Die Schweizer Behörden sind in höchster Alarmbereitschaft wegen einer „Scheinselbstständigkeit“ (Pseudo-Unabhängigkeit) – Situationen, in denen ein Arbeitnehmer als unabhängiger Auftragnehmer dargestellt wird, in Wirklichkeit jedoch wie ein Angestellter unter der Kontrolle eines Chefs handelt. Haushaltsreinigung ist hierfür ein klassisches Risiko. Das Schweizer Sozialversicherungsrecht betrachtet Hausarbeit (wie etwa Hausreinigung) standardmäßig als eine Form regulärer Beschäftigung und nicht als selbständige Geschäftstätigkeit. In der Praxis bedeutet dies: Wenn Sie Privathaushalte reinigen, wird jeder Haushalt in der Regel als Ihr Arbeitgeber und Sie als dessen Angestellter angesehen. Die AHV (Alters- und Hinterlassenenversicherung) und andere Sozialversicherungsbeiträge sollen bereits ab dem ersten Franken, den Sie im Haushalt verdienen, für Sie bezahlt werden.
Warum ist das bedenklich? Wenn eine Reinigungskraft angibt, „freiberuflich“ zu arbeiten, aber nicht offiziell als selbstständige Erwerbstätigkeit anerkannt ist, sieht die AHV das Risiko, dass es sich tatsächlich um illegale Schwarzarbeit handelt. Gemäss einem Hinweis von quitt.ch (einem Schweizer Dienst für Haushaltshilfen) arbeiten die meisten Reinigungskräfte, die ihren Kunden sagen: „Ich kümmere mich selbst um meine Sozialversicherung“, schwarzarbeitslos – es sei denn, sie können eine offizielle Bestätigung der kantonalen Ausgleichskasse (SVA) vorlegen, dass sie für diesen konkreten Job selbstständig tätig sind. Ohne diese SVA-Bescheinigung behandelt das Gesetz die Vereinbarung als nicht registriertes Arbeitsverhältnis, was bedeutet, dass sowohl die Reinigungskraft als auch der Kunde strafbar sind, wenn sie sich nicht registrieren und keine Beiträge zahlen. Die AHV befürchtet, dass manche Haushalte und Reinigungskräfte versuchen könnten, Papierkram oder Beiträge zu umgehen, indem sie die Reinigungskraft als „Freiberuflerin“ bezeichnen, sie aber dennoch wie ein normales Hausmädchen behandeln – eine Form der Steuer- und Sozialversicherungshinterziehung. Um dies zu verhindern, legt die AHV hohe Maßstäbe an die Anerkennung echter Selbstständigkeit im Reinigungssektor.
Tatsächlich akzeptieren die Schweizer Sozialversicherungsbehörden grundsätzlich keine „selbstständigen Reinigungskräfte“ in Privathaushalten. Quitt.ch bringt es auf den Punkt: Nach Schweizer Recht gilt die Haushaltsreinigung immer als direkte Anstellung – de facto gibt es in der Schweiz keine selbstständigen Reinigungskräfte. Das bedeutet, dass Sie nachweisen müssen, dass Ihr Reinigungsunternehmen ein echtes, unabhängiges Unternehmen ist und nicht nur aus einer Reihe nicht angemeldeter Nebenjobs besteht. Wenn Sie die Kriterien (siehe unten) nicht erfüllen, kann dies dazu führen, dass die Behörden Ihre Arbeit als Anstellung neu einstufen. Dies würde jeden Ihrer Kunden zwingen, sich rückwirkend als Ihr Arbeitgeber zu registrieren und AHV-Beiträge nachzuzahlen, möglicherweise mit Strafen. In schwerwiegenden Fällen drohen Geldstrafen und sogar Strafanzeigen wegen vorsätzlichen Missbrauchs oder Schwarzarbeit. Es liegt natürlich im Interesse aller – Ihrem und dem Ihrer Kunden –, die Dinge von Anfang an richtig zu gestalten.