Verzugszinsen in der Schweiz fordern: 5 % ohne Schadensnachweis
Verzugszinsen Schweiz: 5 % pro Jahr nach OR 104 fordern. Formel, MWST und Muster-Mahnung – Magic Heidi berechnet Verzugszinsen automatisch.
Founder of Magic Heidi
Dein Kunde zahlt die Rechnung nicht? Gut: Der Gesetzgeber verlangt für dich Verzugszinsen – 5 % pro Jahr, ganz ohne dass du einen Schaden belegen musst. Hier steht, ab wann Verzug beginnt, wie du die Zinsen berechnest und korrekt auf die Mahnung setzt.

Verzugszinsen Schweiz: 5 % pro Jahr nach OR 104 fordern. Formel, MWST und Muster-Mahnung – Magic Heidi berechnet Verzugszinsen automatisch.
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Dein Kunde ist mit der Zahlung im Rückstand – und du fragst dich, ob du dafür eine Entschädigung verlangen kannst? Ja, kannst du. In der Schweiz steht dir bei verspäteter Zahlung der gesetzliche Verzugszins von 5 % pro Jahr zu (OR Art. 104). Das Beste daran: Du musst keinen einzigen Franken Schaden nachweisen. Der Zins läuft einfach, sobald dein Kunde in Verzug ist. Für Selbstständige und KMU heisst das konkret: Jede unbezahlte Rechnung kostet deinen Kunde Geld – und nicht dich. Vorausgesetzt, du forderst die Verzugszinsen auch ein.
Ein Beispiel: Grafikerin Lena aus Zürich hatte eine offene Rechnung über CHF 4'800.00. Der Kunde zahlte erst 45 Tage nach Fälligkeit. Lena berechnete 4'800 × 5 % × 45/365 = CHF 29.59 Verzugszinsen, wies korrekt 8.1 % MWST darauf aus – und der Kunde bezahlte die Zinsen mit, ohne auch nur ein Wort des Widerspruchs. Warum? Weil sie auf der Mahnung standen, korrekt begrüsst mit dem Verweis auf OR Art. 104.
In diesem Artikel zeige ich dir, wann genau der Verzug beginnt, wie du Verzugszinsen Schritt für Schritt berechnest, wie du sie auf Rechnung und Mahnung setzt – inklusive MWST – und was du tun kannst, wenn der Kunde auch dann nicht zahlt. Plus: die andere Seite der Medaille, nämlich wenn du selbst in Verzug bist.
Das Wichtigste in Kürze
- 5 % pro Jahr – der gesetzliche Verzugszins nach OR Art. 104 läuft ohne Schadensnachweis.
- Formel: offener Betrag × 5 % × Verzugstage / 365. Bei CHF 4'800.00 und 45 Tagen: CHF 29.59.
- Verzug beginnt automatisch – bei Rechnungen mit kaltermessiger Zahlungsfrist (z. B. 30 Tage) ohne Mahnung, OR Art. 102 Abs. 2.
- Ohne Verfalltag: erst mit Mahnung – OR Art. 102 Abs. 1; bei Privatkunden ist eine Zahlungserinnerung ohnehin der bessere erste Schritt.
- MWST 8.1 % auf Verzugszinsen – wenn die ursprüngliche Rechnung steuerbar war (ESTV-Praxis).
Die Uhr des Verzugszinses beginnt nicht zu laufen, wann immer du willst. Das Obligationenrecht regelt den Startpunkt präzise – und unterscheidet zwei Fälle.
Nach OR Art. 102 Abs. 1 kommt der Schuldner grundsätzlich erst durch eine Mahnung in Verzug. ABER: Abs. 2 macht für dich als Rechnungssteller eine wichtige Ausnahme. Wenn du auf der Rechnung einen kaltermessig bestimmten Verfalltag gesetzt hast – klassisch «zahlbar innert 30 Tagen», noch besser «zahlbar bis 30. September 2026» –, kommt dein Kunde schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug. Ohne dass du eine einzige Mahnung schicken musst.
Der Unterschied ist subtil, aber wichtig: «Zahlbar innert 30 Tagen» ab Rechnungsdatum ergibt einen berechenbaren Verfalltag – der Tag nach Ablauf der Frist ist der Tag, an dem die Forderung kaltermessig fällig wird. Praxis-Tipp: Ein konkretes Datum ist noch sicherer als eine Frist-Formulierung, weil dann keine Diskussion über Fristbeginn und Feiertage entsteht.
Das ist der Grund, warum eine sauber formulierte QR-Rechnung mit Zahlungsfrist dein wichtigstes Instrument im Forderungsmanagement ist. Steht auf der Rechnung ein Verfalltag und der Tag danach bricht an, läuft der Verzugszins. Punkt.
Auch wenn das Gesetz den automatischen Verzug kennt: Bei Privatkunden ist eine Mahnung als erster Schritt fast immer die bessere Wahl. Erstens weiss nicht jeder Kunde, dass eine Zahlungsfrist rechtlich so scharf ist. Zweitens ist die erste Zahlungserinnerung eine Freundlichkeit, die Kundenbeziehungen erhält – die 5 % Verzugszinsen auf CHF 850.00 nach 30 Tagen sind mit CHF 3.49 zwar rechtlich korrekt, aber selten den Ärger wert.
Praktisch heisst das für dich: Rechne privat anders als geschäftlich. Bei Firmenkunden mit kaltermessigem Verfalltag läuft der Zins von selbst ab dem Tag danach. Bei Privatkunden gilt der Zins ab Zeitpunkt der Mahnung (bzw. des Verfalltags) – wer schnell Zinsen will, mahnt früh, und wer die Kundenbeziehung schont, mahnt erst freundlich und rechnet die Zinsen ab der zweiten Mahnung an.
Beat, Schreiner im Emmental, hatte einer Werbeagentur ein Regal für CHF 3'400.00 eingebaut und «zahlbar innert 30 Tagen» auf die Rechnung geschrieben. Tag 31: kein Geld. Beat mahnte nicht – er wartete. Nach 45 Tagen Verzug forderte er in der Mahnung den offenen Betrag plus Verzugszinsen: 3'400 × 5 % × 45/365 = CHF 20.96. Die Agentur bezahlte beides. «Der Zins war kein grosser Betrag», sagte Beat, «aber die Agentur hat verstanden, dass ich meine Forderungen ernst nehme. Seither zahlt sie pünktlich.»
Die Berechnung selbst ist einfach. Sie braucht drei Zutaten: den offenen Betrag, den Zinssatz und die Verzugstage.
Verzugszinsen = offener Betrag × 5 % × (Verzugstage / 365)
Schritt für Schritt:
| Offener Betrag | Verzugstage | Verzugszinsen (5 %) | MWST 8.1 % darauf | Total Zinsen |
|---|---|---|---|---|
| CHF 850.00 | 30 | CHF 3.49 | CHF 0.28 | CHF 3.77 |
| CHF 4'800.00 | 45 | CHF 29.59 | CHF 2.40 | CHF 31.99 |
| CHF 6'200.00 | 60 | CHF 50.96 | CHF 4.13 | CHF 55.09 |
| CHF 12'500.00 | 90 | CHF 154.11 | CHF 12.48 | CHF 166.59 |
| CHF 25'000.00 | 180 | CHF 616.44 | CHF 49.93 | CHF 666.37 |
Ein Blick auf die Tabelle zeigt: Bei kleinen Beträgen sind die Zinsen überschaubar. Ab vierstelligen Rechnungen und längerem Verzug wird's aber spürbar – CHF 616.44 bei CHF 25'000.00 und einem halben Jahr Verzug sind eine echte Einnahme, keine Kleinigkeit.
Verzugszinsen selbst tragen keine Zinsen, solange die Hauptforderung besteht (kleine Ausnahme nach OR Art. 105). Du stapelst also keine Zinseszinsen. Aber: Der Zins läuft einfach weiter, Tag um Tag, bis bezahlt oder die Forderung eingebracht wird. Je länger dein Kunde wartet, desto mehr kommt am Ende drauf – auch wenn die Steigung linear bleibt.
Verzugszinsen wirken nur, wenn du sie auch forderst. Die beste Gelegenheit ist die Mahnung. Manche zahlen erst, wenn auf dem Papier schwarz auf weiss steht, was Zinsen kosten. Und: Wer Verzugszinsen korrekt ausweist, wirkt professionell und juristisch sauber.
Ja – mit einer wichtigen Bedingung. Nach der Praxis der ESTV (MWST-Info, Ziffer zum Zinsen) sind Verzugszinsen steuerbar, wenn die zugrunde liegende Leistung steuerbar war. Die Begründung: Verzugszinsen gelten als Entgelt für das Zurverfügungstellen von Mitteln. War deine ursprüngliche Rechnung steuerbar zum Normalsatz, weist du auf den Zinsen ebenfalls MWST zum Normalsatz aus – aktuell 8.1 %. War die ursprüngliche Leistung befreit oder steuerfrei (z. B. ärztliche Leistungen oder Exporte), fällt auf die Verzugszinsen keine MWST an.
Praktisch bedeutet das für die meisten Selbstständigen im Rahmen der MWST-Pflicht für Freelancer: 5 % Zins berechnen, dann 8.1 % MWST auf den Zinsbetrag schlagen – nicht auf den offenen Hauptbetrag, der war ja schon MWST-belastet auf der Originalrechnung.
Wichtig ist hier eine klare Abgrenzung: In der Schweiz gibt es keine pauschalen Verzugsschäden wie in Deutschland (dort sind z. B. 40 Euro pauschal üblich). Die ESTV akzeptiert keine Verzugsschaden-Pauschalen – was nicht verabredet wurde, darfst du auch nicht als Schaden geltend machen. Verzugszinsen nach OR Art. 104 sind aber sauber und stets zulässig: der 5 %-Zins plus MWST, mehr nicht, wenn du nichts anderes vereinbart hast.
Hier ist ein Textblock, den du direkt in deine nächste Mahnung kopieren kannst. Passe nur Beträge, Daten und Fristen an:
Mahnung – Rechnung Nr. 2026-0417
Sehr geehrter Herr Meier
Unsere Rechnung Nr. 2026-0417 vom 15. August 2026 über
CHF 4'800.00 ist mit Zahlungsfrist vom 14. September 2026
fällig und bis heute unbezahlt.
Gemäss Art. 104 Abs. 1 OR fordern wir Verzugszinsen von 5 %
pro Jahr, berechnet auf den offenen Betrag. Bei Zahlung bis
zum 31. Oktober 2026 (45 Verzugstage) ergeben sich:
Offener Betrag: CHF 4'800.00
Verzugszinsen 5 %: CHF 29.59
MWST 8.1 % auf Zinsen: CHF 2.40
Total: CHF 4'831.99
Bitte überweisen Sie den Gesamtbetrag bis zum 31. Oktober 2026
auf das angegebene Konto. Nach Ablauf dieser Frist berechnen wir
die Verzugszinsen bis zum tatsächlichen Zahlungseingang weiter
und behalten uns die Einleitung der Betreibung vor.
Freundliche Grüsse
[Ihr Name], [Ihre Firma]
Beachte: Die Verzugstage berechnen sich dynamisch weiter, bis tatsächlich bezahlt wird. Schreibe in der Mahnung deshalb immer den Stand per Stichtag und kündige an, dass der Zins weiterläuft. So musst du bei einer Woche Verspätung nicht sofort nachrechnen.
Marco, selbstständiger Treuhänder in Luzern, hatte einen Mandanten, der die MWST-Abrechnung immer schön spät einreichte. Auf dem jährlichen Honorar von CHF 6'200.00 sass der Mandant regelmässig 60 Tage im Verzug. Marco nahm sich vor, was zu ändern – und setzte auf die nächste Mahnung automatisch Verzugszinsen drauf: CHF 50.96 plus MWST, total CHF 55.09. Der Mandant rief an, wunderte sich über «die paar Franken». Marco erklärte kurz OR Art. 104 – und dass der Zins künftig bei jeder verspäteten Zahlung automatisch auf der Mahnung stehen würde. Seitdem ist die Abrechnung pünktlich. Manchmal braucht es eben nur die Millenniumsfrage: Möchtest du diese CHF 55.09 jedes Mal sehen?
5 % sind der gesetzliche Mindestzins. Was, wenn dein tatsächlicher Schaden höher ist – etwa weil du für die Liquidität einen Kontokorrent-Kredit mit 9 % Zins bezahlst?
Nach OR Art. 106 Abs. 1 kannst du einen höheren Schaden geltend machen, als die 5 % Verzugszinsen abdecken – aber du musst ihn beweisen, und der Schuldner kann sich entlasten, wenn ihm kein Verschulden zur Last fällt. Wichtig für die Praxis: Es gibt keine pauschalen Verzugsschäden wie in Deutschland (dort sind z. B. 40 Euro pauschal üblich). Die ESTV akzeptiert keine Verzugsschaden-Pauschalen – was nicht konkret belegt oder wirksam verabredet wurde, darfst du auch nicht geltend machen. Verwaltungskosten und Mahngebühren darfst du nur dann weitergeben, wenn sie vorab in deinen AGB oder Rechnungsbedingungen verabredet sind.
Das heisst für dich: Wer Verzugskosten über 5 % hinaus verlangen will, braucht entweder einen belegbaren Schaden (z. B. Kontokorrentzinsen für die Überbrückung) oder eine vorab akzeptierte Regelung. Details zu zulässigen Gebühren findest du in unserem Artikel zu Mahngebühren in der Schweiz.
Hier ist eine Klausel, die du in deine AGB oder Rechnungsbedingungen aufnehmen kannst (keine Rechtsberatung, aber praxistauglich formuliert):
§ Zahlungsbedingungen
Rechnungen sind gemäss Zahlungsfrist netto zur Zahlung fällig.
Bei Verzug werden Verzugszinsen von 5 % per annum gemäss
Art. 104 OR berechnet und mit 8.1 % MWST belastet, sofern die
zugrunde liegende Leistung steuerbar ist.
Pro Mahnung wird eine Mahngebühr von CHF 20.00 erhoben.
Der Nachweis eines weitergehenden Verzugsschadens (z. B.
Kontokorrentzinsen, Inkassokosten) bleibt vorbehalten und
wird auf Verlangen der Berechnung zugeführt.
Zwei Dinge zum sauberen Umgang mit dieser Klausel: Erstens sollte sie dem Kunden effektiv zur Kenntnis gelangt sein – als Anhang zur Offerte, mit Hinweis auf der Rechnung oder bei B2B-Kunden in wiederkehrenden Geschäftsbeziehungen. Zweitens gilt auch mit Klausel im Rücken: Bei Konsumenten ist eine freundliche Zahlungserinnerung vor der Zinsberechnung fast immer der bessere Weg – rechtlich sauber und kundenfreundlich zugleich.
Verzugszinsen auf der Mahnung wirken bei den meisten Kunden. Bei manchen nicht. Dann beginnt die Eskalationsstufe: die Betreibung.
Der Verzugszins läuft weiter, bis einer von zwei Dingen passiert: dein Kunde zahlt, oder das Betreibungsverfahren wird rechtskräftig abgeschlossen (mit Rechtsvorschlag oder Verlustschein). Du kannst die bis dahin aufgelaufenen Zinsen in das Betreibungsbegehren aufnehmen – als Teil deiner Forderung, mit Stichtag im Formular.
Das Betreibungsamt selbst berechnet keine Zinsen für dich – du gibst den Stand an. Praktisch: Nimm einen sauberen Stichtag kurz vor dem Begehren und berechne die Zinsen bis zu diesem Tag. Kosten der Betreibung (Vorschuss ca. CHF 20.00 bis CHF 40.00) trägt bei erfolgreichem Verfahren der Schuldner – dazu mehr in unserem Guide zum Einleiten einer Betreibung.
Häufiger Irrtum: Viele meinen, mit der ersten Mahnung sei der Verzug «aufgelöst». Nein – die Mahnung startet den Verzug erst richtig (wenn keine Zahlungsfrist vereinbart war), oder sie dokumentiert ihn nur. Der Zins läuft einfach weiter. Das ist auch gut so: So entsteht bei einer längeren Verzugsspirale ein sauberer, nachvollziehbarer Zinslauf, den du im Betreibungsbegehren als Teil deiner Forderung geltend machst.
Noch ein Hinweis zur Verjährung: Deine Forderung verjährt nach Art. 127 OR in 10 Jahren – die Verzugszinsen entsprechend mit. Eine Mahnung unterbricht die Verjährung, sie setzt die Frist neu in Lauf. Wenn du also alle paar Jahre sauber nachfasst, verjährt eine Forderung praktisch nie. Das ist auch der Grund, warum ein Verlustschein aus einer Betreibung so wertvoll sein kann.
Bis hierhin warst du der Gläubiger. Jetzt die Kehrseite: Manchmal sitzt du selbst auf der Schuldnerseite – und dann willst du wissen, was auf dich zukommt.
Die wohl häufigste Falle für Selbstständige: die MWST-Abrechnung. Rechnest du sie der ESTV zu spät oder zu wenig, läuft ein Verzugszins – und der wird nicht von der ESTV erfunden, sondern vom Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) jährlich festgelegt. Für 2026 gilt ein Verzugszinssatz von 4 % auf Abgaben und Steuern des Bundes (die aktuellen Sätze findest du beim EFD). Der Zins wird auf den fehlenden Betrag berechnet und auf deiner nächsten Abrechnung aufgeschlagen – die ESTV erhebt Zinsen erst ab CHF 100.00.
Wie schnell das wehtut? Rechnen wir: Sandro, IT-Konsulent in Bern, hat seine MWST-Abrechnung 40 Tage zu spät eingereicht, mit CHF 3'400.00 Nachzahlung. Verzugszins: 3'400 × 4 % × 40/365 = CHF 14.90. Klingt harmlos – aber der Zins läuft auf jeder Abrechnung, die du verpasst, und bei direkter Bundessteuer kommt das gleiche Prinzip zum Zug. Wer seine Kundenfristen im Griff hat, sollte auch die eigenen Fristen im Griff haben: MWST-Abrechnung quartalsweise, Fristen im Kalender.
Bei privaten Gläubigern – etwa deinem Kontokorrent bei der Bank, deinem Leasing oder Lieferanten mit Zielkauf – gilt ebenfalls OR Art. 104: 5 %, sofern nicht anderes verabredet. Bei Banken ist fast immer anderes verabredet: Kontokorrentzinsen von 8 bis 12 % sind üblich. Prüfe deshalb deine Kreditverträge, bevor du sie laufen lässt – das ist oft teurer als jeder Verzugszins deiner Kunden.
Ein Trost: Wenn du selbst zahlungsunfähig bist, kannst du mit einer Ratenzahlung gegensteuern. Details dazu findest du im Artikel zum Vereinbaren einer Ratenzahlung. Auch mit der ESTV ist eine Zahlungserleichterung möglich – die richtet sich nach deiner Situation und wird auf Gesuch gewährt.
Verzugszinsen sind für Selbstständige in der Schweiz ein unterschätztes Instrument. Sie sind gesetzlich verankert, brauchen keinen Schadensnachweis und lassen sich mit einer klaren Formel berechnen. Der grösste Aufwand liegt nicht im Recht, sondern im Prozess: Fälligkeiten überwachen, Verzugstage zählen, Zinsen korrekt ausweisen, MWST berücksichtigen – bei jeder einzelnen Rechnung.
Genau hier setzt Magic Heidi an. Die Software überwacht deine Zahlungsfristen automatisch, erkennt Verzug, berechnet die 5 % Verzugszinsen tagesgenau und erstellt Mahnungen inklusive korrekt ausgewiesener MWST – auf Knopfdruck, für jede offene Rechnung. Du willst dich auf dein Geschäft konzentrieren, nicht auf Zinsberechnungen? Teste Magic Heidi – ab CHF 25.00 im Monat, deutlich günstiger als bexio, und alle Preise und Pakete findest du auf einen Blick.
Dieser Artikel bietet allgemeine Informationen und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Für konkrete Einzelfälle konsultiere eine Fachperson.
Kommt darauf an, was auf der Rechnung steht. Hast du einen kaltermessigen Verfalltag gesetzt (z. B. «zahlbar innert 30 Tagen» oder «zahlbar bis 30. Juni»), tritt der Verzug automatisch mit Ablauf dieses Tages ein – ohne Mahnung, OR Art. 102 Abs. 2. Steht kein Verfalltag auf der Rechnung, brauchst du eine Mahnung; erst mit ihr beginnt der Verzug, OR Art. 102 Abs. 1.
5 % pro Jahr – unverändert. Der gesetzliche Verzugszins nach OR Art. 104 wird nicht jährlich angepasst und ist seit Jahrzehnten stabil. Anders bei den Bundessteuern: Dort gilt für 2026 ein Verzugszinssatz von 4 %, der vom EFD jährlich festgelegt wird.
Ja, wenn die zugrunde liegende Leistung steuerbar war. Die ESTV qualifiziert Verzugszinsen als Entgelt für das Zurverfügungstellen von Mitteln – sie unterliegen dem Normalsatz, aktuell 8.1 %. War die ursprüngliche Leistung befreit oder steuerfrei, fällt auf die Verzugszinsen keine MWST an.
Nur wenn du sie vorab verabredet hast – etwa in deinen AGB oder Rechnungsbedingungen (OR Art. 106). Üblich sind CHF 5.00 bis CHF 20.00 pro Mahnung. Ohne Vereinbarung darfst du nur die 5 % Verzugszinsen verlangen, nicht mehr.
Wenn ihr einen höheren Zins vertraglich vereinbart habt (OR Art. 104 Abs. 2) oder du einen belegbaren höheren Schaden geltend machst (OR Art. 106) – etwa nachgewiesene Kontokorrentzinsen. Unter Kaufleuten gilt bei einem üblichen Bankdiskonto über 5 % dieser höhere Satz (OR Art. 104 Abs. 3). Pauschale Verzugsschäden wie in Deutschland kennt das Schweizer Recht nicht.
Die Forderung verjährt nach Art. 127 OR in 10 Jahren. Die Verzugszinsen teilen das Schicksal der Hauptforderung. Eine Mahnung unterbricht die Verjährung und setzt die Frist neu in Lauf – wer sauber nachfasst, verliert seine Forderung praktisch nie.