Konventionalstrafe Schweiz: Was Sie vor der Unterschrift klären sollten
Ein praktischer Vertragscheck für Selbstständige: Auslöser, Höhe, Schadenersatz und der Umgang mit einer bestrittenen Vertragsstrafe.
Founder of Magic Heidi
Der Auftrag passt, das Honorar stimmt, und dann steht im Vertragsentwurf: «Bei jedem Verstoss schuldet die Auftragnehmerin CHF 10'000.00.» Unterschreiben, weil das ohnehin nur für schlimme Fälle gedacht ist? Genau hier lohnt sich eine Pause. Bei der Konventionalstrafe Schweiz geht es nicht bloss um eine zusätzliche Rechnung, sondern um ein eigenständiges Vertragsrisiko für Ihr Geschäft.
Eine Vertragsstrafe kann auch ohne nachgewiesenen Schaden geschuldet sein. Entscheidend sind unter anderem die abgesicherte Pflicht, der Auslöser und die Vereinbarung über weitere Ansprüche. Dieser Leitfaden hilft Ihnen als selbstständig tätige Person, die richtigen Fragen vor der Unterschrift zu stellen. Er bietet allgemeine Informationen zum Schweizer Obligationenrecht, keine individuelle Rechtsberatung.
Das Wichtigste in Kürze
- Auslöser klären: Bei CHF 10'000.00 «pro Verstoss» müssen Sie wissen, was als einzelner Verstoss zählt und ob sich Beträge summieren.
- Schaden und Strafe trennen: Eine vereinbarte Strafe von CHF 3'000.00 setzt nach OR 161 nicht zwingend einen finanziellen Schaden voraus.
- Keine automatische Ausstiegstür: Wer CHF 5'000.00 bezahlt, ist dadurch nicht ohne Weiteres von der Vertragserfüllung befreit.
- Gesamtrisiko verhandeln: Auch bei einem Honorar von CHF 8'000.00 gibt es keine gesetzliche Prozentgrenze, die eine Klausel automatisch sicher macht.
Konventionalstrafe Schweiz: Welche Pflicht sichern Sie tatsächlich ab?
Eine Konventionalstrafe ist eine vereinbarte Sanktion für eine bestimmte Vertragsverletzung. Im Geschäftsalltag heisst sie auch Vertragsstrafe. Sie soll die Vertragstreue absichern und kann dem Gläubiger ersparen, für den Strafanspruch einen konkreten Schaden nachzuweisen. Sie ist aber weder eine staatliche Busse noch automatisch ein Honorar für zusätzliche Arbeit.
Für Selbstständige taucht sie häufig in Geheimhaltungsvereinbarungen, Projektverträgen und Regelungen zu Lieferterminen auf. Vielleicht verpflichtet Sie eine Agentur, Kundendaten vertraulich zu behandeln. Vielleicht soll eine Website unbedingt zum Kampagnenstart online sein. Das wirtschaftliche Interesse daran kann berechtigt sein; die konkrete Formulierung muss trotzdem zu Ihrer Arbeit passen.
Lesen Sie zuerst die Pflicht, nicht den Frankenbetrag. «Verletzung wesentlicher Geheimhaltungspflichten» und «jede Verletzung dieses Vertrags» sind nicht gleich präzise. Die zweite Formulierung könnte nach ihrem Wortlaut auch nebensächliche Pflichten erfassen. Ob und wie eine Klausel im Streit ausgelegt wird, lässt sich nicht aus einer einzelnen Zeile zuverlässig beantworten.
Fragen Sie deshalb: Welches Verhalten soll verhindert werden? Wer kann dieses Verhalten steuern? Wann beginnt und endet die Verpflichtung? Bei einem Liefertermin gehören auch Freigaben und Mitwirkungspflichten des Kunden in den Vertrag. Sie sollten nicht stillschweigend ein Terminrisiko übernehmen, dessen wichtigste Voraussetzungen ausserhalb Ihrer Kontrolle liegen.
Illustratives, frei erfundenes Beispiel: Lea und der verschobene Start
Lea entwickelt als Freelancerin einen Shop für CHF 8'000.00. Der Entwurf nennt CHF 2'000.00 Strafe bei verspäteter Veröffentlichung, verlangt aber keine rechtzeitige Produktfreigabe des Kunden. Lea spricht das vor der Unterschrift an. Beide ergänzen, welche Inhalte der Kunde bis wann liefert und wie sich eine verspätete Freigabe auf den Veröffentlichungstermin auswirkt.
Die Geschichte ist keine Aussage darüber, wie ein Gericht entscheiden würde. Sie zeigt den besseren Verhandlungszeitpunkt: bevor jemand einen Termin verpasst. Ein klar dokumentierter Ablauf verhindert nicht jede Auseinandersetzung, macht aber sichtbar, wer welche Voraussetzung schaffen muss. Lea verhandelt damit nicht nur die Höhe der Strafe, sondern deren tatsächlichen Anwendungsbereich.
Prüfen Sie ausserdem, in welcher Rolle Sie unterschreiben. Dieser Artikel behandelt selbstständige Vertragsbeziehungen, nicht die vorzeitige Aufgabe einer Arbeitsstelle. Arbeitsverträge können besonderen Schutzvorschriften und eigenen Regeln unterliegen. Eine Freelancer-Vereinbarung ist nicht allein deshalb arbeitsrechtlich zu behandeln, weil sie eine Konkurrenz- oder Geheimhaltungsklausel enthält; umgekehrt entscheidet die Überschrift nicht abschliessend über den Vertragsstatus.
Gerade beim Start hilft es, Vertragspartner, Geschäftsform und persönliche Risiken zusammenzudenken. Unser Leitfaden zum Gründen einer Einzelfirma in der Schweiz liefert dazu den unternehmerischen Rahmen. Die konkrete rechtliche Einordnung Ihres Auftrags sollten Sie bei Unsicherheit separat prüfen lassen.
OR 160–163: Strafe, Erfüllung und Schadenersatz auseinanderhalten
Die zentrale Frage lautet nicht nur: «Muss ich zahlen?» Sie lautet auch: «Was kann die Gegenseite daneben noch verlangen?» Das Gesetz unterscheidet mehrere Situationen. Wer sie vermischt, überschätzt entweder die eigene Absicherung oder unterschätzt die Verpflichtungen nach einer Vertragsverletzung.
Nach OR 160 auf Fedlex gilt bei einer Strafe für Nichterfüllung oder nicht richtige Erfüllung grundsätzlich: Ohne andere Abrede darf der Gläubiger entweder die Erfüllung oder die Strafe fordern. Das ist eine gesetzliche Ausgangsregel, keine Garantie dafür, dass Ihr Vertrag genau dieses Verhältnis unverändert übernimmt.
Für die Nichteinhaltung von Erfüllungszeit oder Erfüllungsort enthält OR 160 Absatz 2 eine andere Regel. Hier kann die Strafe neben der Erfüllung verlangt werden, solange der Gläubiger nicht ausdrücklich verzichtet oder die Erfüllung vorbehaltlos annimmt. Wenn Sie verspätete Arbeit entgegennehmen, verdient die Frage eines Vorbehalts deshalb besondere Aufmerksamkeit. Lassen Sie dessen Inhalt und Zeitpunkt im konkreten Fall prüfen.
Die Zahlung ist auch kein automatischer Freipass zum Aussteigen. Nach OR 160 Absatz 3 bleibt dem Schuldner der Nachweis vorbehalten, dass ihm der Rücktritt gegen Zahlung der Strafe freistehen sollte. Eine solche Ausstiegsmöglichkeit darf man also nicht einfach unterstellen. Wenn Sie sie brauchen, muss sie gezielt und verständlich vereinbart werden.
Beim Schaden setzt OR 161 auf Fedlex einen weiteren wichtigen Punkt: Die Konventionalstrafe kann auch verfallen sein, wenn dem Gläubiger kein Schaden entstanden ist. Die vereinbarte Pflichtverletzung und die übrigen Voraussetzungen bleiben jedoch zu prüfen. «Kein Schaden» bedeutet nicht automatisch «keine Strafe»; «Strafe im Vertrag» bedeutet ebenso wenig automatisch «berechtigter Anspruch».
Übersteigt der erlittene Schaden den Strafbetrag, kann der Gläubiger den Mehrbetrag nach OR 161 Absatz 2 nur verlangen, soweit er ein Verschulden nachweist. Die Strafe und der gesamte Schaden werden nicht einfach unbesehen addiert. Für eine Forderung über die Strafe hinaus braucht es eine gesonderte rechtliche und tatsächliche Prüfung.
Als reines Rechenbild: Bei CHF 3'000.00 Strafe und CHF 4'500.00 nachgewiesenem Schaden geht es hinsichtlich des übersteigenden Schadens um CHF 1'500.00. Daraus folgt noch kein Zahlungsanspruch über diesen Mehrbetrag. Insbesondere der erforderliche Verschuldensnachweis und die vertragliche Regelung sind zu beachten. Die Zahl illustriert die Abgrenzung, nicht das Ergebnis eines Rechtsfalls.
OR 162 wird in kurzen Vertragschecks leicht übersehen. Danach wird auch die Abrede, dass Teilzahlungen bei einem Rücktritt dem Gläubiger verbleiben, nach den Vorschriften über die Konventionalstrafe beurteilt. Eine Klausel «Anzahlung verfällt immer» verdient deshalb einen zweiten Blick. Nicht jede als Reservierungsbetrag oder Pauschale bezeichnete Zahlung ist durch ihren Namen rechtlich schon geklärt.
Konventionalstrafe Schweiz: Wie hoch ist Ihr tragbares Risiko?
Es gibt keine allgemeine Regel, wonach eine Vertragsstrafe bis zu einem bestimmten Prozentsatz des Auftragswerts stets zulässig wäre. Ebenso wenig wird eine hohe Strafe allein deshalb unwirksam, weil Sie sie wirtschaftlich schlecht verkraften. Sie müssen die rechtliche Beurteilung und Ihre unternehmerische Risikogrenze getrennt betrachten.
OR 163 auf Fedlex hält zunächst fest, dass die Parteien die Höhe der Konventionalstrafe frei bestimmen können. Absatz 3 verpflichtet das Gericht, übermässig hohe Strafen nach seinem Ermessen herabzusetzen. Wie das im Einzelfall ausfällt, lässt sich nicht mit einer universellen Tabelle vorhersagen.
Planen Sie deshalb nicht nach dem Motto: «Ich unterschreibe, das Gericht wird es später schon richten.» Ein Streit bindet Zeit und Geld. Zudem ist eine richterliche Herabsetzung keine von Ihnen einseitig gewählte Rabattregel. Wenn eine Klausel Ihr Geschäft gefährden könnte, gehört die Risikobegrenzung möglichst in den Vertrag und nicht erst in die spätere Verteidigung.
OR 163 Absatz 2 setzt weitere Grenzen. Die Strafe kann nicht gefordert werden, wenn sie ein widerrechtliches oder unsittliches Versprechen bekräftigen soll. Mangels anderer Abrede gilt dies auch, wenn die Erfüllung durch einen vom Schuldner nicht zu vertretenden Umstand unmöglich geworden ist. Eine blosse Erschwernis oder unpraktische Terminlage sollten Sie damit nicht gleichsetzen.
Illustratives, frei erfundenes Beispiel: Karim und die Geheimhaltung
Karim soll für CHF 6'000.00 eine Marktanalyse erstellen. Die Geheimhaltungsvereinbarung sieht CHF 15'000.00 «für jeden einzelnen Verstoss» vor. Er fragt nach, ob ein versehentlich falsch adressiertes Dokument mit mehreren Anlagen als ein Vorfall oder als mehrere Verstösse behandelt werden soll. Ausserdem will er wissen, ob dieselbe Information bei fortdauernder Zugänglichkeit wiederholt Sanktionen auslöst.
Karim und die Auftraggeberin verhandeln eine präzisere Definition und eine Gesamtobergrenze für die vertraglichen Strafen. Wie hoch diese Grenze sein soll, entscheiden sie anhand ihres Projekts; das Beispiel nennt bewusst keinen angeblich rechtssicheren Standardsatz. Eine solche Grenze muss ausserdem mit den Regelungen über Schadenersatz abgestimmt werden. Sonst begrenzt sie möglicherweise nicht das gesamte wirtschaftliche Risiko.
Rechnen Sie Szenarien statt nur Einzelbeträge durch. Prüfen Sie einen einmaligen Verstoss, mehrere unabhängige Vorfälle und einen länger andauernden Zustand. Wenn CHF 1'000.00 für jeden Tag vorgesehen sind, ist ein längerer Ausfall wirtschaftlich etwas anderes als eine einmalige Sanktion. Fragen Sie nach dem Beginn, dem Ende und einer Gesamtkappung solcher Ansprüche.
Berücksichtigen Sie auch Ihre Marge und Liquidität. Ein Honorar von CHF 12'000.00 ist nicht gleichbedeutend mit frei verfügbarem Gewinn von CHF 12'000.00. Fremdleistungen, bereits geleistete Arbeitszeit und laufende Kosten bleiben bestehen. Prüfen Sie eine vorhandene Versicherung anhand der konkreten Bedingungen; nehmen Sie nicht an, dass vertraglich versprochene Strafen automatisch mitversichert sind.
Vor der Unterschrift: Ein Vertragscheck in sechs Fragen
Eine brauchbare Verhandlung beginnt nicht mit «Diese Strafe streichen wir komplett». Sie beginnt damit, das legitime Schutzinteresse zu verstehen und überzogene oder unklare Risiken sichtbar zu machen. Wenn beide Seiten denselben Vorfall beschreiben können, lässt sich eher eine passende Regelung finden. Halten Sie Änderungen im endgültigen Vertragsdokument fest, nicht nur im freundlichen Begleittelefonat.
1. Ist die abgesicherte Pflicht überprüfbar? Ein bestimmter Abgabetermin lässt sich leichter feststellen als «jederzeit optimale Zusammenarbeit». Beschreiben Sie Leistungen, Abnahmen und Mitwirkung konkret. Bei Geheimhaltung sollten Umfang, zulässige Empfänger und gegebenenfalls Ausnahmen verständlich geregelt sein. Lassen Sie rechtlich anspruchsvolle Definitionen auf Ihr Projekt zuschneiden.
2. Was löst die Sanktion aus? Unterscheiden Sie verspätete Lieferung, mangelhafte Leistung und unterlassene Leistung. Klären Sie, welche Voraussetzungen hinsichtlich Verantwortlichkeit gelten sollen. Auch eine mögliche Nachbesserung oder Frist zur Behebung muss ausdrücklich geregelt werden, wenn Sie diese Möglichkeit vereinbaren möchten. Sie entsteht nicht schon dadurch, dass Sie sie fair fänden.
3. Wie wird gezählt? Die Wörter «jeweils», «pro Fall», «pro Dokument» und «pro Tag» können grosse wirtschaftliche Unterschiede machen. Verlangen Sie ein gemeinsames Verständnis von zusammenhängenden Vorfällen. Eine Obergrenze sollte erkennen lassen, ob sie pro Ereignis, pro Projekt oder für die gesamte Vertragsdauer gilt.
4. Welche Ansprüche bleiben daneben bestehen? Fragen Sie ausdrücklich nach Erfüllung, Schadenersatz, Rücktritt und weiteren vertraglichen Sanktionen. Eine Beschränkung nur der Strafe ist nicht zwingend eine umfassende Haftungsbegrenzung. Verstreute Regelungen in Hauptvertrag, AGB und Geheimhaltungsvereinbarung sollten zusammen geprüft werden. Widersprüche lösen sich nicht dadurch, dass jede einzelne Klausel kurz aussieht.
5. Können beide Seiten die Voraussetzungen dokumentieren? Legen Sie Freigabewege, zuständige Personen und den Umgang mit Terminänderungen fest. Eine Versionshistorie und bestätigte Abnahmen sind im Streit hilfreicher als Erinnerungen an ein Gespräch. Speichern Sie allerdings nur die nötigen Unterlagen und beachten Sie die vereinbarte Vertraulichkeit auch bei Ihrer internen Dokumentation.
6. Tragen Sie das verbleibende Risiko bewusst? Vielleicht ist eine harte Deadline für einen Messeauftritt tatsächlich zentral. Dann gehören realistische Ressourcen, Reserven und ein dazu passendes Honorar in die Kalkulation. Wenn Sie das Risiko nicht steuern oder wirtschaftlich tragen können, ist eine klare Absage vernünftiger als eine Unterschrift mit Hoffnung auf Kulanz.
Als Gesprächseinstieg eignet sich: «Ich verstehe Ihr Interesse an der termingerechten Lieferung. Bitte lassen Sie uns den Auslöser, die Kundenzulieferungen und die Gesamtbelastung konkretisieren.» Das ist keine fertige Vertragsklausel und ersetzt keine juristische Formulierung. Es bringt das Gespräch aber weg von abstraktem Misstrauen und hin zu überprüfbaren Abläufen.
Verlassen Sie sich nicht allein auf eine spätere Rechnung oder Offerte, um bereits unterschriebene Vertragsbedingungen zu ändern. Welche Vereinbarung Vorrang hat und wie Änderungen zustande kommen, ist eine eigene Vertragsfrage. Eine Rechnungsvorlage für die Schweiz hilft bei der Dokumentstruktur Ihrer normalen Abrechnung, nicht bei der Wirksamkeit einer Strafklausel.
Wenn eine Vertragsstrafe gefordert wird: Prüfen statt vorschnell verrechnen
Eine E-Mail mit Zahlungsfrist erzeugt Druck, beantwortet aber noch nicht die Rechtsfrage. Sichern Sie zunächst den unterschriebenen Vertrag samt Anlagen, die vereinbarten Änderungen und die relevante Korrespondenz. Stellen Sie einen sachlichen Zeitablauf zusammen: Was war geschuldet, was geschah tatsächlich, und wann wurde welche Leistung angeboten oder angenommen?
Bitten Sie die Gegenseite, Klausel, konkreten Verstoss und Berechnung zu benennen. Bei mehreren behaupteten Verstössen sollte erkennbar sein, welcher Betrag welchem Ereignis zugeordnet wird. Bestreiten Sie nicht bloss pauschal «alles», wenn einzelne Tatsachen klar sind. Umgekehrt müssen Sie eine rechtliche Forderung nicht ungeprüft anerkennen, nur weil Sie einen verspäteten Termin bestätigen.
Illustratives, frei erfundenes Beispiel: Nora und der Honorarabzug
Nora hat ein Designprojekt über CHF 9'000.00 abgeschlossen. Der Kunde zahlt CHF 5'000.00 und erklärt, die übrigen CHF 4'000.00 seien wegen verspäteter Lieferung als Vertragsstrafe abgezogen. Nora trennt die Honorarrechnung von der behaupteten Gegenforderung. Sie fordert die genaue Vertragsgrundlage und dokumentiert die verschobenen Freigaben, statt ihre ursprüngliche Leistung stillschweigend günstiger abzurechnen.
Ob die Strafe besteht und ob eine Verrechnung wirksam ist, lässt Nora rechtlich prüfen. Die Geschichte verspricht weder einen sicheren Prozesserfolg noch eine bestimmte Zahlungsfolge. Ihr praktischer Punkt: Ein gekürzter Zahlungseingang ist zunächst ein Vorgang, den Sie erklären und zuordnen müssen, keine automatisch vereinbarte Preissenkung.
Halten Sie bei einer umstrittenen Forderung verschiedene Beträge auseinander: vereinbartes Honorar, tatsächlich erhaltene Zahlung und behauptete Vertragsstrafe. Auch ein Vergleich sollte klar sagen, welche Ansprüche damit erledigt werden. Eine unpräzise Erklärung wie «damit ist alles gut» kann später selbst zum neuen Auslegungsproblem werden.
Verwechseln Sie die Vertragsstrafe nicht mit Kosten einer verspäteten Zahlung. Für diesen anderen Sachverhalt sind die Leitfäden zu Mahngebühren in der Schweiz und Verzugszinsen in der Schweiz die passende Vertiefung. Eine Strafklausel für Geheimhaltungsverstösse begründet nicht ohne Weiteres zusätzliche Mahngebühren auf einer normalen Kundenrechnung.
Bleibt eine Forderung offen, ist ein Inkassoschritt eine weitere Entscheidung, keine rechtliche Bestätigung ihrer Berechtigung. Der Ablauf beim Einleiten einer Betreibung in der Schweiz ist deshalb von der vorgängigen Prüfung des Anspruchs zu trennen. Gerade bei bestrittenen Vertragsstrafen sollten Sie Beweislage, Kosten und mögliche Gegenpositionen vor einer Eskalation besprechen.
Handeln Sie zeitnah, wenn bereits formelle Schreiben oder behördliche Dokumente vorliegen. Welche Fristen gelten und welche Reaktion nötig ist, hängt vom Dokument und der Verfahrenslage ab. Dieser Überblick kann eine individuelle Fristenprüfung nicht ersetzen. Eine sachliche Verhandlung und die rechtzeitige Wahrung Ihrer Rechte schliessen sich nicht aus.
Dokumentation, Steuern und ein klarer Abschluss des Projekts
Für Ihre Administration ist die wichtigste Regel: Benennen Sie Vorgänge nach ihrem tatsächlichen Inhalt. Eine Zahlung für eine erbrachte Leistung, eine Zahlung zur Streitbeilegung und eine Vertragsstrafe können unterschiedliche Grundlagen haben. Wer alles als «Projektpauschale» erfasst, verliert die Trennung, die später für Beratung und Buchhaltung wichtig sein kann.
Die steuerliche Behandlung folgt nicht allein dem Etikett. Ob eine Zahlung beispielsweise echten Schadenersatz darstellt oder mit einem Leistungsaustausch zusammenhängt, muss nach ihrem wirtschaftlichen und rechtlichen Charakter beurteilt werden. Schlagen Sie nicht pauschal MWST auf jede Vertragsstrafe. Nehmen Sie ebenso wenig automatisch an, dass sämtliche entsprechend bezeichneten Zahlungen ausserhalb der MWST liegen.
Übergeben Sie Ihrer Treuhandperson den Vertrag, die Anspruchsbegründung und eine allfällige Vergleichsvereinbarung. Eine einzelne Bankbuchung über CHF 4'000.00 erklärt nicht, ob damit Honorar, Strafe oder mehrere Positionen beglichen wurden. Bei einer gemischten Zahlung hilft eine nachvollziehbare Aufschlüsselung. Welche Buchung und steuerliche Behandlung richtig sind, gehört zur konkreten Prüfung.
Schliessen Sie das Projekt auch organisatorisch ab. Dokumentieren Sie die Übergabe, offene Punkte und vereinbarte Nacharbeiten. Klären Sie, welche Geheimhaltungspflichten nach Projektende weiterlaufen und welche Daten zurückzugeben oder zu löschen sind. Eine beglichene Schlussrechnung beendet nicht zwangsläufig jede vertragliche Nebenpflicht; entscheidend bleibt die Vereinbarung.
Für die normale Leistungsabrechnung können Sie Rechnungen mit Magic Heidi erstellen. Das ersetzt weder die Prüfung Ihrer Konventionalstrafe noch eine rechtliche Beurteilung einer Verrechnung. Der sinnvolle Einsatz liegt darin, Ihre eigentlichen Leistungen nachvollziehbar abzurechnen und Ihre Unterlagen geordnet zu halten, während Sie strittige Vertragsfragen gesondert klären.
Vor Ihrem nächsten Auftrag reichen zunächst drei Unterlagen auf dem Tisch: der vollständige Vertragsentwurf, Ihre realistische Projektplanung und eine Rechnung mit dem maximal denkbaren Risiko. Wenn diese drei nicht zusammenpassen, verhandeln Sie vor der Zusage nach. Ein gutes Projekt sollte nicht nur Umsatz versprechen, sondern unter seinen tatsächlichen Bedingungen tragbar sein.
Ihr nächster Schritt: Markieren Sie im nächsten Entwurf Auslöser, Zählweise und mögliche Zusatzansprüche. Lassen Sie Unklarheiten bei erheblichen Beträgen fachlich prüfen. Wenn Sie anschliessend Ihre laufende Rechnungsadministration vereinfachen möchten, finden Sie die aktuellen Angebote von Magic Heidi. Über die Vertragsrisiken entscheiden Sie bewusst selbst, nicht Ihre Rechnungssoftware.
Rechtsgrundlage dieses Überblicks sind OR 160–163 in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung mit Stand 1. Oktober 2026. Alle drei Mini-Geschichten sind frei erfundene Illustrationen. Bei konkreten Streitigkeiten, arbeitsrechtlichen Fragen oder steuerlichen Unsicherheiten wenden Sie sich an eine entsprechend qualifizierte Fachperson.