Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind vorformulierte Bedingungen, die du für alle Aufträge gleich verwendest. Statt in jeder Offerte Zahlungsfrist, Korrekturrunden und Haftung neu zu verhandeln, verweist du auf ein Dokument.
Sind AGB in der Schweiz Pflicht? Nein. Es gibt nicht einmal ein eigenes AGB-Gesetz. Die Regeln kommen aus dem Obligationenrecht (OR), aus Art. 8 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts. Eine deutsche AGB-Vorlage, die auf §§ 305 ff. BGB aufbaut, passt deshalb nicht einfach.
AGB lohnen sich für Freelancer und Einzelfirmen, wenn du wiederkehrende Leistungen für viele kleinere Kunden erbringst oder schon Geld wegen später Zahlung und endloser Änderungen verloren hast. Ein individueller Vertrag regelt dagegen ein konkretes Projekt. Welche Punkte in einen Freelancer-Vertrag gehören, steht im Überblick Rechtliches für Schweizer Freelancer. Hier geht es um das, was dort fehlt: wie AGB rechtlich gelten und welche Formulierungen du übernehmen kannst.
| Weg | Aufwand | Passt, wenn |
|---|
| AGB-Vorlage (diese Seite) | gratis, etwa 1 Stunde Anpassen | du Dienstleistungen mit überschaubarem Risiko anbietest |
| Online-Generator | gratis bis kostenpflichtig | du einen Onlineshop mit Lieferung und Retouren betreibst |
| Anwältin oder Anwalt | Honorar nach Aufwand | hohe Haftung, Bau, viele Personendaten, viele Privatkunden |
Generatoren fragen meist nach Lieferung, Rückgabe und Garantie. Für Beratung, Design oder Coaching passt das selten. Prüf bei jedem Generator, ob er Schweizer Recht abbildet.
Kurzantwort: AGB gelten in der Schweiz, wenn du den Kunden vor oder bei Vertragsschluss klar auf sie hinweist, er sie lesen kann und den Vertrag mit diesem Hinweis annimmt. Ungewöhnliche Klauseln, die seine Stellung deutlich verschlechtern, musst du zusätzlich hervorheben. Ein Hinweis erst auf der Rechnung kommt zu spät.
Ein Vertrag entsteht durch übereinstimmende Willensäusserungen, ausdrücklich oder stillschweigend (OR Art. 1). Was danach kommt, ändert ihn nicht mehr einseitig. Der richtige Ort ist also die Offerte. Nimmt ein Kunde telefonisch an, schickst du eine Auftragsbestätigung mit AGB-Verweis nach.
Der Kunde muss die AGB lesen können, bevor er annimmt: als PDF mit der Offerte oder über eine URL. Laut KMU-Portal des Bundes müssen AGB vor dem Bestellvorgang zugänglich sein und von beiden Parteien akzeptiert werden.
Rechtlich reicht auch eine stillschweigende Annahme, etwa wenn der Kunde dich mit der Arbeit beginnen lässt (OR Art. 1 und 6). Darauf willst du dich vor Gericht aber nicht verlassen. Je ausdrücklicher, desto besser: Unterschrift auf der Offerte, eine E-Mail «Offerte und AGB akzeptiert» oder online eine Checkbox.
Wer AGB pauschal akzeptiert, akzeptiert nicht jede überraschende Klausel. Nach der Ungewöhnlichkeitsregel (BGE 135 III 1, E. 2.1) gelten Klauseln nicht, auf die die schwächere oder unerfahrene Partei nicht besonders hingewiesen wurde. Je stärker eine Klausel den Kunden benachteiligt, desto eher ist sie ungewöhnlich. Nenn Haftung, Mahngebühren und Gerichtsstand deshalb direkt im Annahmesatz der Offerte.
Achtung, Unklarheitsregel: Mehrdeutige Formulierungen werden im Zweifel gegen dich ausgelegt, weil du sie verfasst hast (BGE 124 III 155, E. 1b). Schreib lieber «14 Tage» als «angemessene Frist».
Die gleiche AGB-Vorlage funktioniert für beide, wenn du die Unterschiede kennst.
| Thema | Geschäftskunden (B2B) | Privatkunden (B2C) |
|---|
| Inhaltskontrolle | UWG Art. 8 gilt nicht | UWG Art. 8 gilt |
| Ungewöhnlichkeitsregel | gilt bei schwächeren oder unerfahrenen Kunden | greift meist, weil Privatkunden selten geschäftserfahren sind |
| Gerichtsstand | vereinbar (ZPO Art. 17) | bei Konsumentenverträgen Wohnsitz des Konsumenten, kein Verzicht im Voraus (ZPO Art. 32, 35) |
| Haftungsausschluss | nie für Absicht und grobe Fahrlässigkeit (OR Art. 100) | gleich, plus UWG Art. 8 |
| Praxis | Hinweis plus Link genügt oft, Unterschrift ist besser | Unterschrift oder Checkbox, Risikoklauseln sichtbar machen |
UWG Art. 8 schützt ausdrücklich nur Konsumenten: Unlauter handelt, wer AGB verwendet, die «in Treu und Glauben verletzender Weise zum Nachteil der Konsumentinnen und Konsumenten ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis» zwischen Rechten und Pflichten vorsehen.
Stell dir Sandra vor, eine fiktive Life-Coachin aus Winterthur. Ihre alten AGB sahen «Gerichtsstand Winterthur» für alle vor. Gegenüber Firmen ist das zulässig.
Gegenüber einer Privatkundin aus Genf, die das Coaching für sich privat bucht, bindet die Klausel in aller Regel nicht: Das ist ein Konsumentenvertrag, also eine Leistung des üblichen Verbrauchs für persönliche Bedürfnisse (ZPO Art. 32 Abs. 2), und Sandra müsste in Genf klagen. Mit Ziff. 13 aus der Vorlage unten ist ihre AGB ehrlich und für beide Gruppen brauchbar.
Was gehört in AGB für Freelancer? Diese 12 Punkte decken die typischen Probleme ab:
- Geltungsbereich und Vorrang der Offerte
- Vertragsschluss
- Leistungsumfang und Mitwirkung
- Korrekturrunden und Zusatzaufwand
- Preise, MWST und Spesen
- Zahlungsfrist und Anzahlung
- Verzugszins, Mahngebühren, Leistungsstopp
- Abnahme und Mängel
- Haftung
- Kündigung und Rücktritt
- Nutzungsrechte und Portfolio
- Datenschutz, Recht und Gerichtsstand
Die Vorlage für deine Allgemeinen Geschäftsbedingungen setzt das in 14 Ziffern um. Ersetze alles in eckigen Klammern. Unter der Vorlage steht zu jeder Ziffer, warum sie so formuliert ist.
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)
§ 1 Geltungsbereich und Vorrang
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Offerten,
Aufträge und Leistungen von [Firmenname, Adresse] (nachfolgend
«Auftragnehmer») gegenüber seinen Kundinnen und Kunden (nachfolgend
«Kunde»).
1.2 Individuelle Vereinbarungen, insbesondere Offerte und Auftragsbestätigung,
gehen diesen AGB vor.
1.3 AGB des Kunden gelten nur, wenn der Auftragnehmer ihnen schriftlich
zustimmt.
§ 2 Offerte und Vertragsschluss
2.1 Offerten sind [30] Tage ab Ausstellungsdatum gültig.
2.2 Der Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde die Offerte unterzeichnet, sie
schriftlich oder per E-Mail annimmt oder den Auftragnehmer mit der
Ausführung beginnen lässt.
2.3 Es gelten die AGB in der Version, auf die in der Offerte verwiesen wird.
§ 3 Leistungsumfang und Mitwirkung des Kunden
3.1 Der Leistungsumfang ergibt sich abschliessend aus der Offerte. Nicht
aufgeführte Leistungen sind nicht inbegriffen.
3.2 Der Kunde liefert Unterlagen, Inhalte, Zugänge und Feedback innert [5]
Arbeitstagen nach Anfrage.
3.3 Verzögert sich die Mitwirkung des Kunden, verschieben sich die Termine.
Dadurch entstehender Mehraufwand wird zum Stundensatz gemäss Ziff. 4.2
verrechnet.
§ 4 Änderungen und Zusatzaufwand
4.1 Im Preis sind [2] Korrekturrunden enthalten.
4.2 Weitere Änderungen führt der Auftragnehmer nach schriftlicher Anfrage
(E-Mail genügt) und einer Aufwandschätzung aus. Sie werden zu CHF [120]
pro Stunde verrechnet.
§ 5 Preise, MWST und Spesen
5.1 Alle Preise verstehen sich in CHF [zuzüglich der gesetzlichen
Mehrwertsteuer | Der Auftragnehmer ist nicht mehrwertsteuerpflichtig].
5.2 Spesen (Reisen, Material, Lizenzen Dritter) werden effektiv oder pauschal
gemäss Offerte verrechnet. Reisezeit gilt zu [50] % als Arbeitszeit.
§ 6 Zahlungsbedingungen und Anzahlung
6.1 Rechnungen sind innert [30] Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.
Das auf der Rechnung angegebene Fälligkeitsdatum gilt als vereinbarter
Verfalltag.
6.2 Bei Aufträgen ab CHF [2'000] wird bei Auftragserteilung eine Anzahlung von
[30] % fällig. Die Arbeit beginnt nach deren Eingang.
6.3 [Optional: Bei Zahlung innert [10] Tagen gilt [2] % Skonto.]
§ 7 Zahlungsverzug: Verzugszins und Mahngebühren
7.1 Mit Ablauf des Verfalltags gerät der Kunde ohne Mahnung in Verzug und
schuldet einen Verzugszins von 5 % pro Jahr.
7.2 Ab der zweiten Mahnung wird pro Mahnung eine Mahngebühr von CHF [20]
erhoben.
7.3 Bei Zahlungsverzug kann der Auftragnehmer laufende Arbeiten bis zum
Zahlungseingang unterbrechen. Termine verschieben sich entsprechend.
7.4 Ein weitergehender Schaden bleibt vorbehalten.
§ 8 Abnahme und Mängel
8.1 Der Kunde prüft gelieferte Arbeiten innert [14] Tagen und meldet
erkennbare Mängel in dieser Frist schriftlich und begründet. Andernfalls
gilt die Arbeit als genehmigt.
8.2 Mängel, die bei dieser Prüfung nicht erkennbar waren, meldet der Kunde
sofort nach ihrer Entdeckung.
8.3 Bei Arbeiten an Bauten und anderen unbeweglichen Werken gelten statt der
Fristen in Ziff. 8.1 und 8.2 die gesetzlichen Rügefristen von 60 Tagen
(Art. 367 Abs. 1bis und Art. 370 Abs. 4 OR). Dasselbe gilt für Mängel
eines beweglichen Werks, das bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk
eingebaut wird, und eines Architektur- oder Ingenieurwerks, das
bestimmungsgemäss als Grundlage für dessen Erstellung dient, wenn diese
Mängel einen Mangel des unbeweglichen Werks verursacht haben.
8.4 Bei berechtigten Mängeln hat der Auftragnehmer zuerst das Recht, diese
innert angemessener Frist kostenlos zu beheben.
§ 9 Haftung
9.1 Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die er vorsätzlich oder
grobfahrlässig verursacht.
9.2 Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf das Honorar des
betreffenden Auftrags beschränkt. Für indirekte Schäden und entgangenen
Gewinn haftet der Auftragnehmer in diesem Fall nicht.
9.3 Die Haftung für Personenschäden wird nicht beschränkt.
§ 10 Kündigung und Rücktritt
10.1 Aufträge (zum Beispiel Beratung, Coaching, laufende Betreuung) können
beide Parteien jederzeit beenden. Erbrachte Leistungen und Spesen werden
verrechnet. Wer zur Unzeit beendet, ersetzt den dadurch entstandenen
Schaden.
10.2 Bei Werkverträgen (zum Beispiel Website, Logo, Malerarbeit) kann der
Kunde bis zur Vollendung zurücktreten. Er vergütet die geleistete Arbeit
und hält den Auftragnehmer vollständig schadlos.
§ 11 Nutzungsrechte und Portfolio
11.1 Die Nutzungsrechte an den Arbeitsergebnissen gehen mit vollständiger
Bezahlung auf den Kunden über, im Umfang gemäss Offerte [Zweck, Gebiet,
Dauer].
11.2 Offene Dateien, Quellcode und Rohmaterial werden nur herausgegeben, wenn
dies vereinbart ist.
11.3 Der Auftragnehmer darf die Arbeit im Portfolio zeigen, sofern keine
Vertraulichkeit vereinbart ist. Zeigt die Arbeit Personen oder enthält
sie Personendaten, holt er vorher die Zustimmung des Kunden ein.
§ 12 Vertraulichkeit und Datenschutz
12.1 Beide Parteien behandeln vertrauliche Informationen der anderen Partei
vertraulich, auch nach Vertragsende.
12.2 Personendaten bearbeitet der Auftragnehmer nur zur Erfüllung des
Auftrags. Details: Datenschutzerklärung unter [URL].
§ 13 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
13.1 Es gilt schweizerisches Recht.
13.2 Gerichtsstand für Kunden, die nicht Konsumenten sind, ist [Ort deines
Geschäftssitzes]. Für Konsumentinnen und Konsumenten gelten die
gesetzlichen Gerichtsstände.
§ 14 Änderungen der AGB und Schlussbestimmungen
14.1 Diese AGB gelten in der Version [11/2026]. Neue Versionen gelten nur für
Verträge, die nach ihrer Mitteilung abgeschlossen werden.
14.2 Ist eine Bestimmung unwirksam, bleiben die übrigen gültig. Gegenüber
Kunden, die nicht Konsumenten sind, tritt an ihre Stelle eine Regelung,
die ihrem Zweck am nächsten kommt.
Warum: Ziff. 1.2 löst Widersprüche zwischen Offerte und AGB. Was gilt, wenn beide Seiten auf eigene AGB verweisen, ist in der Schweiz nicht abschliessend geklärt. Ziff. 1.3 hilft, garantiert aber nichts. Bei grossen Firmenkunden klärst du das direkt in der Offerte.
Warum: OR Art. 1 und 6 erlauben auch eine stillschweigende Annahme. Ziff. 2.2 legt fest, was als Annahme zählt, Ziff. 2.3 verhindert Streit über die Version. Den Aufbau der Offerte selbst zeigt die Offerte-Vorlage für die Schweiz.
Warum: Ob Auftrag (OR Art. 394, etwa Beratung) oder Werkvertrag (OR Art. 363, etwa eine fertige Website): Eine klare Grenze dessen, was im Preis steckt, schützt dich in beiden Fällen. Ziff. 3.3 betrifft das Warten auf Texte und Bilder.
Warum: Die Klausel gegen «nur noch kurz» braucht eine Zahl und einen Preis. Damit hätte Lea die dritte Runde einfach offerieren können, statt sie zu schlucken.
Warum: Wähl die passende MWST-Variante. Spesen und Reisezeit sind die häufigste Überraschung auf der Schlussrechnung.
Warum: Ziff. 6.1 ist die wichtigste Zeile der Vorlage. Mit vereinbartem Verfalltag gerät der Kunde ohne Mahnung in Verzug (OR Art. 102 Abs. 2). Ob eine Frist «30 Tage ab Rechnungsdatum» als bestimmter Verfalltag genügt, wird allerdings nicht einheitlich beurteilt. Wer sichergehen will, schickt nach Ablauf trotzdem eine Mahnung: Spätestens damit ist der Kunde in Verzug (Abs. 1).
Ohne Vereinbarung ist die Forderung sofort fällig (OR Art. 75), Verzug tritt aber erst mit einer Mahnung ein (OR Art. 102 Abs. 1). Eine Frist, die du nur einseitig auf die Rechnung schreibst, gilt in der Regel nicht als vereinbart. Welche Frist zu welchem Kunden passt, steht bei den Zahlungsfristen in der Schweiz, die Anzahlung erklärt der Leitfaden zur Akontorechnung.
Warum: Die 5 % stammen aus OR Art. 104 Abs. 1. Mit Geschäftskunden lässt sich grundsätzlich ein höherer Satz vereinbaren. Ein sehr hoher Satz kann aber vor Gericht gekürzt werden, und bei Privatkunden kommt UWG Art. 8 dazu. 5 % ist der sichere Wert, und den versteht jeder.
Zinseszins ist ausgeschlossen (OR Art. 105 Abs. 3), weitergehenden Schaden musst du belegen (OR Art. 106). Beispiel: CHF 4'000, 45 Tage zu spät, ergibt 4'000 × 5 % × 45 / 365 = CHF 24.66. Die Formel steht im Artikel zu Verzugszinsen.
Die Mahngebühr ist der eigentliche Grund für diese Ziffer: Das Gesetz kennt keine pauschale Mahngebühr. Du kannst sie nur verlangen, wenn sie vereinbart ist, also wenn die AGB gültig einbezogen sind, und wenn der Betrag angemessen bleibt. Übliche Beträge pro Stufe vergleicht der Artikel zu Mahngebühren.
Ziff. 7.3 baut auf OR Art. 82 auf: Wer bei einem zweiseitigen Vertrag Leistung verlangt, muss selbst erfüllt haben oder die Erfüllung anbieten, ausser er muss erst später leisten. Weil Freelancer meist vorleisten, regelt die Ziffer ausdrücklich, dass du bei Zahlungsverzug pausieren darfst.
Warum: Beim Werkvertrag muss der Besteller das Werk prüfen und Mängel melden, sonst gilt es als genehmigt (OR Art. 367 und 370). Später entdeckte Mängel muss er sofort melden (OR Art. 370 Abs. 3). Eine konkrete Frist beendet das ewige «noch nicht ganz fertig». Die Gewährleistung verjährt nach zwei Jahren, bei unbeweglichen Werken und in den Fällen von Ziff. 8.3 nach fünf, und diese fünf Jahre dürfen nicht zulasten des Bestellers verkürzt werden (OR Art. 371).
Für Handwerker (seit 1.1.2026): Betrifft der Mangel eine Baute, ist eine im Voraus vereinbarte Einschränkung oder ein Ausschluss der kostenlosen Nachbesserung ungültig (OR Art. 368 Abs. 2bis). Für Mängel an einem unbeweglichen Werk beträgt die Rügefrist 60 Tage, kürzere Fristen sind unwirksam: nach der Ablieferung (OR Art. 367 Abs. 1bis) und für verdeckte Mängel ab ihrer Entdeckung (OR Art. 370 Abs. 4). Dasselbe gilt für Mängel an beweglichen Werken, die in den Bau eingebaut werden (etwa in der Werkstatt gefertigte Einbauten), und an Plänen von Architekten oder Ingenieuren, die als Grundlage für den Bau dienen, sofern sie einen Mangel am Bau verursacht haben. Ziff. 8.3 der Vorlage berücksichtigt das. Das Gesetz enthält keine eigene Übergangsregel. Für Verträge, die vor 2026 geschlossen wurden, kann daher noch altes Recht gelten. Lass Ziff. 8 für grössere Bauaufträge im Zweifel prüfen.
Nehmen wir Reto, einen fiktiven Malermeister aus Luzern. Seine alte Vorlage aus dem Internet enthielt «Rügefrist 30 Tage» und «Nachbesserung ausgeschlossen». Im Februar 2026 nimmt er einen Auftrag an und streicht eine Wohnung. Sieben Wochen nach der Abnahme entdeckt die Kundin, dass die Farbe an der Decke abblättert, und meldet es zwei Tage später. Beide Klauseln helfen Reto nicht: Malerarbeiten an einer Wohnung gelten in aller Regel als Arbeit an einem unbeweglichen Werk. Die 30-Tage-Frist ist damit unwirksam, die Kundin hat innert 60 Tagen nach der Entdeckung gerügt, und die Nachbesserung lässt sich bei Bauten nicht mehr ausschliessen.
Warum: Für Absicht und grobe Fahrlässigkeit kann man die Haftung nicht im Voraus wegbedingen (OR Art. 100 Abs. 1). Auch bei leichter Fahrlässigkeit kann ein Ausschluss nichtig sein, etwa bei einem obrigkeitlich konzessionierten Gewerbe (Abs. 2).
Personenschäden schliesst du besser gar nicht aus. Diese Ziffer ist Kandidat Nummer eins für die Ungewöhnlichkeitsregel: Nenn sie im Annahmesatz.
Warum: Einen Auftrag können beide Seiten jederzeit beenden (OR Art. 404). Dieses Recht darf laut Bundesgericht «weder wegbedungen noch beschränkt werden» (BGE 115 II 464).
«Der Coaching-Vertrag ist 6 Monate unkündbar» ist deshalb in aller Regel wirkungslos. Das gilt laut Bundesgericht auch für gemischte Verträge, deren Beendigung nach Auftragsrecht zu beurteilen ist. Auch eine pauschale Ausstiegsgebühr (Kill Fee) kann als Beschränkung gelten. Formulier Vergütung für geleistete Arbeit und Schadenersatz bei Unzeit, und lass Pauschalen im Zweifel prüfen. Beim Werkvertrag ist der Rücktritt gegen Schadloshaltung gesetzlich vorgesehen (OR Art. 377).
Warum: Für Designer, Fotografinnen und Entwickler oft die wertvollste Ziffer. Sie koppelt die Nutzung an die Zahlung und klärt die Frage nach den offenen Dateien.
Warum: Das KMU-Portal zählt Datenschutz zu den typischen AGB-Inhalten. Seit dem 1.9.2023 gilt das revidierte Datenschutzgesetz. Der Verweis auf deine Datenschutzerklärung hält die AGB kurz.
Warum: Eine Gerichtsstandsvereinbarung braucht Schriftform oder eine Form, die den Nachweis durch Text erlaubt (ZPO Art. 17). Ohne sie klagst du am Wohnsitz des Kunden oder am Ort der charakteristischen Leistung (ZPO Art. 31).
Konsumenten können auf ihren Gerichtsstand nicht im Voraus verzichten (ZPO Art. 32 und 35). Darum nimmt Ziff. 13.2 sie ausdrücklich aus. Heb diese Ziffer auch bei kleinen Firmenkunden hervor, das kostet nichts. Bei Kunden im Ausland gelten andere Regeln (IPRG, Lugano-Übereinkommen).
Warum: Neue AGB brauchen eine neue Annahme, genau wie die ersten. Deshalb das Datum in der Version. Die Ersatzregel in Ziff. 14.2 gilt nur für Geschäftskunden: Gegenüber Konsumenten soll eine unwirksame Klausel nicht durch die «nächstbeste» ersetzt werden, dort gilt das Gesetz.
Kopierte Vorlagen enthalten oft Sätze, die gut klingen und im Streitfall nichts bringen:
- «Jede Haftung ist ausgeschlossen.» Für Absicht und grobe Fahrlässigkeit nichtig (OR Art. 100 Abs. 1).
- «Der Auftrag ist unkündbar.» Aufträge sind zwingend jederzeit kündbar (OR Art. 404, BGE 115 II 464).
- «Gerichtsstand Zürich» für alle. Gegenüber Konsumenten unwirksam (ZPO Art. 32 und 35).
- «Bei Verzug CHF 100 Bearbeitungsgebühr.» Wirkt wie eine Konventionalstrafe, die das Gericht bei Übermass herabsetzen kann (OR Art. 163 Abs. 3). Mehr dazu im Artikel zur Konventionalstrafe.
- «Rügefrist 30 Tage, Nachbesserung ausgeschlossen» bei Bauarbeiten. Seit 1.1.2026 unwirksam (OR Art. 367 Abs. 1bis, 368 Abs. 2bis, 370 Abs. 4).
- AGB nur auf der Rechnung. Zu spät, siehe oben.
Eine AGB-Vorlage auf deinem Laptop schützt dich nicht. Sie wirkt erst, wenn sie auf jeder Offerte steht und der Kunde annimmt. So richtest du das einmal ein, hier am Beispiel von Magic Heidi:
- AGB veröffentlichen. Speichere die angepasste Vorlage als PDF mit Version und Datum und stell sie auf deine Website, etwa unter
deine-website.ch/agb. - Annahmesatz auf jede Offerte. Magic Heidi hat einen Standardtext, der automatisch am Ende jeder neuen Offerte steht und pro Dokument anpassbar ist. Füg dort den Annahmesatz unten ein. Offerten haben ausserdem am Ende ein Unterschriftsfeld mit Datum, auf dem dein Kunde die Offerte annehmen kann.
- Zahlungsfrist als Standard. Hinterleg die Frist aus Ziff. 6.1 als Standard-Zahlungsfrist für Rechnungen und lass das Fälligkeitsdatum auf der Rechnung anzeigen. Dann steht es auf jeder Rechnung und passt zu dem, was der Kunde akzeptiert hat. Für laufende Mandate mit Monatspauschale legst du zusätzlich eine wiederkehrende Rechnung an (etwa monatlich oder quartalsweise) und lässt sie automatisch versenden.
- Hinweis und PDF auf die Rechnung. Für Rechnungen gibt es einen eigenen Standardtext: Setz dort die Zahlungsbedingungen mit AGB-Verweis ein. Lade das AGB-PDF zusätzlich als Rechnungsanhang hoch, dann geht es mit jeder Rechnung mit. Das bindet die AGB nicht ein, ist aber ein guter Beleg und erinnert an die Bedingungen für Folgeaufträge.
Textbaustein für die Offerte:
Es gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Version 11/2026), abrufbar unter deine-website.ch/agb. Bitte beachten Sie insbesondere Ziff. 7 (Verzugszins und Mahngebühren), Ziff. 9 (Haftung) und Ziff. 13 (Gerichtsstand). Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie, die AGB erhalten und akzeptiert zu haben.
Textbaustein für die Rechnung:
Zahlbar innert 30 Tagen netto (Fälligkeitsdatum siehe oben). Nach Ablauf gilt ein Verzugszins von 5 % pro Jahr, ab der 2. Mahnung CHF 20 Mahngebühr gemäss unseren AGB (Version 11/2026, deine-website.ch/agb).
Die Textbausteine richten sich an deine Kunden und bleiben deshalb in der Sie-Form. Schreib die URL ausgeschrieben in den Text, damit der Kunde sie auch auf einem ausgedruckten PDF findet.
Zwei Textbausteine, einmal eingerichtet, auf jedem Dokument. Wenn du Offerten und Rechnungen noch in Word zusammenbaust, probier das Rechnungsprogramm von Magic Heidi aus: Standardtexte und Unterschriftsfeld sind in wenigen Minuten eingestellt, der Gratis-Plan braucht keine Kreditkarte.
Und wenn ein Kunde trotzdem nicht zahlt? Dann hilft die Mahnung-Vorlage für die Schweiz beim nächsten Schritt. Mit vereinbartem Verfalltag und vereinbarter Mahngebühr stehst du dabei deutlich besser da als Lea.