Rechtsvorschlag beseitigen: so beantragst du die Rechtsöffnung
Rechtsvorschlag beseitigen ohne Anwalt: Wann deine unterschriebene Offerte als Titel reicht, welche Beilagen das Gericht will und was die Rechtsöffnung kostet.
Founder of Magic Heidi

Dein Kunde hat Rechtsvorschlag erhoben, und deine Betreibung steht still. Willst du den Rechtsvorschlag beseitigen, beantragst du beim Gericht am Betreibungsort die Rechtsöffnung.
Hat dein Kunde etwas unterschrieben, das den Betrag nennt, etwa deine Offerte mit Festpreis, ist das die provisorische Rechtsöffnung nach Art. 82 SchKG: ein schriftliches Gesuch, ein paar Beilagen und eine Gerichtsgebühr von CHF 50 bis 300 bei Forderungen von CHF 1'000 bis 10'000. Hast du nichts Unterschriebenes, führt der Weg über Schlichtung und Klage.
Das Wichtigste in Kürze
- Der Rechtsvorschlag stoppt die Betreibung. Weiter geht es nur mit einem Gerichtsentscheid: Rechtsöffnung (Art. 80 bis 84 SchKG) oder ein Urteil, das den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt (Art. 79 SchKG).
- Provisorische Rechtsöffnung braucht die Unterschrift deines Kunden. Eine unterschriebene Offerte mit festem Preis kann reichen, wenn du belegst, dass du geliefert hast. Rechnung und Mahnungen allein reichen nie.
- Die Uhr läuft ein Jahr. Das Recht auf Fortsetzung erlischt ein Jahr nach Zustellung des Zahlungsbefehls; während des Gerichtsverfahrens steht die Frist still (Art. 88 SchKG).
- Gerichtsgebühr CHF 50 bis 300 bei Forderungen von CHF 1'000 bis 10'000 (Art. 48 GebV SchKG). Du schiesst sie vor, am Ende zahlt die unterliegende Partei.
- 20 Tage für die Aberkennungsklage. Klagt dein Kunde nach der Rechtsöffnung nicht innert 20 Tagen, wird sie definitiv (Art. 83 SchKG).
An diesem Punkt hören viele Selbständige: «Ohne Schuldanerkennung kannst du es vergessen.» Das stimmt so nicht. Und eine Rechnung mit drei Mahnungen reicht auch nicht.
Wie du die Betreibung einleitest, steht im Guide Betreibung einleiten in der Schweiz. Hier geht es um den nächsten Schritt: Titel prüfen, Gericht finden, Beilagen zusammenstellen, Kosten kennen.
Rechtsvorschlag erhalten: wie weiter?

Mit dem Rechtsvorschlag bestreitet dein Kunde die Forderung, und die Betreibung bleibt stehen. Begründen muss er ihn nicht. Weiter geht es erst, wenn ein Gericht den Rechtsvorschlag beseitigt: im schnellen Rechtsöffnungsverfahren, wenn du einen Titel hast, sonst im ordentlichen Prozess. Zeigen, dass deine Forderung berechtigt ist, musst du (ch.ch).
Der Kunde erklärt den Rechtsvorschlag sofort bei der Zustellung oder innert 10 Tagen beim Betreibungsamt (Art. 74 SchKG). Bestreitet er nur einen Teil, muss er den bestrittenen Betrag genau nennen, sonst gilt alles als bestritten (Art. 74 Abs. 2 SchKG). Für den Rest, den er nicht bestreitet, kannst du in der Regel die Fortsetzung verlangen.
Fristen: bis wann du den Rechtsvorschlag beseitigen musst
| Frist | Was passiert | Wer handelt | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Sofort oder 10 Tage nach Zustellung | Rechtsvorschlag | Kunde | Art. 74 Abs. 1 SchKG |
| 1 Jahr ab Zustellung des Zahlungsbefehls | Recht auf Fortsetzung erlischt; die Frist steht still, solange das Gerichtsverfahren läuft | du | Art. 88 Abs. 2 SchKG |
| 5 Tage nach der Stellungnahme des Kunden | Gericht entscheidet (in der Praxis je nach Gericht auch länger) | Gericht | Art. 84 Abs. 2 SchKG |
| 10 Tage nach Eröffnung des Entscheids | Schriftliche Begründung verlangen, falls das Gericht nur den Entscheid ohne Begründung eröffnet hat | die unterlegene Partei | Art. 239 Abs. 2 ZPO |
| 10 Tage nach Zustellung des begründeten Entscheids | Beschwerde | die unterlegene Partei | Art. 321 Abs. 1–2 ZPO |
| 20 Tage nach der Rechtsöffnung | Aberkennungsklage | Kunde | Art. 83 Abs. 2 SchKG |
Die zweite Zeile ist die wichtigste: Das Merkblatt des Bezirksgerichts Frauenfeld (TG) nennt als Voraussetzung, dass seit der Zustellung des Zahlungsbefehls nicht mehr als ein Jahr vergangen ist. Warte nicht bis Monat elf.
Drei Wege, den Rechtsvorschlag zu beseitigen
Welcher Weg offensteht, hängt an einer Frage: Was hast du in der Hand?
| Definitive Rechtsöffnung | Provisorische Rechtsöffnung | Ordentlicher Weg (Anerkennungsklage) | |
|---|---|---|---|
| Was du brauchst | Vollstreckbares Urteil, gerichtlicher Vergleich oder gerichtliche Schuldanerkennung, vollstreckbare öffentliche Urkunde, vollstreckbare Verfügung einer Schweizer Verwaltungsbehörde (Art. 80 SchKG) | Schuldanerkennung in öffentlicher Urkunde oder durch Unterschrift bekräftigt (Art. 82 SchKG) | Keinen Titel; du beweist die Forderung im Prozess |
| Verfahren | Summarisch, Gericht am Betreibungsort | Summarisch, Gericht am Betreibungsort | Zuerst Schlichtung (Art. 197 ZPO), dann vereinfachtes oder ordentliches Verfahren |
| Was der Kunde einwenden kann | Bei einem Urteil nur Tilgung oder Stundung seit dem Entscheid (durch Urkunden belegt) oder Verjährung; bei einer vollstreckbaren Urkunde zusätzlich sofort beweisbare Einwände (Art. 81 SchKG) | Einwände, die er sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG) | Alles; das Gericht prüft die Forderung voll |
| Danach | Fortsetzungsbegehren | 20 Tage Aberkennungsklage, sonst definitiv | Das Urteil muss den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigen (Art. 79 SchKG) |
Eine gewöhnliche notarielle Urkunde reicht für die definitive Rechtsöffnung nicht; es braucht eine vollstreckbare nach Art. 347 ff. ZPO.
Die Kurzentscheidung in drei Fragen:
- Hast du ein Urteil, einen gerichtlichen Vergleich oder eine vollstreckbare Urkunde? → definitive Rechtsöffnung.
- Hat dein Kunde etwas unterschrieben, das den Betrag nennt oder bestimmbar macht (Offerte, Vertrag, Schuldanerkennung)? → provisorische Rechtsöffnung.
- Nichts Unterschriebenes? → ordentlicher Weg über Schlichtung und Anerkennungsklage.
Für die meisten Selbständigen entscheidet Frage 2. Damit du sie beim nächsten Kunden mit Ja beantwortest: Nimm unsere Offerte-Vorlage mit Unterschriftsfeld.
Hast du einen Rechtsöffnungstitel? Der Check für Selbständige
Der Kern steht in einem Satz des Gesetzes:
«Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.»
Art. 82 Abs. 1 SchKG
Das Gericht prüft nur dieses Papier, nicht, wer im Streit recht hat (BGE 145 III 20 E. 4.3.3). Darum ist der Titel-Check der wichtigste Schritt.
Was als Schuldanerkennung zählt
Prüfe dein Dokument mit sechs Punkten:
- Beide Parteien klar benannt: du als Gläubiger, dein Kunde als Schuldner.
- Betrag beziffert oder leicht bestimmbar: «CHF 4'800» funktioniert, «nach Aufwand» nicht.
- Fälligkeit bestimmbar: zum Beispiel «30 Tage nach Abnahme».
- Klare Anerkennung der Zahlungspflicht, ohne Bedingung.
- Unterschrift des Kunden oder seines Vertreters.
- Die Forderung ist fällig. Bei Verträgen heisst das: Du hast deine Leistung erbracht.
Typische Titel sind eine unterschriebene Schuldanerkennung oder Ratenzahlungsvereinbarung und ein unterschriebener Vertrag. Den Grund der Schuld muss eine Schuldanerkennung nicht einmal nennen (Art. 17 OR). Wie eine wasserdichte Schuldanerkennung aussieht, zeigt unser Artikel zur Schuldanerkennung.
Unterschriebene Offerte oder Auftragsbestätigung: ja, mit Leistungsnachweis
Die gute Nachricht für Freelancer: Eine Offerte oder Auftragsbestätigung, die dein Kunde unterschrieben hat, ist ein zweiseitiger Vertrag. Nennt sie den Preis und ist die Zahlung fällig, ist sie grundsätzlich ein provisorischer Titel (BGE 145 III 20 E. 4.1.1).
Der Haken: Bei einem zweiseitigen Vertrag musst du belegen, dass du deinen Teil erfüllt hast. Behauptet der Kunde, du hättest gar nicht geliefert, genügt diese Behauptung, und du musst die Lieferung beweisen (BGE 145 III 20 E. 4.3.2–4.3.3). Dafür brauchst du einen Leistungsnachweis, idealerweise ein Abnahmeprotokoll oder einen Lieferschein mit der Unterschrift des Kunden.
Nehmen wir Nina, eine fiktive Webdesignerin aus Bern. Ihre Offerte lautet: Website, Festpreis CHF 4'800, zahlbar 30 Tage nach Abnahme. Der Kunde unterschreibt das Feld am Ende des PDFs und schickt den Scan zurück.
Beim Go-live unterschreibt er den Lieferschein: «Website abgenommen am 12.05.2026». Rechnung und zwei Mahnungen bleiben unbeantwortet, eine Mängelrüge kommt nie. Nach dem Rechtsvorschlag hat Nina alles: die Offerte als Titel und den Lieferschein als Beweis, dass sie geliefert hat.
Basler Rechtsöffnungspraxis einfach erklärt
Und wenn der Kunde behauptet, die Arbeit sei mangelhaft? Dafür gibt es die Basler Rechtsöffnungspraxis, die von den kantonalen Gerichten am häufigsten angewandt wird (BGE 145 III 20 E. 4.3.1). Ein unterschriebener Vertrag reicht danach, wenn eines davon zutrifft:
- Der Kunde behauptet gar nicht, du hättest nicht oder schlecht geleistet.
- Er behauptet einen Mangel, aber offensichtlich haltlos. (Behauptet er, du hättest gar nicht geliefert, gilt die Beweisregel von oben.)
- Du beweist sofort, dass du geleistet hast, etwa mit dem unterschriebenen Lieferschein.
- Der Kunde hätte zuerst leisten müssen, zum Beispiel eine vereinbarte Anzahlung.
Dazu kommt eine Regel des Bundesgerichts: Beruft sich der Kunde auf einen Mangel, den er hätte rügen müssen, wird die Rechtsöffnung erteilt, ausser er macht eine rechtzeitige Rüge glaubhaft (BGE 145 III 20 E. 4.3.1, mit Verweis auf BGer 5A_19/2016 zum Werkvertrag). Ein «die Website war nie gut» Monate nach der Abnahme hat ohne Rüge wenig Gewicht.
Was nicht reicht
Diese Dokumente helfen als Beweismittel, sind allein aber kein Rechtsöffnungstitel:
- E-Mail, WhatsApp oder ein Klick. Eine Unterschrift muss eigenhändig sein; gleichgestellt ist nur eine qualifizierte elektronische Signatur mit qualifiziertem Zeitstempel (Art. 14 OR).
- Rechnung plus Mahnungen. Die stellst du selbst aus. Sie zeigen, was du forderst, nicht, was der Kunde anerkannt hat.
- Der unterschriebene Lieferschein allein. Er bestätigt den Empfang, keine Zahlungspflicht.
- Schweigen. Reagiert dein Kunde nicht auf Mahnungen, ist das keine Anerkennung (BGE 136 III 627 E. 3.3). Mehrere Dokumente bilden nur dann zusammen einen Titel, wenn das unterschriebene auf die anderen verweist.
Stell dir Sandro vor, einen fiktiven Fotografen aus Winterthur. Sein Kunde hat das Shooting über CHF 2'400 nur per E-Mail bestätigt («Super, so machen wir das»). Nach dem Rechtsvorschlag merkt Sandro: Ohne Unterschrift keine provisorische Rechtsöffnung. Ihm bleibt die Schlichtung.
Stundenhonorar nach Aufwand: das Problem mit dem Betrag
Zurück zu Nina. Für einen anderen Kunden arbeitet sie laut unterschriebener Offerte für «CHF 120 pro Stunde, nach Aufwand». Sie verrechnet 38 Stunden, einen unterschriebenen Rapport hat sie nicht.
Aus dem unterschriebenen Dokument lässt sich der Betrag nicht bestimmen; die Stunden stehen nur in Ninas eigener Rechnung. Die provisorische Rechtsöffnung wird so wahrscheinlich abgewiesen. Die Lehre: Bei Arbeit nach Aufwand lässt du den Stundenrapport oder Lieferschein bei der Übergabe unterschreiben.
Provisorische Rechtsöffnung beantragen: das Rechtsöffnungsbegehren in 5 Schritten
Das Rechtsöffnungsverfahren ist summarisch: kurz, schriftlich, mit Urkunden als Beweis. So reichst du dein Rechtsöffnungsbegehren (auch Rechtsöffnungsgesuch genannt) ein:
- Zuständiges Gericht finden. Zuständig ist das Gericht am Betreibungsort, also am Wohnsitz deines Kunden oder, wenn er eine im Handelsregister eingetragene Gesellschaft wie eine AG oder GmbH ist, an ihrem Sitz (Art. 46 und 84 SchKG). Praktisch ist es das Gericht im Bezirk des Betreibungsamts, das deinen Zahlungsbefehl ausgestellt hat; im Thurgau etwa das Bezirksgericht.
- Rechtsöffnungsbegehren schreiben. Du kannst das freiwillige Formular «Rechtsöffnungsbegehren» des Bundesamts für Justiz nutzen; Kantone dürfen eigene Formulare anbieten, ein Brief geht auch. Der Kern ist das Rechtsbegehren:
In der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes …
sei provisorische Rechtsöffnung zu erteilen
für Fr. … nebst Zins zu 5 % seit dem …;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten des Gesuchsgegners.
Schreibe dazu in wenigen Sätzen, was vereinbart war, was du geliefert hast und wann die Zahlung fällig wurde. Rechtsöffnung gibt es nur für die Forderung, die du in Betreibung gesetzt hast; Zins also nur, wenn er schon im Zahlungsbefehl steht.
- Beilagen zusammenstellen. Kopien genügen. Die Checkliste folgt unten.
- Einreichen. Auf Papier mit eigenhändiger Unterschrift, per Post oder am Schalter, oder elektronisch mit qualifizierter elektronischer Signatur (Art. 130 ZPO). Das BJ weist ausdrücklich darauf hin, «dass die Einreichung mittels normaler E-Mail nicht zulässig ist». Eine Schlichtung vorher brauchst du nicht (Art. 198 lit. a ZPO).
- Kostenvorschuss zahlen und abwarten. Das Gericht kann im summarischen Verfahren die vollen erwarteten Gerichtskosten als Vorschuss verlangen (Art. 98 ZPO). Dann nimmt dein Kunde Stellung, und das Gericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 253 und 256 ZPO).
Beilagen-Checkliste
| Beilage | Wozu |
|---|---|
| Zahlungsbefehl, Vorder- und Rückseite, mit dem vermerkten Rechtsvorschlag | Zeigt Betreibung und Rechtsvorschlag |
| Unterschriebene Offerte, Auftragsbestätigung, Vertrag oder Schuldanerkennung | Dein Rechtsöffnungstitel |
| Unterschriebener Lieferschein, Abnahmeprotokoll oder Stundenrapport | Beweist, dass du geliefert hast |
| Rechnung | Betrag und Fälligkeit |
| Mahnungen mit Datum | Beleg für den Verzugszins |
| Vollmacht | Nur, wenn dich jemand vertritt |
| Ein vollständiges Exemplar für das Gericht und eines für jede Gegenpartei | Das Gericht stellt es dem Kunden zu |
Verlangst du Verzugszins (5 % pro Jahr, Art. 104 OR), zeigst du, ab wann der Kunde in Verzug war: in der Regel ab deiner Mahnung, bei einem fest vereinbarten Zahlungstermin schon mit dessen Ablauf (Art. 102 OR). Wie du sauber mahnst, steht im Guide zum Mahnwesen in der Schweiz.
Hier hilft dir Magic Heidi beim Zusammenstellen. Offerte, Auftragsbestätigung, Lieferschein, Rechnung und Mahnungen liegen als PDFs beim selben Kunden. Der Versandverlauf zeigt für jedes Dokument, an welchem Tag du es an welche E-Mail-Adresse geschickt hast und ob der Versand geklappt hat, bei Briefen auch die Post-Ereignisse. So übernimmst du die Daten für Fälligkeit und Verzugszins direkt ins Gesuch. Den unterschriebenen Scan des Kunden legst du dazu.
Wichtig: Rechnungen und Mahnungen sind Beweismittel, kein Titel. Und Magic Heidi reicht nichts beim Gericht oder Betreibungsamt ein, das machst du selbst.
Was kostet die Rechtsöffnung?
Die Entscheidgebühr ist bundesrechtlich geregelt und hängt vom Streitwert ab (Art. 48 GebV SchKG):
| Streitwert | Entscheidgebühr |
|---|---|
| bis CHF 1'000 | CHF 40 bis 150 |
| CHF 1'000 bis 10'000 | CHF 50 bis 300 |
| CHF 10'000 bis 100'000 | CHF 60 bis 500 |
| CHF 100'000 bis 1'000'000 | CHF 70 bis 2'000 |
| über CHF 1'000'000 | CHF 500 bis 4'000 |
Wer zahlt am Ende? Die unterliegende Partei (Art. 106 ZPO), aber du schiesst die Kosten vor. Gewinnst du, erstattet dir das Gericht deinen Vorschuss zurück und fordert die Kosten beim Kunden ein (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Ohne Anwalt bekommst du keine Anwaltsentschädigung, wohl aber deine notwendigen Auslagen und in begründeten Fällen eine Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Ninas Rechnung, Streitwert CHF 4'800: Der Zahlungsbefehl kostete CHF 60 plus CHF 7 pro Zustellversuch und Auslagen wie Porto (Art. 13 und 16 GebV SchKG), die Rechtsöffnung CHF 50 bis 300, möglicherweise voll als Vorschuss. Gewinnt sie, trägt der Kunde die Kosten.
Willst du deine Forderungen von Anfang an sauber dokumentieren? Mit dem Rechnungsprogramm von Magic Heidi erstellst du QR-Rechnungen und Mahnungen mit Datum, und aus einer Offerte wird mit einem Fingertipp die Rechnung.
Nach dem Entscheid: so geht es weiter
Erteilt: Dein Kunde kann innert 20 Tagen auf Aberkennung klagen, sonst geht die Betreibung weiter. Abgelehnt: Du kannst Beschwerde erheben oder den ordentlichen Weg gehen.
Rechtsöffnung erteilt: 20 Tage für die Aberkennungsklage
Nach Ablauf der Zahlungsfrist kannst du die provisorische Pfändung verlangen, bei Kunden, die der Konkursbetreibung unterliegen, die Aufnahme eines Güterverzeichnisses (Art. 83 Abs. 1 SchKG). Dein Kunde hat 20 Tage, um beim Gericht am Betreibungsort eine Aberkennungsklage einzureichen, ohne Schlichtung (Art. 83 Abs. 2 SchKG, Art. 198 lit. e Ziff. 1 ZPO). Dann wird im ordentlichen Prozess über die Forderung selbst entschieden.
Klagt er nicht oder verliert er, werden Rechtsöffnung und provisorische Pfändung definitiv (Art. 83 Abs. 3 SchKG). Hast du die provisorische Pfändung noch nicht verlangt, stellst du jetzt das Fortsetzungsbegehren beim Betreibungsamt, wie im Betreibungs-Guide beschrieben. Die Jahresfrist stand nur still, solange das Gerichtsverfahren lief; danach läuft sie weiter.
Rechtsöffnung abgelehnt
Eine Berufung gibt es nicht, nur die Beschwerde innert 10 Tagen ab Zustellung des begründeten Entscheids (Art. 309 lit. b Ziff. 3 und Art. 321 Abs. 1–2 ZPO). Hat das Gericht den Entscheid ohne schriftliche Begründung eröffnet, musst du die Begründung zuerst innert 10 Tagen verlangen, sonst verzichtest du auf die Beschwerde (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Die Gebühr der Beschwerdeinstanz beträgt höchstens das Anderthalbfache der Gebühr, die die erste Instanz verlangen durfte (Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG).
Deine Forderung ist damit nicht verloren: Das Gericht hat nur den Titel geprüft. Ob dir das Geld zusteht, klärt der ordentliche Prozess.
Kein Rechtsöffnungstitel? Rechtsvorschlag beseitigen mit der Anerkennungsklage
Hat dein Kunde nichts unterschrieben, klagst du auf Bezahlung und verlangst ausdrücklich die Beseitigung des Rechtsvorschlags. Fehlt das im Urteil, kannst du nicht direkt fortsetzen und musst mit dem Urteil zuerst noch die definitive Rechtsöffnung verlangen (Art. 79 und 80 SchKG). Man nennt das oft Anerkennungsklage.
Für kleine Forderungen ist das weniger schlimm, als es klingt:
- Schlichtung zuerst (Art. 197 ZPO).
- Bis CHF 2'000 kann die Schlichtungsbehörde auf deinen Antrag selbst entscheiden (Art. 212 ZPO).
- Bis CHF 10'000 kann sie einen Entscheidvorschlag machen; lehnt ihn keine Partei innert 20 Tagen ab, wirkt er wie ein rechtskräftiger Entscheid (Art. 210 Abs. 1 lit. c, Art. 211 Abs. 1 ZPO).
- Bis CHF 30'000 gilt das vereinfachte Verfahren (Art. 243 ZPO).
Schneller ist der Rechtsschutz in klaren Fällen (Art. 257 ZPO), summarisch und ohne Schlichtung. Voraussetzung: Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar, Rechtslage klar. Sonst tritt das Gericht nicht darauf ein, die Forderung bleibt erhalten. Das BJ hat auch dafür ein Formular.
Beim nächsten Auftrag: so hast du den Titel schon in der Hand
Der beste Moment für die Rechtsöffnung ist der Tag, an dem du die Offerte schickst. Ninas zwei Fälle zeigen es: einmal eine Unterschrift unter einem festen Betrag, einmal nicht.
- Offerte mit Unterschriftsfeld schicken. In Magic Heidi haben Offerten-PDFs am Ende einen Block für Datum und Unterschrift, standardmässig eingeschaltet.
- Das unterschriebene PDF zurückverlangen, bevor du anfängst. Der Kunde unterschreibt von Hand und schickt den Scan, oder er signiert mit seiner eigenen qualifizierten elektronischen Signatur. Eine eingebaute E-Signatur hat Magic Heidi nicht.
- Bei Arbeit nach Aufwand den Rapport oder Lieferschein bei der Übergabe unterschreiben lassen.
- Mahnungen mit Datum verschicken und Beanstandungen schriftlich verlangen.
- Vor grossen Aufträgen den Kunden prüfen, etwa mit einem Betreibungsregisterauszug.
Das kostet pro Auftrag zwei Minuten und erspart dir im Ernstfall Schlichtung und Prozess.
Fazit: Rechtsvorschlag beseitigen beginnt mit einer Unterschrift
Ein Rechtsvorschlag ist kein Endpunkt. Mit einer unterschriebenen Offerte, einem Vertrag oder einer Schuldanerkennung kannst du den Rechtsvorschlag mit der provisorischen Rechtsöffnung beseitigen, für CHF 50 bis 300 Gerichtsgebühr bei Forderungen von CHF 1'000 bis 10'000. Ohne Unterschrift bleibt die Schlichtung. In beiden Fällen: innerhalb des Jahres nach dem Zahlungsbefehl einreichen.
Prüfe jetzt dein Dokument mit den sechs Punkten oben. Und sorge beim nächsten Auftrag dafür, dass der Titel vor dem ersten Arbeitstag in deinem Ordner liegt. Die häufigsten Fragen zur Rechtsöffnung beantworten wir weiter unten.
Quellen
- SchKG, ZPO und GebV SchKG auf Fedlex
- BJ: Formulare für Parteieingaben und ch.ch: Betreibungen
- BGE 145 III 20 und BGE 136 III 627
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Für deinen Fall wende dich an eine Anwältin, einen Anwalt oder die Rechtsauskunft deines Kantons.
