicht: Die AHV-Beiträge eines Selbstständigerwerbenden werden direkt auf Basis des deklarierten Gewinns berechnet und betragen einen festen Prozentsatz (zuzüglich allfälliger Verwaltungs- und Familienzulagenbeiträge). Unabhängig davon, ob Ihr Unternehmen einen Gewinn von 50.000 oder 100.000 Franken erzielt – der AHV-Beitragssatz bleibt innerhalb der Staffelung gleich; es gibt keine progressive Staffelung wie bei Steuern. Die Einkommensteuer hingegen steigt mit steigendem Einkommen überproportional an, da höhere Einkommen in höhere Steuerklassen fallen. Darüber hinaus hat die Steuer Abzüge für verschiedene Lebenshaltungskosten (wie erwähnt), während die AHV-Berechnung nur sehr wenige Abzüge vorsieht (z. B. einen kleinen Freibetrag für Eigenkapital, siehe Beitragssatzberechnung). Fazit: AHV/IV/EO-Beiträge sind betriebsbedingte Vorsorgekosten und werden daher in der Regel als Betriebsausgaben angerechnet oder zumindest vom Einkommen abgezogen, während Steuern die verbleibenden Freibeträge abschöpfen und nicht als Betriebsausgaben gelten.

Arbeitslosenversicherungsbeiträge: Die Arbeitslosenversicherung ist ein Sonderfall. Selbstständigerwerbende zahlen keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, da sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben. Die ALV gilt daher nur für Sie, wenn Sie Mitarbeiter beschäftigen oder als Inhaber einer Kapitalgesellschaft formal ein Gehalt beziehen (mehr dazu später). ALV-Beiträge sind für Arbeitnehmer (auch in Ihrer eigenen GmbH/AG) obligatorisch und werden von der Hälfte des Gehalts abgezogen oder vom Arbeitgeber bezahlt. In der Buchhaltung eines Unternehmens zählen die Arbeitgeberbeiträge an die ALV (und auch an AHV/IV/EO) eindeutig zum Betriebsaufwand – sie sind Lohnnebenkosten. Die Arbeitnehmerbeiträge hingegen stellen für das Unternehmen keinen Aufwand dar, da sie vom Bruttolohn abgezogen werden (der Bruttolohn selbst ist Betriebsaufwand, die Arbeitnehmerbeiträge sind aber bereits enthalten). Für Selbstständige ohne eigenen Arbeitnehmerlohn stellt die ALV schlicht keinen Aufwand dar und muss daher auch nicht verbucht werden.

Zusammenfassend: Sozialversicherungsbeiträge dienen dem eigenen Schutz und werden teilweise als Aufwand in der Buchhaltung erfasst oder zumindest als persönlicher Abzug bei der Steuerberechnung berücksichtigt. Steuern dienen der Allgemeinheit und dürfen bei Selbstständigen den ausgewiesenen Betriebsgewinn nicht mindern. Diese klare Unterscheidung hilft, Missverständnisse zu vermeiden. Als Faustregel für Freiberufler gilt: Alles, was mit der Altersvorsorge, Invalidität, Unfall oder Krankheit zu tun hat (AHV, IV, EO, Krankentaggeld, Unfallversicherung etc.), ist entweder ein betriebsbedingter Versicherungsaufwand oder ein privater Vorsorgeaufwand – in jedem Fall aber kein «Gewinn» und wird vom Einkommen vor Steuern abgezogen. Die Steuern hingegen kommen erst nach der Gewinnermittlung ins Spiel: Zuerst wird der Gewinn berechnet, dann die darauf liegende Steuer.

Steuern je nach Rechtsform: Einzelfirma vs. GmbH/AG

Ein sehr wichtiger Faktor bei der Frage „Zählen Steuern als Betriebsausgaben?“ ist die Rechtsform Ihres Unternehmens. Freiberufler in der Schweiz sind in der Regel entweder als Einzelfirma (Einzelunternehmen) tätig oder gründen für ihre Tätigkeit eine Gesellschaft wie eine GmbH oder AG. Die steuerliche Behandlung von Gewinnen und Steuern unterscheidet sich zwischen diesen Formen deutlich.

Einzelfirma (Selbstständigerwerbende)

Die Einzelfirma ist keine eigenständige juristische Person. Das bedeutet: Steuerlich verschmilzt die Firma mit der Privatperson des Inhabers. Für die Firma selbst erfolgt keine separate Unternehmensbesteuerung. Stattdessen deklariert der Inhaber den Geschäftsgewinn seiner Einzelfirma zusammen mit allen anderen Einkünften (z. B. aus Nebenerwerb, Zinsen, Mieten etc.) in der privaten Steuererklärung. Auch das Geschäftsvermögen der Einzelfirma wird dem Privatvermögen des Inhabers hinzugerechnet und von diesem versteuert.

Was bedeutet das konkret für die Steuern als Aufwand? Bei einer Einzelfirma gibt es keinen separaten Steueraufwand in der Erfolgsrechnung. *Die Einkommens- und Vermögenssteuern des Inhabers werden nach der Gewinnermittlung privat entrichtet. Daher können Einzelunternehmer die gezahlten Steuern nicht vom steuerbaren Gewinn abziehen – weder bei der direkten Bundessteuer noch bei den kantonalen Steuern. Dieser Punkt kann nicht oft genug betont werden, da er ein wesentliches Unterscheidungsmerkmal zu Kapitalgesellschaften darstellt. In der Praxis bedeutet dies: In der Buchhaltung eines Einzelunternehmens erscheint kein Steueraufwand, der den Jahresgewinn mindert. Der Gewinn vor Steuern ist gleichzeitig der zu versteuernde Gewinn. Als Privatperson begleichen Sie die Steuerschuld aus diesem Gewinn (oder aus den Mitteln, die Sie dem Unternehmen entnehmen).

Beispiel Einzelunternehmen: Markus ist selbstständiger Webentwickler und erzielte 2024 einen Geschäftsgewinn von 80.000 CHF. Genau diesen Gewinn weist er in seiner Buchhaltung aus. Darauf muss Markus nun Einkommenssteuern zahlen. Nehmen wir an, dass die geschuldete Steuer basierend auf seinem Gesamteinkommen und seinem Wohnsitzkanton ~15.000 CHF beträgt. Diese 15'000 Franken kann Markus nirgends in der Erfolgsrechnung als Aufwand gewinnmindernd verbuchen. Die Steuer muss er privat bezahlen (meist erhält er vom Kanton ohnehin Anzahlungsrechnungen, die er von seinem Geschäfts- oder Privatkonto bezahlt – buchhalterisch wäre dies dann eine Privatentnahme, keine Betriebsausgabe). In seiner Erfolgsrechnung verbleibt der Gewinn von 80'000 Franken, und genau diesen Betrag deklariert er in seiner Steuererklärung als Einkommen. Wichtig: Markus durfte jedoch vor dieser Gewinnermittlung sämtliche betriebsbedingten Ausgaben abziehen – z.B. Bürokosten, Softwarelizenzen, Weiterbildungen, Geschäftswagen-Abschreibungen etc. Diese mindern den Gewinn und somit indirekt die Einnahmen. Diese mindern den Gewinn und somit indirekt auch die Steuer. Was er nicht abziehen durfte, waren private Ausgaben. Hätte er beispielsweise einen Teil seiner Privatmiete als Geschäftsräume deklariert, der nicht gerechtfertigt war, würde ihm dies wieder angerechnet. Auch seine Krankenversicherungsprämie wurde nicht in der Buchhaltung berücksichtigt (wird aber in der Steuererklärung separat als Versicherungsabzug berücksichtigt). Verluste: Sollte Markus einen Verlust erleiden, kann er diesen in seiner Steuererklärung mit anderen Einkünften verrechnen oder auf zukünftige Jahre vortragen – das ist jedoch ein separates Thema. Wichtiger Punkt: Die Steuern werden von Markus aus dem Gewinn bezahlt, und dieser verbleibt vollständig in der Geschäftsbuchhaltung.

GmbH und AG (Kapitalgesellschaften)

Anders verhält es sich, wenn Sie Ihre Tätigkeit in einer GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) oder AG (Aktiengesellschaft) ausgliedern. Diese Gesellschaften sind juristische Personen – sie werden rechtlich als eigenständige Steuersubjekte behandelt. Die Gesellschaft selbst zahlt Steuern auf ihren Gewinn (und gegebenenfalls Kapitalsteuern auf ihr Eigenkapital). Und hier liegt ein wesentlicher Unterschied: Die von der GmbH/AG gezahlten Gewinnsteuern erscheinen als Aufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung dieser Gesellschaft. Dieser Steueraufwand wird in der Jahresrechnung als Steueraufwand bezeichnet und mindert den Reingewinn. Im Gegensatz zu Einzelunternehmen können Kapitalgesellschaften den Steueraufwand daher vom Gewinn abziehen – zumindest in der Erfolgsrechnung und für die Darstellung des Jahresergebnisses. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Steuer selbstverständlich auf dem Gewinn vor Steuern berechnet wird. Eine Reduzierung der Steuerlast durch eine Erhöhung des Steueraufwands ist daher nicht möglich – es handelt sich vielmehr um einen buchhalterischen Posten, der den Gewinn nachträglich mindert, sobald die Steuer berechnet ist. Rein formal und steuerrechtlich gilt jedoch: Bei einer Kapitalgesellschaft ist die gezahlte Gewinnsteuer ein anerkannter Aufwand.

Wichtig: Wenn das Unternehmen selbst Steuern zahlt, bedeutet das nicht, dass Sie als Eigentümer keine Steuern mehr zahlen. Es gelten das Prinzip der Doppelbesteuerung und besondere Erleichterungsregeln. Konkret: Zunächst versteuert die GmbH/AG ihren Gewinn mit der Gewinnsteuer (Kantons- und Bundessteuer). Wenn sie dann einen Teil des Gewinns als Dividende an Sie als Privatperson ausschüttet, Sie Diese Dividende muss er erneut als Einkommen versteuern (allerdings zu einem reduzierten Satz auf kantonaler Ebene und bei der direkten Bundessteuer, z.B. nur 50% der Dividende, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden – die sogenannte Teilbesteuerung). Als Privatperson versteuern Sie auch den Lohn, den Sie von Ihrem Unternehmen erhalten, als normales Einkommen.

Steueraufwand in der GmbH/AG-Bilanzierung: Die GmbH oder AG bildet in der Bilanzierung zum Jahresende üblicherweise eine Steuerrückstellung für die zu erwartende Steuer auf den Gewinn. Diese Rückstellung ist ein Aufwand und mindert den ausgewiesenen Jahresgewinn. Im Folgejahr, wenn die endgültige Steuerrechnung eintrifft und bezahlt wird, wird sie gegen die Rückstellung gebucht. Aus Sicht des Unternehmens sind diese Steuern lediglich ein Posten wie Mietkosten – eine Belastung des Geschäftsergebnisses. Aus Sicht des Eigentümers ist dies jedoch nicht so direkt spürbar: Man sieht lediglich, dass die Jahresrechnung beispielsweise einen Vorsteuergewinn von CHF 50.000 ausweist, wovon CHF 7.500 Gewinnsteuern sind, sodass ein Jahresgewinn nach Steuern von CHF 42.500 verbleibt. Dieser Nachsteuergewinn kann dann entweder einbehalten oder als Dividende ausgeschüttet werden.

Beispiel GmbH vs. Einzelfirma: Nehmen wir Anna, die als Beraterin arbeitet. Variante A: Anna ist Einzelunternehmerin und erzielt im Jahr 2024 einen Gewinn von CHF 100.000. Sie muss diesen Betrag als Einkommen versteuern (progressiv, je nach Wohnsitz, vielleicht rund CHF 20.000 Steuern). Der Gewinn von CHF 100.000 verbleibt in der Erfolgsrechnung ihrer Einzelfirma; die Steuern zahlt sie privat. Variante B: Anna gründet eine GmbH**, die «Anna Consulting GmbH». Die GmbH erwirtschaftet zudem einen Vorsteuergewinn von CHF 100'000.-. Ende Jahr verbucht die GmbH davon vielleicht CHF 15'000 als Steueraufwand (abhängig vom Steuersatz ihres Kantons für juristische Personen). CHF 85'000 Gewinn nach Steuern verbleiben in der GmbH. Einen Teil davon kann Anna als Dividende beziehen. Nehmen wir an, sie zahlt sich selbst eine Dividende von CHF 50'000.- aus. Anna muss diese CHF 50'000 nun privat versteuern, allerdings sind nur 50% davon steuerpflichtig (Teilbesteuerung), was insgesamt CHF 5'000 Steuern ausmachen kann. Zudem hat sie möglicherweise bereits versteuerten Lohn von der GmbH erhalten. Insgesamt zahlt sie also ebenfalls indirekt Steuern, allerdings aufgeteilt zwischen Unternehmen und Privatpersonen. Der Unterschied liegt in der Buchhaltung: Die 15.000 CHF Steueraufwand der GmbH werden in deren Büchern als Aufwandsposition geführt (als Betriebsausgaben zulässig, da es sich um eine Kapitalgesellschaft handelt) – etwas, was Anna als Einzelfirma nicht durfte.

Sie sehen: Für den Freiberufler als solchen ist in beiden Varianten die Gesamtsteuerbelastung wichtig (und diese kann je nach Kanton/Rechtsform variieren). Rein buchhalterisch genießt eine Kapitalgesellschaft jedoch das Privileg, ihre Steuerlast als Aufwand zu verbuchen. Einzelunternehmen oder Personengesellschaften haben dieses Privileg nicht; bei ihnen bleibt die Steuerlast privat und ausserhalb der Buchhaltung.

Was gilt als Geschäftsaufwand – und was nicht?

Nachdem wir die Unterschiede geklärt haben, schauen wir uns nun genauer an, welche Aufgaben und Kosten ein Freelancer als Betriebsausgaben verbuchen darf und welche nicht. Die folgende Liste bietet einen Überblick und hilft, häufige Zweifelsfälle zu klären:

Als Betriebsausgaben geltende (abzugsfähige) Ausgaben:

  • Betriebsausgaben: Alles, was zur Erzielung Ihres Einkommens notwendig ist, zählt als Betriebsausgabe. Beispiele: Büro- oder Ateliermiete, Abschreibungen auf Arbeitsmittel (Computer, Maschinen), Fachliteratur, Geschäftsreisen, Werbe-/Marketingkosten, Bewirtungen von Geschäftspartnern (entsprechend dokumentiert), Weiterbildungsseminare usw. Solche Kosten können vollständig von den Betriebseinnahmen abgezogen werden. Sie mindern direkt den steuerbaren Gewinn des Unternehmens. (Diese Grundregel gilt unabhängig von der Rechtsform.)

  • Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers: Wenn Sie Mitarbeitende beschäftigen oder sich selbst in einer AG/GmbH ein Gehalt auszahlen, gelten die Arbeitgeberbeiträge an AHV/IV/EO/ALV, BVG (Pensionskasse) und Unfallversicherung vollumfänglich als Betriebsausgaben. Es handelt sich um Lohnnebenkosten, die vom Unternehmen getragen werden. Beispiel: Ihre GmbH beschäftigt einen Mitarbeitenden mit einem Jahresgehalt von CHF 60'000. Das Unternehmen zahlt ~CHF 5'000 an AHV/IV/EO/ALV (Arbeitgeberbeitrag), ~CHF 3'000 an die Pensionskasse (Arbeitgeberbeitrag) usw. – diese Beträge gelten als Betriebsausgaben.

  • AHV/IV/EO-Beiträge von Selbständigerwerbenden: Wie oben erläutert, können Selbständigerwerbende ihre eigenen Beiträge an AHV, IV und EO als Aufwand verbuchen oder zumindest als Rückstellung erfassen. Dies mindert den ausgewiesenen Gewinn. Diese Beiträge werden dann in der Steuererklärung pauschal abgezogen. Obwohl sie nicht als Betriebsausgaben im Sinne der Gewinn- und Verlustrechnung einer juristischen Person gelten, mindern sie das zu versteuernde Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit. (Hinweis: Diese Regelung vermeidet eine erneute Versteuerung der AHV-Einlagen.)

  • Prämien für Betriebsversicherungen: Betriebsversicherungen, die die Risiken der Betriebstätigkeit abdecken, sind Betriebsausgaben. Dazu gehören beispielsweise die Betriebshaftpflichtversicherung, die Berufsunfallversicherung für Inhaber/Angestellte, die Sachversicherung für das Büro, der Betriebsrechtsschutz usw. Sie können diese vollumfänglich von Ihrer Buchhaltung abziehen, da sie eindeutig mit Ihrer Erwerbstätigkeit in Zusammenhang stehen.

  • Krankentaggeld- und Unfalltaggeldversicherung (für Selbstständige): Hier gibt es eine Besonderheit. Diese Versicherungen ersetzen Ihr Einkommen, wenn Sie aufgrund von Krankheit oder Unfall arbeitsunfähig sind (d. h. sie dienen auch der Sicherung des Fortbestands des Unternehmens). Für Selbstständige ist es steuerlich möglich, angemessene Prämien für Krankentaggeld- oder Unfalltaggeldversicherungen als Betriebsausgaben abzuziehen, sofern diese in Höhe und Zweck zur Deckung des Erwerbseinkommens angemessen sind. Beachten Sie hierbei die kantonalen Regelungen: Was „angemessen“ ist, kann begrenzt sein – beispielsweise bis zur Höhe des zu ersetzenden Einkommens. Übermäßige oder nicht unbedingt notwendige Versicherungen können als private Lebenshaltungskosten eingestuft werden.

  • Beiträge an die 2. Säule (BVG) – Arbeitgeberanteil: Wenn Sie selbständig erwerbend der freiwilligen beruflichen Vorsorge (BVG/Pensionskasse) angehört oder als GmbH/AG-Inhaber obligatorisch versichert sind, gilt: Arbeitgeberbeiträge sind Betriebsausgaben, Arbeitnehmerbeiträge nicht. Für Selbstständige ohne Personal empfiehlt es sich, die Hälfte der Beiträge zur freiwilligen BVG-Versicherung analog zur Aufteilung in Arbeitgeber-/Arbeitnehmerbeiträge als Betriebsausgaben anzuerkennen. Beispiel: Zahlen Sie 5'000 CHF ins BVG ein (freiwillig als Selbständigerwerbender), können typischerweise 2'500 CHF als Betriebsausgaben geltend gemacht werden; die restlichen 2'500 CHF sind private Vorsorgeausgaben (persönlicher Abzug in der Steuererklärung).

  • MWST (Mehrwertsteuer): Die Mehrwertsteuer, eine indirekte Steuer, wird oft separat behandelt. Grundsätzlich ist die Mehrwertsteuer keine Betriebsausgaben, da Sie sie im Auftrag des Staates erheben. Sie können die Vorsteuer auf Betriebsausgaben abziehen, die Mehrwertsteuer auf Ihre Rechnungen, die Sie dem Finanzamt schulden – diese wird ausgeglichen. Nur wenn Sie nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind (z. B. weil Sie von der Mehrwertsteuer befreit oder nicht registriert sind und trotzdem Mehrwertsteuer auf Einkäufe zahlen), werden diese Mehrwertsteuerbeträge Teil Ihrer Ausgaben. Auch wenn Sie Mehrwertsteuer auf Ausgaben haben, die nicht zurückgefordert werden können (z. B. gemischte Nutzung), gelten diese Mehrwertsteuerbeträge als Ausgaben. Andernfalls ist die Mehrwertsteuer keine Ausgabe, sondern ein durchlaufender Posten. *(Für Kleinunternehmen mit einem Umsatz unter 100.000 CHF, die von der Mehrwertsteuer befreit sind, stellt sich diese Frage kaum, sollte aber der Vollständigkeit halber erwähnt werden.)

  • Amtliche Gebühren im Zusammenhang mit dem Unternehmen: Dazu gehören beispielsweise Gewerbebewilligungen, Handelsregistergebühren, Markenschutzanmeldungen, ggf. bestimmte Steuern/Gebühren wie Stempelgebühren, Billag/Serafe für Geschäftsräume etc. Diese Ausgaben sind Betriebsausgaben und abzugsfähig, sofern sie nicht eindeutig persönlicher Natur sind.

Nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig (dem privaten Bereich zuzuordnen):

  • Einkommens- und Vermögenssteuern des Unternehmers: Wie ausführlich erläutert, sind dies für Einzelunternehmer oder Gesellschafter keine Betriebsausgaben. Sie dürfen weder in der Erfolgsrechnung erscheinen noch vom Gewinn abgezogen werden. Dasselbe gilt für die persönliche direkte Bundessteuer, die Kantons- und Gemeindesteuern auf Ihr Einkommen sowie die Vermögenssteuer auf Ihr Privat- und Geschäftsvermögen. Als Privatperson zahlen Sie diese Steuern von Ihrem Gewinn. (Ausnahme: Bei juristischen Personen sind Gewinn- und Kapitalsteuern Betriebsausgaben, siehe oben)

  • Private Lebenshaltungskosten: Alles, was zu den privaten Lebenshaltungskosten zählt, muss privat bleiben. Hierzu zählen Krankenkassenprämien, Krankenpflegeversicherung (Grundversicherung) und Zusatzversicherung, Arzt- und Medikamentenkosten, Miete für Privatwohnung, Essen, Kleidung (normale Garderobe), Ferien, Freizeitkosten usw. Nichts davon darf der Firmenrechnung belastet werden. Obwohl Krankenkassenprämien und gewisse medizinische Ausgaben steuerlich als Sozialabzug oder ausserordentlicher Abzug** berücksichtigt werden können, handelt es sich dennoch um private Ausgaben und keine betriebsbedingten Ausgaben.

  • Eigenanteil an gemischten Ausgaben: Viele Selbstständige nutzen Dinge teils betrieblich, teils privat – z. B. das Auto, das Handy, das Internet, das Arbeitszimmer. Hierbei ist es wichtig, einen entsprechenden Privatanteil auszuschließen. Der geschäftliche Teil ist eine Ausgabe, der private Teil nicht. Beispiel: Ihr Auto wird zu ~30 % privat genutzt – dann sind 70 % der Autokosten (Abschreibung, Benzin, Service, Versicherung) Betriebsausgaben und 30 % nicht. Üblicherweise wird der private Anteil als Einnahme verbucht (sozusagen ein fiktives Einkommen für die private Nutzung), um die Ausgabe zu korrigieren. Wichtig: Dieser private Anteil erhöht dann den steuerpflichtigen Gewinn wieder. Eine korrekte Zuordnung ist unerlässlich, denn stellt das Finanzamt beispielsweise fest, dass Sie ein Auto fast ausschließlich privat nutzen, aber alles als Ausgabe verbucht haben, wird der entsprechende Anteil nachträglich verrechnet.

  • Versicherungsprämien ohne Betriebsbezug: Viele **Versicherungen des Eigentümers sind privat. Ein klassisches Beispiel: Die Krankenversicherung (Grundversicherung) ist privat. Auch Lebensversicherungen** (sofern sie nicht ausdrücklich zur Absicherung von Betriebskrediten abgeschlossen werden) sind private Vorsorge und können steuerlich im Versicherungsabzug erscheinen, nicht aber in der Gewinn- und Verlustrechnung. **Auch Privathaftpflichtversicherungen, Hausratversicherungen etc. gehören nicht in die Firmenbuchhaltung. Faustregel: Nur Versicherungen, die direkt den Betrieb oder die Arbeitsfähigkeit im Betrieb betreffen, gehören in die Buchhaltung. Alle anderen gehören ausschließlich in den privaten Bereich.

  • Arbeitnehmeranteil an den Sozialversicherungen (für Inhaber einer AG/GmbH oder mitarbeitende Familienangehörige): Wenn Sie sich selbst einen Lohn auszahlen (als Arbeitnehmer Ihrer eigenen GmbH/AG) oder Ihren Ehepartner anstellen, dann sind die Arbeitnehmerbeiträge an AHV/IV/EO/ALV und Pensionskasse für das Unternehmen nicht abzugsfähig. Diese werden zwar vom Unternehmen überwiesen, aber vom Lohn abgezogen und gelten steuerlich als vom Arbeitnehmer (von Ihnen privat) bezahlt. In der Praxis werden Bruttolöhne als Aufwand verbucht, die Arbeitnehmerbeiträge jedoch wieder dem Lohnkonto hinzugerechnet, sodass nur der Arbeitgeberanteil als Nettopersonalkosten übrig bleibt. Für Sie privat sind diese Arbeitnehmerbeiträge allerdings auch steuerlich absetzbar – sie erscheinen nicht separat in der Steuererklärung, da Ihr Nettolohn nach Abzug dieser Beiträge bereits (im Lohnausweis) ausgewiesen wird. Dasselbe gilt für Selbständigerwerbende ohne Lohn: Würden die AHV-Beiträge fiktiv in Arbeitgeber-/Arbeitnehmerbeiträge aufgeteilt, entspräche der von der Ausgleichskasse erhobene Gesamtbetrag beiden Teilen. Da Sie aber keinen „Lohn“ haben, wird der Gesamtbetrag als Aufwand/Abzug berücksichtigt. Hinweis: Der Staat erlaubt es niemandem, die eigenen Sozialbeiträge zweimal abzuziehen – einmal reicht (entweder in der Buchhaltung oder in der Steuererklärung als allgemeiner Abzug).

Fazit

Für Schweizer Freelancer ist die Frage "Gelten Steuern als Geschäftsausgaben?" klar zu beantworten: In einer Einzelfirma nein, in einer Kapitalgesellschaft ja – aber immer im richtigen Kontext. Als Selbständiger müssen Sie sich bewusst sein, dass Ihre Steuern Privatsache sind und nicht einfach Ihre Buchhaltung "entlasten" können. Sie dürfen jedoch alle geschäftlich notwendigen Ausgaben abziehen, und davon sollten Sie auch konsequent Gebrauch machen, um nicht mehr Steuern zu zahlen als nötig. Dabei helfen eine saubere Trennung von Geschäfts- und Privatkosten und das Verständnis, welche Abgaben wie behandelt werden. Krankenkassenprämien & Co. gehören in die private Steuererklärung, AHV-Beiträge können als Aufwand berücksichtigt werden, aber am Ende bleiben Einkommensteuern auf Ihren Gewinn unvermeidlich – sie sind quasi der Preis dafür, dass Ihr Geschäft erfolgreich war.

Mit dem richtigen Buchhaltungssetup und Kenntnis der Regeln können Sie Ihre Finanzen im Griff behalten und böse Überraschungen vermeiden. Denken Sie immer daran: Das Steueramt und die AHV-Stellen schauen genau hin, was als geschäftlich begründet anerkannt wird. Wenn Sie unsere Tipps befolgen – klare Trennung, vorausschauende Planung und Dokumentation – sind Sie auf der sicheren Seite. Und so können Sie sich auf das Wesentliche konzentrieren: Ihre Tätigkeit als Freelancer, mit dem guten Gefühl, auch buchhalterisch alles im Lot zu haben.