Selbständig nach der Pensionierung: AHV-Freibetrag, Beiträge, MWST und Steuern

Selbständig nach der Pensionierung? So funktioniert der AHV-Freibetrag von CHF 16'800, wann sich der Verzicht lohnt und was bei MWST und Steuern gilt.

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Nathan Ganser

Founder of Magic Heidi

Ein pensionierter Selbständiger arbeitet am Laptop auf einer Chalet-Terrasse vor den Bergen

Wer nach dem Referenzalter selbständig arbeitet, zahlt AHV/IV/EO nur auf dem Einkommen über dem AHV-Freibetrag von CHF 16'800 pro Jahr (CHF 1'400 pro Monat), und zwar pro Tätigkeit. ALV-Beiträge fallen keine an. Auf den Freibetrag kannst du bis 31. Dezember verzichten. MWST wird erst ab CHF 100'000 Umsatz fällig.

Nehmen wir das Beispiel von Ruth, einer fiktiven ehemaligen Treuhänderin aus Winterthur. Mit 66 macht sie wieder die Buchhaltung für drei frühere Kunden.

Die Arbeit kennt sie seit Jahrzehnten, aber vor der ersten Rechnung stellt sie sich ganz neue Fragen: Muss ich mich irgendwo anmelden? Zahle ich als Rentnerin noch AHV? Und lohnt es sich, freiwillig mehr einzuzahlen?

Beim Arbeiten nach der Pensionierung helfen die offiziellen Merkblätter nur halb: Sie sind korrekt, aber auf viele Stellen verteilt und meist für Angestellte geschrieben. In diesem Ratgeber weisst du in zehn Minuten, was du als selbständige Rentnerin oder selbständiger Rentner zahlst, was du melden musst und wann sich der Verzicht auf den AHV-Freibetrag lohnt. Dazu kommen MWST, Steuern und eine Checkliste zum Abhaken.

Wir haben Magic Heidi als Schweizer Freelancer für Schweizer Freelancer gebaut. Wenn du deine erste Rechnung gleich heute verschicken möchtest, findest du hier die Anleitung: QR-Rechnung erstellen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der AHV-Freibetrag beträgt CHF 16'800 pro Jahr. Beiträge zahlst du nur auf dem Teil deines Gewinns, der darüber liegt.
  • Bleibt nach Abzug weniger als CHF 10'100, gilt der tiefste Satz von 5,371 %, höchstens aber der Mindestbeitrag von CHF 530. Bei CHF 25'000 Gewinn sind das rund CHF 440 im Jahr.
  • Auch unter CHF 16'800 Gewinn musst du bei der Ausgleichskasse erfasst sein. Die 2'500-Franken-Regel für Nebenerwerb gilt nicht zusätzlich zum Freibetrag.
  • Den Verzicht auf den Freibetrag meldest du schriftlich bis 31. Dezember des Beitragsjahres. Er lohnt sich vor allem bei Beitragslücken oder einem tiefen Durchschnittseinkommen, nie bei der Maximalrente.
  • Die MWST-Grenze von CHF 100'000 gilt unabhängig vom Alter. Rente und Gewinn werden zusammen versteuert, deine AHV-Beiträge kannst du abziehen.

Bin ich als Rentnerin oder Rentner überhaupt selbständig?

Ob du für die AHV selbständig bist, entscheidet die Ausgleichskasse im Einzelfall und für jede Tätigkeit separat. Dein Alter spielt dabei keine Rolle. Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse, nicht das, was im Vertrag steht.

Gemäss Merkblatt 2.02 der AHV sprechen diese Punkte für eine selbständige Tätigkeit:

  • Du trittst unter eigenem Namen auf und stellst Rechnungen auf eigene Rechnung.
  • Du trägst das wirtschaftliche Risiko, zum Beispiel wenn ein Kunde nicht zahlt.
  • Du organisierst deine Arbeit frei: Zeit, Ort und Arbeitsweise bestimmst du.
  • Du arbeitest für mehrere Auftraggeber.

Achtung bei nur einem Kunden. Wer ausschliesslich für den früheren Arbeitgeber weiterarbeitet, wird in der Regel als angestellt eingestuft. Dann rechnet der Auftraggeber die AHV über den Lohn ab, und es gelten die Regeln für Angestellte. Worauf du bei nur einem Auftraggeber achten solltest, erklären wir im Ratgeber zur Scheinselbständigkeit.

Muss ich mich nach der Pensionierung bei der Ausgleichskasse anmelden?

Ja. Die Ausgleichskassen müssen selbständig erwerbende Personen nach dem Referenzalter erfassen. Und selbst wenn du es vergisst: Die Steuerbehörde meldet dein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit von sich aus der kantonalen Ausgleichskasse. Sie meldet es ohne Abzug des Freibetrags, den rechnet erst die Ausgleichskasse an.

Es gibt zwei Ausgangslagen:

  • Du warst schon vor dem Referenzalter selbständig. Dann ändert sich bei der Anmeldung nichts, deine Ausgleichskasse führt dich weiter. Du musst nur entscheiden, ob du den Freibetrag nutzt oder darauf verzichtest.
  • Du startest erst nach der Pensionierung. Dann meldest du die Tätigkeit bei der Ausgleichskasse deines Kantons an. Die einzelnen Schritte und Unterlagen findest du in unserer Anleitung zur AHV-Anmeldung.

Mythos: «Unter 2'500 Franken muss ich nichts melden.» Diese Regel kennen viele aus dem Nebenerwerb: Wer nebenberuflich höchstens CHF 2'500 im Jahr verdient, zahlt Beiträge nur auf Wunsch. Für Rentnerinnen und Rentner gilt sie nicht zusätzlich zum Freibetrag. Nach dem Referenzalter ist der Freibetrag von CHF 16'800 die Entlastung für kleine Einkommen. Die 2'500-Franken-Regel für Erwerbstätige vor dem Referenzalter erklären wir im Ratgeber nebenberuflich selbständig.

Der AHV-Freibetrag von CHF 16'800 erklärt

Wie viel und wofür gilt der AHV-Freibetrag?

Wer nach dem Referenzalter erwerbstätig bleibt, zahlt weiterhin AHV, IV und EO. Beiträge fallen aber nur auf dem Teil des Einkommens an, der CHF 16'800 im Jahr übersteigt. Bei Angestellten gilt der AHV-Freibetrag pro Arbeitgeber und entspricht CHF 1'400 pro Monat.

Hast du neben deiner selbständigen Tätigkeit noch eine Anstellung, erhältst du für jede Tätigkeit einen eigenen Freibetrag. Auch den Verzicht entscheidest du pro Tätigkeit. Pro Kunde gibt es dagegen keinen eigenen Freibetrag: Massgebend ist dein gesamtes Einkommen aus selbständiger Tätigkeit, so wie es die Steuerbehörde meldet.

Das erste Jahr: Freibetrag nur anteilsmässig

Im Jahr, in dem du das Referenzalter erreichst, gilt der Freibetrag erst ab dem Monat danach und nur für das Einkommen, das du ab dann erzielst. Die Ausgleichskasse teilt das Jahreseinkommen deshalb auf: vor und nach dem Referenzalter. Beginnst oder beendest du die Tätigkeit im Lauf des Jahres, wird der Freibetrag nach Monaten gekürzt. Angebrochene Monate zählen als ganze Monate.

Stell dir Brigitte vor, eine fiktive Übersetzerin, geboren am 2. März 1962. Sie erreicht das Referenzalter am 2. September 2026 und beginnt am 1. Dezember 2026, Aufträge auf eigene Rechnung anzunehmen.

Für 2026 erhält sie nur einen Freibetrag für Dezember, also CHF 16'800 / 12 = CHF 1'400. Ab 2027 hat sie den vollen Freibetrag, sofern sie das ganze Jahr tätig ist.

Für Frauen der Übergangsjahrgänge steigt das Referenzalter mit AHV 21 schrittweise auf 65:

Jahrgang (Frauen)Referenzalter
196064 Jahre
196164 Jahre und 3 Monate
196264 Jahre und 6 Monate
196364 Jahre und 9 Monate
ab 196465 Jahre

Für Männer gilt unabhängig vom Jahrgang 65.

Steuerfreies Einkommen nach der Pensionierung? Beitragsfrei heisst nicht steuerfrei

Viele suchen nach «steuerfreies Einkommen nach der Pensionierung» und landen beim Freibetrag. Das ist ein Missverständnis. Die CHF 16'800 sind frei von AHV/IV/EO-Beiträgen, aber nicht von der Einkommenssteuer. Dein ganzer Gewinn gehört in die Steuererklärung, auch der Teil unter dem Freibetrag.

AHV-Beiträge nach der Pensionierung: Was du über dem Freibetrag zahlst

Auf den Teil über dem Freibetrag wendet die Ausgleichskasse die sinkende Beitragsskala an. Sie beginnt bei 5,371 % und erreicht ab CHF 60'500 den vollen Satz von 10 %. Bleibt nach Abzug des Freibetrags weniger als CHF 10'100 übrig, zahlst du 5,371 % auf diesem Rest, aber höchstens den Mindestbeitrag. Den Mindestbeitrag von CHF 530 schuldest du in diesem Fall nicht.

So sieht das für drei typische Gewinne aus (ganzes Kalenderjahr nach dem Referenzalter):

JahresgewinnMit Freibetrag: beitragspflichtigSatzAHV/IV/EO mit FreibetragMit Verzicht: Satz auf ganzem GewinnAHV/IV/EO mit Verzicht
CHF 12'000CHF 0–CHF 05,371 %CHF 644.52
CHF 25'000CHF 8'2005,371 %CHF 440.425,617 %CHF 1'404.25
CHF 40'000CHF 23'2005,617 %CHF 1'303.146,728 %CHF 2'691.20

Vereinfacht, für einen Gewinn vor Abzug der AHV-Beiträge. Die Ausgleichskasse geht vom Einkommen laut Steuermeldung aus. Sie zieht den Zins auf dem investierten Eigenkapital und den Freibetrag ab und rechnet AHV-Beiträge, die bereits als Aufwand abgezogen sind, wieder auf. Die echten Beiträge können deshalb etwas abweichen. Dazu kommen Verwaltungskosten von höchstens 5 % der Beiträge.

Zurück zu Ruth. Mit CHF 25'000 Gewinn zahlt sie rund CHF 440 im Jahr statt CHF 1'404 ohne Freibetrag. Da sie dank voller Beitragsjahre und hohem Durchschnittseinkommen bereits die Maximalrente erhält, würde ihr ein Verzicht nichts bringen. Sie behält den Freibetrag und spart knapp CHF 1'000 pro Jahr.

Akontobeiträge nicht vergessen. Während des Jahres zahlst du provisorische Akontobeiträge, die auf deinem erwarteten Einkommen beruhen. Fällig sind sie vierteljährlich, spätestens am 10. Tag nach Quartalsende.

Die definitiven Beiträge folgen nach der Steuerveranlagung. Ändert sich dein Einkommen deutlich, melde das der Ausgleichskasse, sonst riskierst du Verzugszinsen von 5 % pro Jahr.

Die vollständige Beitragsskala mit allen Stufen findest du in unserem Ratgeber zu den AHV-Beiträgen für Selbständigerwerbende.

AHV-Freibetrag behalten oder verzichten? So verbesserst du deine Rente

Was seit 2024 neu ist

Bis Ende 2023 hatten Beiträge nach dem Rentenalter keinen Einfluss auf die Rente. Seit AHV 21 (in Kraft seit 1. Januar 2024) können sie die Rente erhöhen.

Dafür beantragst du eine Neuberechnung deiner Altersrente. Das geht genau einmal.

Berücksichtigt wird das beitragspflichtige Einkommen ab dem Monat nach dem Referenzalter bis längstens zum 70. Geburtstag. Für Frauen mit Jahrgang bis 1963 gilt die Grenze von fünf Jahren nach dem Referenzalter.

Die neue Rente gilt nur für künftige Zahlungen, rückwirkend geht nichts. Und sie kann nie höher sein als die Maximalrente ihrer Skala.

Wann sich der Verzicht auf den Freibetrag lohnt

Der Verzicht kostet jedes Jahr echtes Geld, in unseren Beispielen zwischen rund CHF 640 und CHF 1'390. Er lohnt sich nur in zwei Fällen:

  1. Du hast Beitragslücken (Teilrente). Ein Jahr nach dem Referenzalter zählt als zusätzliches Beitragsjahr, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind. Dein Erwerbseinkommen in diesem Jahr beträgt mindestens 40 % deines durchschnittlichen Erwerbseinkommens im Referenzalter (ungeteilt, nicht aufgewertet und ohne Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften). Und dein Beitrag erreicht mindestens den Mindestbeitrag von CHF 530 (2026).
  2. Dein Durchschnittseinkommen liegt unter dem Maximum. Dann können zusätzliche Beiträge auch bei voller Beitragsdauer etwas bringen. Im offiziellen Beispiel der AHV steigt die Rente einer Frau mit Skala 44 von CHF 2'038 auf CHF 2'117 pro Monat. Sie hatte nach dem Referenzalter weitergearbeitet, CHF 2'600 im Monat verdient und auf den Freibetrag verzichtet.

Nie lohnt sich der Verzicht, wenn du bereits die Maximalrente beziehst, also Skala 44 und ein Durchschnittseinkommen von mindestens CHF 90'720. Das ist Ruths Fall.

Ein wichtiges Detail zur 40-%-Regel: Für den Vergleich zählt dein gesamtes Einkommen, auch der Teil unter dem Freibetrag. In die neue Rente fliesst aber nur Einkommen, auf dem du Beiträge bezahlt hast. Entscheidend ist deshalb oft die zweite Bedingung. In unserer vereinfachten Rechnung (Gewinn vor AHV-Beiträgen) erreichst du mit Freibetrag den Mindestbeitrag von CHF 530 erst ab einem Gewinn von rund CHF 26'700.

Nehmen wir Marco, einen fiktiven Grafiker, der mit 30 in die Schweiz kam. Ihm fehlen deshalb Beitragsjahre, er bezieht eine Teilrente. Sein durchschnittliches Erwerbseinkommen im Referenzalter liegt bei CHF 50'000, die 40-%-Schwelle also bei CHF 20'000. Als Selbständiger verdient er CHF 22'000 Gewinn im Jahr.

  • Mit Freibetrag zahlt Marco 5,371 % auf CHF 5'200, also CHF 279.29. Das ist weniger als CHF 530, das Jahr füllt keine Lücke.
  • Mit Verzicht zahlt er 5,494 % auf CHF 22'000, also CHF 1'208.68. Beide Bedingungen sind erfüllt, das Jahr zählt als zusätzliches Beitragsjahr.

Marco zahlt damit rund CHF 930 mehr pro Jahr. Dafür kann er nach der Neuberechnung lebenslang eine höhere Rente erhalten. Bevor er sich entscheidet, verlangt er bei seiner Ausgleichskasse eine Rentenvorausberechnung, die die Weiterarbeit berücksichtigt. Das empfehlen wir dir auch.

So verzichtest du als Selbständige oder Selbständiger

  • Frist: Teile den Verzicht deiner Ausgleichskasse bis zum 31. Dezember des Beitragsjahres mit.
  • Form: schriftlich. Die SVA Basel-Landschaft nennt zum Beispiel Post, E-Mail oder ihr Portal connect. Frage bei deiner Kasse nach dem gewünschten Weg.
  • Gilt weiter: Deine Wahl läuft automatisch im nächsten Jahr weiter, ausser du meldest bis 31. Dezember etwas anderes.
  • Nicht änderbar: Nach dem 31. Dezember kannst du die Wahl für dieses Jahr nicht mehr ändern, auch dann nicht, wenn die Steuerbehörde später mehr Einkommen meldet.
  • Ausnahme: Wirst du rückwirkend angeschlossen, kannst du den Verzicht bis zum Ablauf der Einsprachefrist gegen die Beitragsverfügung erklären.

Zum Vergleich: Angestellte melden den Verzicht ihrem Arbeitgeber spätestens bei der ersten Lohnzahlung nach dem Referenzalter, in späteren Jahren spätestens beim ersten Lohn des Jahres. Wer eine Lohnabrechnung mit Freibetrag akzeptiert, hat damit zugestimmt.

Neuberechnung oder Aufschub?

Das sind zwei verschiedene Dinge. Beim Aufschub beziehst du die AHV-Rente später und erhältst dafür einen Zuschlag: 5,2 % nach einem Jahr, 10,8 % nach zwei, 17,1 % nach drei, 24,0 % nach vier und 31,5 % nach fünf Jahren. Den Aufschub musst du spätestens ein Jahr nach Erreichen des Referenzalters anmelden. Planst du eine Teilpensionierung, kannst du auch nur einen Teil aufschieben, nämlich 20 bis 80 % der Rente (Details im Merkblatt 3.04).

Rufst du eine aufgeschobene Rente ab, wird sie nicht automatisch neu berechnet. Die Neuberechnung beantragst du immer separat mit dem Formular 318.383 bei der Ausgleichskasse, die deine Rente auszahlt, idealerweise drei bis vier Monate im Voraus. Alles zur Neuberechnung steht im Merkblatt 3.08.

Rechnungen schreiben und den Gewinn mit dem Freibetrag vergleichen

Ob du unter oder über dem AHV-Freibetrag liegst, siehst du nur, wenn du deinen Gewinn laufend kennst. Genau hier hilft ein einfaches Rechnungsprogramm. So gehst du vor:

  1. Jeden Auftrag sauber in Rechnung stellen. Mit Magic Heidi schreibst du Rechnungen mit QR-Code. Solange du nicht MWST-pflichtig bist, stellst du deine Rechnungen ohne MWST.
  2. Ausgaben laufend erfassen. Software-Abos, Reisekosten oder Fachliteratur senken deinen Gewinn und damit auch deine AHV-Basis.
  3. Gewinn mit CHF 16'800 vergleichen. In Magic Heidi siehst du Umsatz, Ausgaben und Gewinn für das laufende Jahr. Diesen Gewinn vergleichst du selbst mit dem Freibetrag. Rechne dabei auch die Rechnungen dieses Jahres dazu, die noch nicht bezahlt sind, damit du deinen Gewinn nicht unterschätzt. Liegt er darunter, zahlst du keine Beiträge (ausser du hast verzichtet). Liegt er darüber, berechnest du mit der Tabelle oben, was ungefähr auf dich zukommt.
  4. Akontobeiträge anpassen. Weicht dein erwarteter Gewinn deutlich von der Annahme der Ausgleichskasse ab, meldest du den neuen Wert. Der Gewinn bis heute, zusammen mit den noch offenen Rechnungen, ist dafür eine gute Grundlage.
  5. Vor dem 31. Dezember entscheiden. Mit dem Gewinn des Jahres vor Augen fällt die Wahl zwischen Freibetrag und Verzicht leichter.
  6. Zahlen für die Steuererklärung exportieren. Am Jahresende exportierst du Umsatz, Ausgaben nach Kategorie und Gewinn als Excel-Datei.

Du möchtest den Gewinn ab der ersten Rechnung im Blick haben? Probier unser Rechnungsprogramm für Selbständige bei deinem nächsten Auftrag aus.

MWST: Gilt die Grenze von CHF 100'000 auch für Rentner?

Ja, unverändert. MWST-pflichtig wirst du gemäss ESTV ab CHF 100'000 Jahresumsatz aus Leistungen im In- und Ausland, die nicht von der Steuer ausgenommen sind. Dein Alter spielt keine Rolle.

Zählen darfst du dabei nur den Umsatz aus deinen Aufträgen. Deine AHV- und Pensionskassenrente sind kein Entgelt für eine Leistung an Kunden und gehören nicht dazu. Die meisten Rentnerinnen und Rentner mit ein paar Mandaten bleiben deshalb klar unter der Grenze. Wer will, kann sich auch freiwillig eintragen lassen, frühestens auf Beginn einer Steuerperiode.

Wann sich das lohnt und wie die Anmeldung abläuft, erklären wir auf den Seiten zur MWST für Freelancer und zur MWST-Registrierung.

Steuern auf Rente und Nebeneinkommen

In der Steuererklärung kommt alles zusammen: dein Gewinn aus selbständiger Tätigkeit, die AHV-Rente und die Rente der Pensionskasse. Alle drei sind steuerbares Einkommen. Die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge, die du auf deinem Gewinn bezahlst, ziehst du dagegen ab.

Weil die Einkommen zusammengezählt werden, wird dein Gewinn zum Satz deines Gesamteinkommens besteuert. Ein Zusatzverdienst von CHF 25'000 kostet deshalb oft mehr Steuern, als man denkt. Wie das funktioniert, zeigt der Ratgeber zur Steuerprogression in der Schweiz. Welche Geschäftsausgaben du abziehen darfst, steht in unserer Übersicht der Steuerabzüge.

Unser Rat: Leg ab der ersten Rechnung einen Teil jedes Zahlungseingangs für Steuern und AHV zur Seite. Die Formulare und Fristen deines Kantons findest du in unserem Steuererklärungs-Überblick nach Kanton.

Vorsorge und Versicherung nach 65

  • Keine ALV: Selbständige sind nicht gegen Arbeitslosigkeit versichert, und nach dem Referenzalter fällt die ALV-Beitragspflicht auch für Angestellte weg.
  • Kein BVG-Obligatorium: Als Selbständige oder Selbständiger fällst du nicht unter die obligatorische berufliche Vorsorge. Was freiwillig möglich ist, erklärt der Ratgeber Pensionskasse für die Einzelfirma.
  • Keine obligatorische Unfallversicherung: Prüfe, ob deine Krankenkasse Unfälle deckt. Mehr dazu im Ratgeber zur Unfallversicherung für Selbständige.
  • Säule 3a: Solange du erwerbstätig bist, kannst du bis höchstens fünf Jahre über das Referenzalter hinaus in die Säule 3a einzahlen. Ohne Pensionskasse gilt die «grosse» 3a: 20 % des Erwerbseinkommens, höchstens CHF 36'288 (2026). Mit Pensionskasse sind es CHF 7'258.

Checkliste: selbständig nach der Pensionierung

  1. Prüfen, ob du für die AHV als selbständig giltst (mehrere Kunden, eigenes Risiko, eigene Rechnungen).
  2. Die Tätigkeit bei der Ausgleichskasse anmelden, oder bei bestehender Selbständigkeit einfach weiterführen.
  3. Bis 31. Dezember entscheiden: Freibetrag behalten oder schriftlich verzichten.
  4. Vorher eine Rentenvorausberechnung verlangen, falls du Lücken hast oder unter der Maximalrente liegst.
  5. Den erwarteten Gewinn für die Akontobeiträge melden und bei grossen Änderungen anpassen.
  6. Rechnungen ohne MWST stellen, solange dein Umsatz unter CHF 100'000 bleibt.
  7. Belege und Gewinn laufend erfassen und für Steuern und AHV etwas zurücklegen.
  8. Bei Bedarf die Neuberechnung der Rente mit Formular 318.383 beantragen.

Fazit: Den AHV-Freibetrag kennen und bewusst entscheiden

Selbständig nach der Pensionierung ist einfacher, als die vielen Merkblätter vermuten lassen. Drei Dinge solltest du mitnehmen:

  • Der AHV-Freibetrag von CHF 16'800 schützt kleine Einkommen. Du musst trotzdem bei der Ausgleichskasse erfasst sein.
  • Der Verzicht bis 31. Dezember kostet jedes Jahr Geld. Er lohnt sich bei Lücken oder einem Durchschnittseinkommen unter dem Maximum, nie bei der Maximalrente.
  • MWST wird erst ab CHF 100'000 Umsatz fällig, die Einkommenssteuer dagegen auf dem ganzen Gewinn.

Wie Ruth und Marco brauchst du dafür vor allem eine Zahl: deinen Gewinn. Schreib deine erste Rechnung in Magic Heidi und vergleiche deinen Jahresgewinn laufend mit den CHF 16'800. So triffst du die Entscheidung zum Freibetrag vor dem 31. Dezember mit echten Zahlen statt mit einem Bauchgefühl.

Dieser Ratgeber ersetzt keine Beratung. Für deine persönliche Rentenrechnung ist deine Ausgleichskasse zuständig.

FAQ

Häufige Fragen

Wie hoch ist der AHV-Freibetrag für Rentner 2026?

Der AHV-Freibetrag beträgt CHF 16'800 pro Jahr, für Angestellte CHF 1'400 pro Monat und Arbeitgeber. Beiträge an AHV, IV und EO zahlst du nur auf dem Einkommen über diesem Betrag. Im Jahr, in dem du das Referenzalter erreichst, sowie im ersten und letzten Jahr der Tätigkeit wird er nach Monaten gekürzt.

Muss ich als Rentner AHV zahlen, wenn ich selbständig bin?

Ja, sobald dein Gewinn über CHF 16'800 liegt, und zwar nur auf dem Teil darüber. Liegt er darunter, zahlst du nichts, musst aber trotzdem bei der Ausgleichskasse erfasst sein. Bei Verzicht auf den Freibetrag zahlst du auf dem ganzen Gewinn.

Gilt der Freibetrag pro Kunde?

Nein. Der Freibetrag gilt pro Tätigkeit: einmal für dein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit und einmal für jede Anstellung. Mehrere Kunden erhöhen den Freibetrag nicht.

Bis wann muss ich auf den Freibetrag verzichten?

Als Selbständige oder Selbständiger bis 31. Dezember des Beitragsjahres, schriftlich bei deiner Ausgleichskasse. Danach lässt sich die Wahl für dieses Jahr nicht mehr ändern. Angestellte melden den Verzicht dem Arbeitgeber spätestens bei der ersten Lohnzahlung des Jahres.

Kann ich mit Arbeit nach 65 meine AHV-Rente erhöhen?

Ja, seit AHV 21. Beiträge nach dem Referenzalter können Lücken schliessen oder dein Durchschnittseinkommen erhöhen. Dafür beantragst du einmal eine Neuberechnung, berücksichtigt werden Einkommen bis höchstens 70. Wer bereits die Maximalrente bezieht, profitiert nicht.

Muss ich als Rentner MWST abrechnen?

Erst ab CHF 100'000 Jahresumsatz aus deinen Aufträgen, genau wie vor der Pensionierung. Deine Renten zählen nicht zum Umsatz.

Deinen Gewinn laufend mit den CHF 16'800 vergleichen

Schreib deine erste Rechnung und erfasse deine Ausgaben. So kennst du deinen Jahresgewinn, bevor du bis 31. Dezember über den Freibetrag entscheidest.