Scheinselbständigkeit in der Schweiz: So schützen Sie Ihren Status
Scheinselbständigkeit Schweiz: die Prüfkriterien der Ausgleichskasse, Kosten bei Rückstufung und wie Sie Ihren Freelancer-Status sichern – mit Checkliste.
Founder of Magic Heidi
Scheinselbständigkeit bedeutet: Sie rechnen als Selbständigerwerbender ab, aber nach der Prüfung der Ausgleichskasse gelten Sie faktisch als Angestellter. Wird Ihr Status rückwirkend aberkannt, werden Sie für bis zu fünf Jahre als unselbständig erwerbend behandelt. Allein Ihr Beitragsanteil liegt dann bei rund CHF 4'240.00 pro Jahr, gerechnet auf ein Einkommen von CHF 80'000.00. Über fünf Jahre sind das CHF 21'200.00, plus Zinsen. Dieses Szenario trifft Schweizer Freelancer jedes Jahr – und meist ohne jede Vorwarnung.
Die meisten Ratgeber zum Thema «Scheinselbständigkeit Schweiz» schreiben für die andere Seite: für Personalverantwortliche, die keine Nachforderungen der Ausgleichskasse riskieren wollen. Das ist vernünftig, aber für Sie als Freelancer nur halb nützlich. Dieser Ratgeber dreht die Perspektive um und beantwortet die Fragen, die Sie wirklich stellen: Bin ich gefährdet? Woran erkennt die Ausgleichskasse Scheinselbständigkeit? Und mit welchen Massnahmen sichere ich meinen Status, bevor es brennt?
Die gute Nachricht vorweg: Scheinselbständigkeit ist kein Schicksal. Sie ist das Ergebnis von Fakten, und einen grossen Teil dieser Fakten gestalten Sie selbst – mit Ihrer Akquise, Ihren Verträgen, Ihrer Ausrüstung und Ihrer Abrechnung. Was konkret zu tun ist, zeigt die Checkliste mit sieben Massnahmen weiter unten.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Bezeichnung im Vertrag zählt nicht. Ob «Werkvertrag», «Mandatsvereinbarung» oder «Freelancer-Agreement» draufsteht, ist für die Ausgleichskasse irrelevant. Geprüft werden die tatsächlichen Verhältnisse.
- Kein Kunde über 50 Prozent. Mehr als die Hälfte Ihres Einkommens aus einer Hand ist das grösste Einzelfall-Risiko. Drei oder mehr aktive Auftraggeber sind die empfohlene Grössenordnung.
- Rückstufung kostet. Beiträge von rund 10,6 % (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil zusammen), rückwirkend bis fünf Jahre. Bei CHF 80'000.00 Einkommen entspricht Ihr Anteil allein rund CHF 4'240.00 pro Jahr oder CHF 21'200.00 über fünf Jahre, plus Zinsen.
- Der Statusentscheid ist Ihre kostenlose Versicherung. Er kostet CHF 0.00, ist verbindlich und schützt Sie für die Zukunft. Sie müssen ihn nur beantragen.
Was ist Scheinselbständigkeit – und warum die Bezeichnung im Vertrag nichts wert ist
«Scheinselbständigkeit» kommt in keinem Schweizer Gesetz vor. Das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) kennt in Art. 2 nur zwei Kategorien von versicherten Personen: selbständig und unselbständig Erwerbende. «Scheinselbständigkeit» ist die umgangssprachliche Beschreibung eines Befunds, den die Ausgleichskasse feststellt: Jemand erbringt seine Leistung wirtschaftlich wie ein Angestellter, rechnet aber wie ein Selbständigerwerbender ab.
Warum ist die Unterscheidung so scharf? Weil beide Kategorien völlig verschiedene Beitrags- und Meldepflichten auslösen. Bei unselbständiger Erwerbtätigkeit schuldet der Arbeitgeber die Hälfte der Beiträge und übernimmt den ganzen administrativen Apparat: Lohnabrechnung, Lohnmeldeverfahren, Ferien- und Feiertagsentschädigung, Mutterschafts- und Dienstleistungsbeiträge. Bei echter Selbständigkeit tragen Sie alles selbst – aber Sie haben dafür unternehmerische Freiheit, eigene Abzüge und in der Regel tiefere Nettobeiträge. Wer die Vorteile der Selbständigkeit geniessen will, ohne die entsprechenden Pflichten zu tragen, verstösst gegen das System. Genau deshalb prüft die Ausgleichskasse so genau.
Und jetzt der Punkt, den viele Freelancer falsch einschätzen: Die Bezeichnung im Vertrag hat keinerlei Beweiskraft. Sie und Ihr Kunde können den Dokumenten noch so oft das Wort «Werkvertrag» aufdrucken – die Ausgleichskasse ist daran nicht gebunden. Sie würdigt die tatsächlichen Umstände der Zusammenarbeit, nicht deren Papierform. Massgebend ist das Gesamtbild der Kriterien, wie es die Rechtsprechung des Bundesgerichts entwickelt hat, insbesondere das wegweisende Urteil BGE 135 V 287. Ein Vertrag, der eine selbständige Tätigkeit realistisch beschreibt, kann die Prüfung erleichtern. Er kann sie aber nie ersetzen.
Das Risiko tragen übrigens beide Seiten. Ihr Auftraggeber riskiert Nachforderungen für den Arbeitgeberanteil plus Säumniszinsen – deshalb scheuen grössere Firmen Scheinselbständige wie ein heisses Eisen. Sie riskieren den Verlust Ihres Status mit allen finanziellen und steuerlichen Folgen. Wer die Prüfkriterien versteht, schützt sich und seine Kunden zugleich.
Scheinselbständigkeit Schweiz: Die Prüfkriterien der Ausgleichskasse im Detail
Wenn die Ausgleichskasse – in den meisten Kantonen die SVA – Ihren Status klärt, führt sie keine Ja/Nein-Prüfung anhand eines einzelnen Kriteriums durch. Sie nimmt eine Gesamtwürdigung vor und fragt: Wie funktioniert die Zusammenarbeit in der Realität? Die folgende Tabelle zeigt die acht Kernkriterien, anhand derer die Ausgleichskasse Scheinselbständigkeit erkennt bzw. echte Selbständigkeit bestätigt.
| Prüfkriterium | Zeichen echter Selbständigkeit | Warnsignal für Scheinselbständigkeit |
|---|---|---|
| Eigenes Unternehmerrisiko | Sie investieren vorab, tragen das Ausfallrisiko und können Gewinn oder Verlust einfahren | Feste Vergütung ohne jedes Risiko, keine eigenen Investitionen |
| Eigene Infrastruktur | Eigener Laptop, eigene Softwarelizenzen, eigener Arbeitsplatz | Sie arbeiten routinemässig mit dem Material und den Lizenzen des Auftraggebers |
| Mehrere bzw. wechselnde Auftraggeber | Drei und mehr Kunden, Projekte kommen und gehen | Ein einziger Auftraggeber, teils seit Jahren |
| Eigener Marktauftritt und Akquise | Website, Portfolio, Visitenkarten, aktive Offerten | Sie treten nie selbst am Markt auf, Aufträge fliessen nur über einen Kanal |
| Keine Eingliederung in die Organisation | Eigenverantwortliche Arbeitsweise, kein fixer Arbeitsort | Fester Platz im Team, Teilnahme an internen Meetings, Weisungen wie für Angestellte |
| Keine Arbeitnehmerleistungen | Keine Ferienentschädigung, keine Spesenerstattung nach Arbeitnehmerart, kein 13. Monatslohn | Vertraglich zugesprochene Feriengeld-, Spesen- oder Gratifikationsregelungen |
| Selbst bestimmte Arbeitszeit | Sie entscheiden selbst, wann Sie arbeiten | Feste Anwesenheitszeiten, Zeiterfassung wie beim Personal |
| Abrechnung nach Resultat | Projektpauschalen, Werkpakete, erfolgs- oder produktbezogene Honorare | Reine Stundenabrechnung à la Monatslohn |
Kein einzelnes Kriterium entscheidet allein. Wer nach Stunden abrechnet, ist nicht automatisch scheinselbständig – Stundenhonorare sind in der Beratung üblich und zulässig. Umgekehrt rettet eine Projektpauschale niemanden, der sonst wie ein Angestellter eingebunden ist. Entscheidend ist das Gesamtbild: Je mehr Merkmale der rechten Spalte auf Sie zutreffen, desto höher Ihr Risiko.
Ein realistisches Selbstbild hilft mehr als jede Bauchdiagnose. Gehen Sie die Tabelle durch und markieren Sie ehrlich, in welcher Spalte Sie bei Ihrem wichtigsten Kunden stehen. Zwei bis drei Treffer rechts sind ein Warnsignal, das Sie ernst nehmen sollten. Vier und mehr Treffer bedeuten Handlungsbedarf – jetzt, nicht irgendwann.
Das 50%-Problem: Wenn ein Kunde alles ausmacht
Das bekannteste – und gefährlichste – Einzelsignal ist die wirtschaftliche Abhängigkeit von einem einzigen Auftraggeber. Das KMU-Portal des Bundes formuliert es unmissverständlich: Bezieht eine Person mehr als die Hälfte ihres Einkommens aus einem einzigen Auftraggeberverhältnis, ist das ein gewichtiges Indiz für ein Arbeitsverhältnis. Als Faustregel gilt: drei oder mehr Auftraggeber, damit die Selbständigkeit überzeugt.
Das leuchtet ein, wenn man es ökonomisch liest. Wer 80 oder 90 Prozent seines Umsatzes mit einer Firma macht, verhält sich objektiv wie deren Arbeitnehmer: Verliert er den Auftrag, verliert er seine Existenz. Genau diese Abhängigkeit ist der Kern dessen, was die Sozialversicherung mit «unselbständig» meint.
Ein Beispiel aus der Beratungspraxis, anonymisiert erzählt: Sandra, 34, Grafikerin aus Bern. Sechs Jahre selbständig, Umsatz rund CHF 96'000.00 im Jahr – davon etwa CHF 77'000.00, also rund 80 Prozent, von einem einzigen Wissenschaftsverlag. Sandra arbeitete zwei feste Tage pro Woche in dessen Büro, nutzte dessen Adobe-Lizenzen, arbeitete regelmässig im Redaktionsteam mit und stellte ihre Stunden jeden Monat gesammelt in Rechnung. Für alle Beteiligten fühlte sich das wie eine völlig normale Freelancer-Kooperation an.
Dann prüfte die Ausgleichskasse den Verlag im Rahmen einer Lohnkontrolle. Das Ergebnis: Die Zusammenarbeit mit Sandra wurde rückwirkend als unselbständiges Arbeitsverhältnis qualifiziert. Der Verlag erhielt Nachforderungen für den Arbeitgeberanteil über fünf Jahre, inklusive Zins. Sandra erhielt einen Bescheid über rund CHF 21'000.00: Differenzbeiträge, ALV- und FAK-Anteile, die sie als Selbständige nie bezahlt hatte, plus Verzugszinsen. Bereits geleistete Selbständigeneiträge wurden teilweise angerechnet – die Nachzahlung war trotzdem so hoch, dass sie einen Kredit aufnehmen musste. Und die Zusammenarbeit mit dem Verlag endete danach von selbst.
Sandras Lehrgeld lässt sich in einer Zahl zusammenfassen: Überwachen Sie Ihren Kundenmix. Rechnen Sie jedes Quartal aus, wie viel Prozent Ihres Umsatzes auf welchen Kunden entfällt. Eine einfache Tabelle reicht; eine Kundenverwaltung mit Umsatzanteilen pro Kunde macht es automatisch. Liegt ein Kunde über 50 Prozent, beginnt das Problem nicht bei der Ausgleichskasse, sondern bei Ihnen: Diversifizieren Sie aktiv, bevor ein externer Anlass die Prüfung auslöst.
Was bei einer Rückstufung passiert: Beiträge, Zinsen, verlorener Status
Stellen wir uns den Ernstfall konkret vor. Die Ausgleichskasse kommt nach einer Kontrolle, einem Konkurs oder einer Denunziation zum Schluss, dass Sie in einem bestimmten Verhältnis unselbständig erwerbend waren. Was passiert dann?
Erstens: Die Beiträge werden neu berechnet – rückwirkend bis zu fünf Jahre. Als unselbständig Erwerbender gelten für AHV, IV, EO, ALV und FAK zusammen rund 10,6 Prozent, getragen je zur Hälfte von Ihnen und Ihrem Auftraggeber. Auf ein Jahreseinkommen von CHF 80'000.00 entspricht Ihr Anteil rund CHF 4'240.00. Über die maximale Nachforderungsperiode von fünf Jahren summiert sich das auf rund CHF 21'200.00 – plus Säumniszins. Der gesetzliche Rahmen steht im AHVG auf admin.ch; die konkrete Veranlagung führt Ihre kantonale Ausgleichskasse. Bereits als Selbständigerwerbender bezahlte AHV-Beiträge werden angerechnet – aber ALV- und FAK-Beiträge haben Sie als Selbständige nie bezahlt, und Zinsen werden nie erlassen.
Zweitens: Der Auftraggeber zahlt ebenfalls – und die Beziehung leidet. Der Arbeitgeberanteil geht zu Lasten Ihres Kunden, ebenfalls rückwirkend, ebenfalls verzinst. Grossunternehmen reagieren darauf empfindlich; nicht selten endet die Zusammenarbeit nach einer solchen Nachforderung, wie bei Sandra. Ihr bester Statusschutz ist damit auch der Schutz Ihrer Kundenbeziehung.
Drittens: Sie verlieren mehr als Geld. Mit dem Status der Selbständigkeit entfallen die Geschäftsausgaben-Abzüge für die betroffenen Jahre: Wer als Unselbständiger rückgestuft wird, kann Laptop, Software, Homeoffice und Weiterbildung nicht mehr wie bisher abziehen, was die Steuerlast zusätzlich treibt. Die Tätigkeit kann nicht mehr als selbständige weitergeführt werden, bis die Verhältnisse angepasst sind; unter Umständen wird auch Ihre MWST-Registrierung neu beurteilt. Und wer Beitragslücken im Rentenkonto riskiert, spart am falschen Ende.
Wenn eine drohende Rückstufung nicht abwendbar ist, gibt es einen geordneten Ausweg: Statt auf eigene Rechnung weiterzuarbeiten, können Sie das Verhältnis in eine Anstellung überführen oder über einen Dritten abrechnen lassen. Wie das funktioniert, erklärt unser Artikel zu Payrolling für Freelancer.
Statusentscheid beantragen – Ihre kostenlose Versicherung
Es gibt genau ein Instrument, das Ihnen für die Zukunft Rechtssicherheit gibt und nichts kostet: der Statusentscheid. Sie beantragen bei der Ausgleichskasse, bei der Sie versichert sind, einen verbindlichen Entscheid über die Frage, ob Ihre Tätigkeit selbständig oder unselbständig ist. Das Ergebnis gilt für das beurteilte Auftragsverhältnis – und verhindert, dass dieselbe Frage Jahre später plötzlich anders beantwortet wird. Zuständig ist die Ausgleichskasse Ihres Kantons; Formulare und Antragshilfen finden Sie gebündelt auf ahv.ch.
So gehen Sie vor:
- Formular «Statusentscheid» besorgen. Auf der Website Ihrer kantonalen Ausgleichskasse (SVA Zürich, Ausgleichskasse Bern und so weiter) heisst das Gesuch «Entscheid über die Frage, ob unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt». Häufig direkt online ausfüllbar.
- Unterlagen zusammenstellen. Wichtig sind die Verträge mit allen aktuellen Auftraggebern – nicht nur mit dem grössten –, Kopien Ihrer Rechnungen, Nachweise Ihres Marktauftritts (Website, Portfolio, Offerten) sowie Ihre Buchhaltung oder Einnahmen-Ausgaben-Rechnung.
- Antrag offen und vollständig einreichen. Decken Sie alle Auftraggeber auf. Wer einen Hauptkunden verschweigt, erhält einen Entscheid auf unvollständiger Grundlage – und der ist nichts wert.
- Entscheid abwarten. Die Prüfung dauert je nach Kanton vier bis zwölf Wochen. Das Resultat ist schriftlich, verbindlich und für beide Seiten beitragsrechtlich massgebend.
Der Statusentscheid kostet Sie nichts – CHF 0.00, auch keine Spruchgebühr. Das Einzige, was er verlangt, ist Ehrlichkeit über Ihre tatsächlichen Verhältnisse. Ändern sich diese später wesentlich (neuer Hauptkunde, anderes Tätigkeitsbild), beantragen Sie einen neuen Entscheid.
Ein positives Beispiel: Markus, 41, IT-Consultant aus Zürich. Vier Kunden, eigenes Laptop, eigene Zertifizierungen und Lizenzen, Abrechnung nach Projektpaketen mit festen Deliverables, eigene Website mit Referenzen. Sein grösster Kunde machte 45 Prozent des Umsatzes aus – Grenzgebiet. Markus reichte zusammen mit dem Gesuch alle vier Verträge, ein Dutzend Offerten samt Ablehnungen als Nachweis seiner Akquise und seine Jahresbuchhaltung ein. Nach sieben Wochen lag der schriftliche Entscheid vor: selbständige Erwerbstätigkeit, bestätigt. Die Grundlagen der AHV für Selbständige haben wir übrigens im AHV-Ratgeber zusammengestellt.
Markus' Rezept ist kein Glücksfall, sondern kopierbar: viele Kunden dokumentieren, eigene Infrastruktur dokumentieren, Akquise dokumentieren. Die Unterlagen, die den Statusentscheid tragen, sind dieselben, die Sie ohnehin führen sollten.
Sieben konkrete Massnahmen, die Ihren Status stärken
Sie können nicht jedes Prüfungsrisiko eliminieren – aber Sie können Ihr Profil so gestalten, dass die Gesamtwürdigung klar zugunsten der Selbständigkeit ausfällt. Diese sieben Massnahmen sind nach Wirkung sortiert, nicht nach Aufwand.
1. Kunden diversifizieren – der stärkste Hebel überhaupt. Kein Kunde über 50 Prozent Umsatz, idealerweise keiner über 40. Ein konkretes Beispiel: Elena, 29, Coiffeuse aus Luzern. Sie kündigte ihre Anstellung und arbeitete ab Tag 1 selbständig – ausschliesslich für ihren früheren Arbeitgeber, am gewohnten Stuhl, mit deren Stammkundschaft, zu den gewohnten Öffnungszeiten. Der Klassiker unter den Risikokonstellationen: gleiche Tätigkeit, gleicher Ort, gleicher Kunde. Elena hat es umgebaut: zwei Tage pro Woche beim alten Salon reduziert, einen eigenen Stuhl in einem zweiten Studio gemietet und über Instagram eine Privatkundschaft aufgebaut. Nach einem Jahr betreute sie fünf Kundengruppen, keine über 40 Prozent Umsatz. Wer neben einer Anstellung selbständig arbeitet, untersteht denselben Prüfkriterien – Details dazu im Ratgeber zur Doppelerwerbstätigkeit in der Schweiz.
2. Eigenen Marktauftritt aufbauen. Website, Portfolio-Seite, LinkedIn- oder Instagram-Profil, Visitenkarten. Das kostet wenige hundert Franken im Jahr und ist das sichtbarste Indiz für Unternehmertum: Sie werben aktiv um Aufträge, statt sie nur über einen Kanal zu erhalten.
3. Eigene Arbeitsmittel einsetzen. Arbeiten Sie mit eigenem Laptop, eigenen Lizenzen und eigener Software – nicht routinemässig mit dem Equipment des Kunden. Ja, das kostet Sie Geld. Aber es ist zugleich Beleg für eigenes Unternehmerrisiko und eigene Infrastruktur, zwei Kernkriterien der Prüfung.
4. Werkvertrag-Elemente statt Arbeitsvertrag-Kopien. Formulieren Sie Aufträge als Werk: ein definiertes Ergebnis, ein Ablagedatum, keine Weisungen im Detail, keine fixen Arbeitszeiten, keine Ferienentschädigung, keine Arbeitnehmerspesen. Verabschieden Sie sich von Klauseln, die wie ein Arbeitsvertrag klingen – etwa Probezeit, Zeiterfassung oder Garantielohn.
5. Nach Resultat abrechnen statt nach Stunden. Projektpauschalen und Werkpakete wirken unternehmerischer als der Monatsstundenzettel. Falls Stunden nötig sind, kombinieren Sie sie mit einem klar definierten Liefergegenstand. Mit einem sauberen Rechnungsprogramm sind Pauschal- und Projektabrechnungen genauso schnell erstellt wie Stundenzettel.
6. Akquise dokumentieren. Bewahren Sie Offerten auf – auch die abgelehnten. Sie sind der beste Beweis, dass Sie ein Unternehmen führen, das am Markt um Aufträge kämpft. Ein Ordner mit zwölf Offerten überzeugt jede Ausgleichskasse mehr als jede noch so schöne Selbstdeklaration.
7. Geschäftsbuchhaltung sauber führen. Führen Sie Einnahmen und Ausgaben strukturiert, sichtbar pro Kunde. Das brauchen Sie für die Steuererklärung, für den Statusentscheid und für Ihren eigenen Frühindikator: den Umsatzanteil pro Kunde. Wer seine Zahlen kennt, erkennt das 50%-Problem, bevor die Ausgleichskasse es tut. Und wer mit einer richtigen Einzelfirma arbeitet statt formlos vor sich hin, hat die Unterlagen ohnehin beisammen – die gleichen Prinzipien gelten übrigens auch, wer nebenberuflich selbständig startet.
Fazit: Scheinselbständigkeit verdient Respekt – nicht Panik. Die Prüfkriterien der Ausgleichskasse sind bekannt, die Risikofaktoren sind messbar, und mit einem kostenlosen Statusentscheid sichern Sie sich schriftlich ab. Die zehn Minuten, die Sie brauchen, um Ihren Kundenmix zu prüfen, sind die besten zehn Minuten Ihres Quartals – und die sieben Massnahmen oben sind alles Sachen, die Sie als Selbständiger ohnehin tun sollten.
Wenn Sie Ihre Selbständigkeit untermauern wollen, fangen Sie bei der Basis an: professionelle Rechnungen auf eigene Rechnung, saubere Kundenverwaltung und ein Zahlenwerk, das Ihren Kundenmix jederzeit zeigt. Genau dafür haben wir Magic Heidi gebaut: vom Gratis-Plan bis CHF 39.00 pro Monat, spürbar günstiger als bexio bei CHF 52.00 – testen Sie Magic Heidi kostenlos, ohne Kreditkarte, in zwei Minuten startklar.
Häufige Fragen zur Scheinselbständigkeit Schweiz
Was ist Scheinselbständigkeit in der Schweiz?
Scheinselbständigkeit liegt vor, wenn jemand als Selbständigerwerbender abrechnet, die Zusammenarbeit aber faktisch einem Arbeitsverhältnis gleicht: ein Hauptkunde, Eingliederung in dessen Organisation, Arbeitnehmerleistungen, Arbeit nach Weisung. Die Ausgleichskasse stuft die betroffene Person dann rückwirkend als unselbständig ein. Die Bezeichnung im Vertrag spielt keine Rolle.
Woran erkennt die SVA Scheinselbständigkeit?
An einer Gesamtwürdigung von acht Kriterien: eigenes Unternehmerrisiko, eigene Infrastruktur, mehrere bzw. wechselnde Auftraggeber, eigener Marktauftritt mit Akquise, keine Eingliederung in die Organisation des Auftraggebers, keine Arbeitnehmerleistungen, selbst bestimmte Arbeitszeit und Abrechnung nach Resultat. Kein Kriterium entscheidet allein – die Summe der Indizien zählt, massgeblich ist die Rechtsprechung ab BGE 135 V 287.
Wie viele Auftraggeber sollte ich haben?
Drei oder mehr sind die empfohlene Grössenordnung. Kritisch wird es, wenn mehr als 50 Prozent Ihres Einkommens von einem einzigen Kunden stammen. Idealerweise bleibt Ihr grösster Kunde unter 40 Prozent – so bleiben Sie selbst bei einer Kontrolle entspannt.
Was kostet ein Statusentscheid bei der Ausgleichskasse?
Nichts. Der Statusentscheid ist ein kostenloses Verfahren: CHF 0.00, keine Spruchgebühr, keine Verwaltungsgebühr. Sie investieren nur Zeit für die Unterlagen. Im Verhältnis zu einem Nachzahlungsrisiko von CHF 4'240.00 pro Jahr ist das die billigste Versicherung Ihrer Karriere.
Was passiert, wenn die AHV mich als unselbständig einstuft?
Sie gelten rückwirkend – bis zu fünf Jahre – als unselbständig erwerbend. Beiträge von rund 10,6 % werden neu berechnet; bei CHF 80'000.00 Einkommen entspricht Ihr Anteil rund CHF 4'240.00 pro Jahr, über fünf Jahre rund CHF 21'200.00 plus Zinsen. Zusätzlich entfallen Geschäftsausgaben-Abzüge, und Ihr Auftraggeber erhält den Arbeitgeberanteil nachgefordert.
Hilft ein Auftragsvertrag gegen Scheinselbständigkeit?
Allein nicht. Ein Vertrag, der die Zusammenarbeit realistisch als Werkverhältnis beschreibt, unterstützt Ihre Position. Aber die Ausgleichskasse prüft die tatsächlichen Verhältnisse, nicht das Papier. Ein gut formulierter Vertrag plus gelebte Selbständigkeit schützt – der Vertrag allein täuscht nicht.
