MWST Abmelden

MWST abmelden in der Schweiz: Fristen, ePortal und die letzte Abrechnung

Umsatz dauerhaft unter CHF 100'000, Geschäftsaufgabe oder Wechsel ins Angestelltenverhältnis? So melden Sie sich bei der ESTV ab – ohne Säumnisgebühr und ohne böse Überraschungen bei der Schlussabrechnung.

MWST-Abmeldung in der Schweiz bei der ESTV

MWST abmelden in der Schweiz: Fristen, ePortal und die letzte Abrechnung

MWST-Abmeldung Schweiz: Fristen, 60-Tage-Regel, ePortal & Schlussabrechnung – so melden Sie Ihre Einzelfirma korrekt bei der ESTV ab.

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Nathan Ganser

Founder of Magic Heidi

Die MWST-Abmeldung in der Schweiz ist einfacher als die Anmeldung – aber sie hat Stolperfallen mit echten Konsequenzen. Wer die 60-Tage-Frist verpasst, bleibt mwst-pflichtig, obwohl der Umsatz längst unter CHF 100'000 liegt. Wer nach der Löschung weiter MWST auf Rechnungen ausweist, schuldet sie der ESTV auch ohne Leistung. Und wer die letzte Abrechnung falsch erstellt, zahlt drauf.

Die gute Nachricht: Wenn Sie die drei Abmeldeszenarien kennen, die Fristen im Kopf haben und die Schlussabrechnung sauber vorbereiten, ist die Abmeldung in einer Stunde erledigt. In diesem Guide gehe ich alle Szenarien durch, zeige Ihnen den Weg durchs ESTV-ePortal Schritt für Schritt und verrate Ihnen, welche Fehler andere Selbständige teuer bezahlt haben.

Drei Abmeldegründe

Umsatz dauerhaft unter CHF 100'000 weltweit, Ende der unternehmerischen Tätigkeit (Geschäftsaufgabe, Pensionierung, Wechsel ins Angestelltenverhältnis) oder Sonderfälle wie Geschäftsübergabe und Fusion.

60-Tage-Frist bei Umsatzrutsch

Die Abmeldung muss der ESTV innert 60 Tagen nach Ende der Steuerperiode vorliegen, spätestens bis Ende Februar des Folgejahres. Sonst gilt sie als Verzicht auf die Befreiung – und Sie bleiben mwst-pflichtig (Art. 14 Abs. 5 MWSTG).

30-Tage-Frist bei Geschäftsende

Endet die unternehmerische Tätigkeit, gilt die kurze Frist: innert 30 Tagen schriftlich bei der ESTV abmelden, spätestens mit Abschluss des Liquidationsverfahrens (Art. 66 Abs. 2 MWSTG).

Mindestens eine Steuerperiode gebunden

Wer freiwillig der MWST untersteht (Verzicht auf die Befreiung, Art. 11 MWSTG), hält das mindestens eine ganze Steuerperiode durch. Die alte Dreijahresbindung gilt nicht mehr.

Schlussabrechnung nicht vergessen

Nach der Löschung: keine MWST auf Rechnungen, kein Vorsteuerabzug – und die letzte Abrechnung innert 60 Tagen einreichen. Sonst folgt eine Säumnisgebühr, deren Höhe vom Umsatz abhängt.

Wann Sie sich von der MWST abmelden können: die 3 Szenarien

Die ESTV kennt mehr als ein Dutzend Abmeldegründe, aber für Selbständige und Einzelfirmen spielen drei Szenarien die Hauptrolle. Alle anderen Fälle – Fusion, Ende einer ARGE, Ende eines Festanlasses – betreffen Sonderkonstellationen, die Sie als Freiberufler selten berühren.

Szenario 1: Der Umsatz sinkt dauerhaft unter CHF 100'000

Sie sind mwst-pflichtig, weil Ihr Umsatz über der Grenze von CHF 100'000 pro Jahr lag (Art. 10 Abs. 2 Bst. a MWSTG). Jetzt liegt er darunter – und es ist absehbar, dass er auch in der nächsten Steuerperiode nicht mehr erreicht wird. Dann können Sie sich von der Steuerpflicht befreien und aus dem MWST-Register löschen lassen.

Zwei Details machen sonst saubere Rechnungen schmutzig:

  • Die Grenze gilt weltweit und ohne Steuer. Massgebend ist der Umsatz aus Leistungen im In- und Ausland, berechnet nach den vereinbarten Entgelten ohne MWST. Wer als Berater CHF 60'000 in der Schweiz und CHF 50'000 bei deutschen Kunden erlöst, liegt über der Grenze – auch wenn die Auslandsumätze in der Abrechnung als «steuerfrei» liefen.
  • Die Abmeldung wirkt nur per Ende einer Steuerperiode. Sie kann frühestens auf das Ende der Steuerperiode erfolgen, in der die Grenze erstmals nicht mehr erreicht wurde. Eine Löschung «auf Mitte des Jahres» gibt es nicht bei diesem Abmeldegrund.

Beispiel Sandra, Grafikerin aus Bern: 2025 machte Sandra CHF 118'000 Umsatz und war mwst-pflichtig. 2026 bricht ihr grösster Kunde weg, sie landet bei CHF 82'000. Sie erwartet für 2027 ähnlich viel. Sandras Abmeldung wirkt per 31. Dezember 2026 – eingereicht innert 60 Tagen, also bis Ende Februar 2027. Reichte sie sie im August 2026 schon ein, weil sie den Umsatzrückgang sah? Auch das geht: Die ESTV akzeptiert die Abmeldung auf das Ende der laufenden Steuerperiode, wenn absehbar ist, dass die Grenze nicht mehr erreicht wird. Sandra muss aber im Blick behalten: Kippt das Jahr doch noch über CHF 100'000, zieht die ESTV die Löschung wieder ab, und sie rechnet ganz normal weiter.

Szenario 2: Geschäftsaufgabe, Liquidation oder Pensionierung

Mit dem Ende der unternehmerischen Tätigkeit endet die Steuerpflicht von selbst (Art. 14 Abs. 2 MWSTG). Bei einer Vermögensliquidation endet sie erst mit dem Abschluss des Liquidationsverfahrens. Für die Abmeldung gilt hier die kurze Frist: innert 30 Tagen nach Beendigung der Tätigkeit, spätestens mit Abschluss des Liquidationsverfahrens, schriftlich bei der ESTV (Art. 66 Abs. 2 MWSTG).

Praktisch heisst das: Wer seine Einzelfirma per 31. März schliesst, meldet sich bis Ende April ab. Die Steuerpflicht endet trotzdem korrekt mit dem Ende der Tätigkeit – die Frist betrifft die Anmeldung der Löschung, nicht deren Wirkung.

Bei der Geschäftsaufgabe unterliegen übrigens auch die verbliebenen Anlagegüter noch der MWST, wenn Sie dafür seinerzeit Vorsteuer gezogen haben. Wer den Laptop, das Photostudio oder das Firmenauto ins Privatvermögen übernimmt, muss das in der Schlussabrechnung deklarieren.

Szenario 3: Aufgabe des selbständigen Erwerbs – der Wechsel ins Angestelltenverhältnis

Der klassische Freelancer-Exit: Sie geben die Einzelfirma auf und nehmen eine Festanstellung an. Auch das fällt unter Aufgabe des selbständigen Erwerbs – die ESTV listet «Aufnahme einer unselbständigen Tätigkeit» als eigenen Abmeldegrund. Die Steuerpflicht endet mit dem Ende der unternehmerischen Tätigkeit, die 30-Tage-Frist läuft entsprechend.

Zwei Dinge, die dabei oft vergessen gehen:

  • Offene Rechnungen bleiben mwst-pflichtig. Fakturierte, aber noch nicht bezahlte Honorare aus der Zeit als Selbständiger müssen Sie der ESTV in der Schlussabrechnung überweisen – auch wenn das Geld erst nach der Löschung auf Ihrem Konto eingeht. Das Formular der ESTV fragt genau das: «Werden nach Ende der Steuerpflicht noch Beträge vereinnahmt?»
  • AHV nicht vergessen: Wer nicht mehr selbständig erwerbstätig ist, meldet das bei der Ausgleichskasse ab – die Beitragspflicht endet nicht von selbst. Die AHV-Abmeldung läuft komplett separat von der MWST-Abmeldung. Infos dazu finden Sie bei Ihrer Ausgleichskasse bzw. auf ahv.ch.

Hier ein Überblick der drei Szenarien:

SzenarioAbmeldegrund bei der ESTVSteuerpflicht endetFrist für die Abmeldung
Umsatz dauerhaft unter CHF 100'000Bedingungen der Steuerpflicht nicht mehr erfülltPer Ende der Steuerperiode, in der die Grenze erstmals unterschritten wurdeInnert 60 Tagen nach Ende der Steuerperiode, spätestens Ende Februar des Folgejahres
Geschäftsaufgabe oder LiquidationGeschäftsaufgabe (ohne Nachfolger) bzw. LiquidationMit dem Ende der Tätigkeit bzw. mit Abschluss des LiquidationsverfahrensInnert 30 Tagen, spätestens mit Abschluss des Liquidationsverfahrens
Aufgabe des selbständigen Erwerbs (z. B. Angestelltenstelle)Aufnahme einer unselbständigen Tätigkeit (ohne Nachfolger)Mit dem Ende der TätigkeitInnert 30 Tagen

Fristen bei der MWST-Abmeldung: die 60-Tage-Regel und die Bindung an die Steuerperiode

Fristen sind der Teil der Abmeldung, an dem die meisten scheitern. Hier die drei wichtigsten im Detail:

Die 60-Tage-Regel bei unterschrittener Umsatzgrenze. Ihre Abmeldung ist rechtzeitig, wenn sie der ESTV innert 60 Tagen nach Ende der Steuerperiode vorliegt – bei Kalenderjahr als Steuerperiode also bis Ende Februar des Folgejahres. Diese Frist steht auf der offiziellen Abmeldeseite der ESTV, und sie ist tückisch, weil sie an ein Ereignis geknüpft ist, das keinen konkreten Stichtag auf Ihrem Kalender hat: das Jahresende. Ende Januar gefühlt «morgen kümmern» heisst konkret: noch rund vier Wochen.

Die 30-Tage-Regel bei Geschäftsende. Endet die Steuerpflicht nach Art. 14 Abs. 2 MWSTG (Tätigkeitsende, Liquidation), läuft die Frist ab Beendigung der Tätigkeit. Auch hier gilt: schriftlich, bei der ESTV.

Die Bindung bei freiwilliger Steuerpflicht. Hatten Sie sich unter der Grenze von CHF 100'000 freiwillig der MWST unterstellt (Verzicht auf die Befreiung nach Art. 11 MWSTG), gilt: Auf die Befreiung muss mindestens während einer Steuerperiode verzichtet werden. Wer also per 1. Januar 2026 optiert hat, kann frühestens per 31. Dezember 2026 wieder aussteigen – nicht schon nach drei Monaten, weil das Kundenprojekt anders lief als geplant. Die frühere Dreijahresbindung aus dem alten Recht gilt seit der MWST-Systemänderung 2010 nicht mehr; massgebend ist Art. 11 MWSTG in der aktuellen Fassung (Gesetzestext auf fedlex.admin.ch, verlinkt unten).

Und was passiert, wenn Sie gar nichts tun? Dann gilt genau das Gegenteil von dem, was Sie wollten: Die Nichtabmeldung gilt als Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht (Art. 14 Abs. 5 MWSTG). Sie bleiben im Register, rechnen weiter ab – und zwar ab Beginn der folgenden Steuerperiode ohne Unterbruch. Wer dann keine Abrechnungen mehr einreicht, riskiert Säumnisgebühren und Veranlagungen von Amtes wegen.

Schritt für Schritt: die MWST-Abmeldung im ESTV ePortal

Die Abmeldung läuft heute elektronisch über das ePortal der ESTV für Mehrwertsteuer (mwst-formulare.estv.admin.ch) bzw. über myESTV, wenn Sie dort bereits ein Konto für Ihre Abrechnungen haben. So gehen Sie vor:

  1. Festlegen, was der Grund ist. Auf der Abmeldeseite der ESTV wählen Sie zuerst den Grund: «Bedingungen der Steuerpflicht nicht mehr erfüllt (Umsatzgrenze unterschritten)», «Geschäftsaufgabe», «Pensionierung», «Aufnahme einer unselbständigen Tätigkeit», «Liquidation» oder einer der Sonderfälle (Geschäftsübergabe mit Nachfolger, Fusion, Ende ARGE, Ende Projekt, Ende Tätigkeit in der Schweiz, Ende Festanlass). Passt keiner, klären Sie den Grund vorab mit der Abteilung Erhebung der MWST – eine falsche Einrechnung verzögert die Löschung.
  2. Formular ausfüllen. Sie geben Ihre MWST-Nummer, Firmenadresse und Kontaktdaten an. Dann kommen die fachlich relevanten Fragen – je nach Grund: Werden nach Ende der Steuerpflicht noch Beträge vereinnahmt? Behalten Sie Gegenstände oder Dienstleistungen, für welche der Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde? Werden nach Ende der Steuerpflicht noch Rechnungen mit MWST erstellt? In welche Steuerperiode fiel die Umsatzgrenze – und wie hoch war der massgebende Umsatz? Antworten Sie ehrlich und konsistent mit Ihren Abrechnungen, denn die ESTV gleicht ab.
  3. Absenden und Bestätigung abwarten. Die ESTV prüft und bestätigt die Löschung mit einem Schreiben. Die Löschung per Ende der Steuerperiode ist darin verbindlich festgehalten. Heben Sie das Schreiben auf – Ihr Treuhänder und Ihre Buchhaltung werden es verlangen.
  4. Letzte Abrechnung einreichen. Die Schlussabrechnung für die laufende Steuerperiode erstellen Sie wie gehabt – Frist auch hier: innert 60 Tagen nach Ende der Steuerperiode. Details dazu weiter unten.
  5. Kreise schliessen. AHV-Abmeldung bei der Ausgleichskasse, allfällige KVG-Versicherung umstellen, Geschäftsauflösung im Handelsregister (falls eingetragen), Bankkonto der Einzelfirma kündigen oder umwidmen.

Beispiel Marco, IT-Consultant aus Zürich: Marcos Umsatz sackte 2026 auf CHF 74'000 ab und er beschloss, per Ende Jahr aus dem MWST-Register zu gehen. Er reichte die Abmeldung am 12. Januar 2027 ein – innerhalb der 60-Tage-Frist, Grund «Umsatzgrenze unterschritten», massgebender Umsatz CHF 74'000, keine vereinnahmten Beträge nach Löschung, kein Fahrzeug mit optedierter Vorsteuer. Bestätigung der ESTV: Mitte Februar. Marcos Fehler war nur ein kleiner: Er hatte die Abmeldung zuerst unter «Geschäftsaufgabe» eingereicht, weil er das Wort «aufgeben» assoziierte. Die ESTV wies den Antrag zurück, Marco verlor zwei Wochen Puffer. Der Grund bestimmt das Verfahren – bei laufendem Geschäft mit tieferem Umsatz ist es immer die Unterschreitung der Umsatzgrenze, nie die Geschäftsaufgabe.

Was nach der MWST-Abmeldung gilt: Rechnungen, Vorsteuer, Schlussabrechnung

Die Löschung aus dem MWST-Register ist kein Schalter, der umgelegt wird – sie ist ein Stichtag mit Vorher-Nachher-Logik. Ab dem Tag der Löschung gilt:

Keine MWST mehr auf Rechnungen. Ab dem Stichtag fakturieren Sie ohne MWST – der Steuerausweis entfällt komplett. Rechnungen an mwst-pflichtige Kunden tragen neu keinen MWST-Betrag mehr, und die MWST-Nummer verschwindet vom Briefpapier. Achtung bei Zahlungseingängen für vor dem Stichtag fakturierte Leistungen: Diese Beträge enthalten MWST, die Sie der ESTV schulden – deklarieren Sie sie in der letzten Abrechnung, selbst wenn das Geld erst nach der Löschung ankommt.

Kein Vorsteuerabzug mehr. Ohne Steuerpflicht kein Vorsteuerabzug. Laufende Geschäftsausgaben nach der Löschung (Software-Abos, Material, Fahrtkosten) ziehen Sie nicht mehr bei der MWST ab. Das heisst konkret: Große Investitionen, die Sie noch vor der Abmeldung geplant haben – neues Arbeitsgerät, Laptop-Refresh, Marketingkampagne – tätigen Sie besser vor dem Stichtag, solange der Vorsteuerabzug noch greift.

Investitionen behalten? Änderung des Verwendungszwecks deklarieren. Die ESTV fragt im Abmeldeformular gezielt, ob Sie Gegenstände behalten, für die Sie früher Vorsteuer abgezogen haben. Der Laptop (CHF 2'400 netto), der jetzt nur noch privat läuft, oder das Photostudio, das Sie zur Miete anbieten statt selbst zu nutzen – all das ist in der Schlussabrechnung zu korrigieren. Die Regeln zur Korrektur des Vorsteuerabzugs finden Sie in der MWSTV; im Zweifel gilt: Deklarieren statt verschweigen, Nachfragen kostet nichts, eine spätere Busse schon.

Die Schlussabrechnung bleibt Pflicht. Auch nach der Löschung müssen Sie die letzte Abrechnung einreichen – innert 60 Tagen nach Ende der Steuerperiode. Versäumen Sie das, folgt dasselbe wie bei versäumten Abrechnungen während der Pflicht: Säumnisgebühr.

Beispiel Sandra, zweiter Akt: Nach ihrer Löschung per Ende 2026 stellte Sandra im März 2027 einem Neukunden eine Rechnung über CHF 4'500 – mit MWST von 8.1 %, weil ihre Rechnungsvorlage noch die alte Steuerspur enthielt. Die CHF 364.50 waren weg: Die ESTV behandelt fälschlich ausgewiesene Steuer nach der Löschung so, dass sie geschuldet wird. Sandras Konsequenz: Rechnungsvorlage bereinigen, Steuerausweis raus, gut dass der Kundin die Differenz nicht angelastet wurde. Eine korrekte Rechnung ohne MWSTzustellen ist mit einer QR-Rechnung in zwei Minuten erledigt – Magic Heidi blendet den Steuerausweis automatisch aus, sobald Ihr Konto auf «nicht mwst-pflichtig» gestellt ist.

Die letzte MWST-Abrechnung: die Schlussrechnung korrekt erstellen

Die Schlussabrechnung ist keine besondere Form – es ist Ihre normale periodische Abrechnung, nur eben die letzte. Sie umfasst die ganze Steuerperiode bis zum Löschungsdatum und wird mit derselben Frist eingereicht wie immer: innert 60 Tagen nach Periodenende.

Das gehört rein:

  • Umsätze bis zum Stichtag – alles, was Sie bis zur Löschung fakturiert haben, mit korrektem Steuersatz (8.1 % Normalsatz, 3.8 % Beherbergungssteuersatz, 2.6 % reduzierter Satz).
  • Vereinnahmte Entgelte nach der Löschung für vor dem Stichtag erbrachte Leistungen – als Steuerbarer Umsatz.
  • Korrektur des Vorsteuerabzugs für ins Privatvermögen übernommene Gegenstände (Stichwort Verwendungszwecksänderung, Details in der MWSTV – aktuelle Version auf admin.ch).
  • Saldosteuersätze richtig anwenden: Wer mit Pauschal- oder Saldosteuersätzen abrechnet, findet die massgebenden Sätze für die Schlussabrechnung in der Saldosteuersatz-Verordnung; die ESTV publiziert die geltenden Sätze im Verordnungsanhang.

Und das gilt es zu wissen, wenn Sie schon früher abrechnen wollen: Sie können die Schlussabrechnung einreichen, sobald alle Umsätze der Periode fakturiert sind – Sie müssen nicht bis zum offiziellen Fristablauf warten. Das ist besonders bei Geschäftsaufgabe sinnvoll: Rückstellungen für offene Debitoren entfallen, wenn Sie per Datum des Ende der Tätigkeit abrechnen.

Womit Sie die Abrechnung erstellen, ist Ihnen überlassen: mit dem ESTV-Portal direkt, über Ihre Buchhaltungssoftware oder über Ihre Treuhand. Wer die Abrechnungsdaten ohnehin in einer Software wie Magic Heidi führt, überträgt die Zahlen in Minuten; wer noch manuell arbeitet, verbringt hier gern einen halben Nachmittag.

Typische Fehler bei der MWST-Abmeldung (kostenpflichtig!)

Aus Hunderten von Abmeldungen und ESTV-Praxisentscheiden lassen sich fünf Fehlermuster destillieren, die regelmässig Geld kosten:

  1. Die 60-Tage-Frist verpassen. Folge: Die Nichtabmeldung gilt als Verzicht auf die Befreiung – Sie bleiben mwst-pflichtig, ob Sie wollen oder nicht. Die Befreiung müssen Sie dann im nächsten Jahr erneut beantragen, wieder mit 60-Tage-Frist. Wer in der Zwischenzeit keine Abrechnungen eingereicht hat, zahlt dafür zusätzlich Säumnisgebühren. Kalendereintrag am 1. Januar setzen: «MWST-Abmeldung einreichen – Frist Ende Februar».
  2. Weiter MWST ausweisen nach der Löschung. Fälschlich ausgewiesene Steuer wird geschuldet. Das kostet Sie den vollen Betrag, ohne dass Sie ihn vom Kunden zurückfordern können – der hat ja nichts falsch gemacht.
  3. Falschen Abmeldegrund wählen. «Geschäftsaufgabe» statt «Umsatzgrenze unterschritten», «Pensionierung» statt «Aufnahme unselbständiger Tätigkeit»: Die ESTV wies falsch ausgefüllte Anträge zurück oder löschte zum falschen Stichtag, was dann rückwirkend korrigiert werden muss. Lieber zweimal lesen, einmal einreichen.
  4. Schlussabrechnung vergessen. Die Löschung befreit nicht von der letzten Abrechnung. Besonders tückisch: Wer das ESTV-Schreiben bekommt und denkt «erledigt», übersieht, dass die Abrechnung noch offen ist.
  5. Verwendungszwecksänderung verschweigen. Der Vorsteuerabzug auf dem Firmenlaptop, den Sie nach der Löschung privat nutzen, ist nachträglich zu korrigieren. Bei einer Kontrolle fliegt das auf, und nachzahlen müssen Sie sowieso – plus Zinsen.

Beispiel Lorenzo, Fotograf aus Luzern: Lorenzo meldete seine Einzelfirma nach der Pensionierung korrekt ab – und vergass die Schlussabrechnung. Die ESTV veranlagte von Amtes wegen, schätzte seinen Umsatz auf der Basis früherer Perioden und setzte eine Nachforderung an, inklusive Säumnisgebühr und Verzugszins. Lorenzos Einspruch brachte die Schätzung auf die realen Zahlen herunter, aber die Säumnisgebühr blieb: Sie ist an die verspätete Einreichung geknüpft, nicht an die Höhe der Steuer. Eine Stunde Arbeit, die ihn Geld kostete, weil er sie einen Monat zu spät erledigte.

Checkliste: MWST-Abmeldung für Einzelfirmen

Wenn Sie die Abmeldung angehen, arbeiten Sie diese Liste von oben nach unten ab:

  • Abmeldegrund klären (Umsatzgrenze, Geschäftsaufgabe, Aufgabe des selbständigen Erwerbs?)
  • Massgebenden Umsatz berechnen – weltweiter Umsatz aus Leistungen, ohne MWST
  • Stichtag bestimmen (Ende der Steuerperiode bzw. Ende der Tätigkeit) und Frist notieren (60 bzw. 30 Tage)
  • Abmeldung im ePortal der ESTV einreichen (mwst-formulare.estv.admin.ch) bzw. via myESTV
  • Fragen im Formular konsistent mit Ihren Abrechnungen beantworten (vereinnahmte Beträge, behaltene Gegenstände, weitere MWST-Rechnungen)
  • Bestätigung der ESTV abwarten und aufbewahren
  • Schlussabrechnung erstellen und innert 60 Tagen einreichen
  • Verwendungszwecksänderungen deklarieren (privatisierte Anlagegüter)
  • Rechnungsvorlagen auf «ohne MWST» umstellen (Steuerausweis und MWST-Nr. entfernen)
  • AHV-Abmeldung bei der Ausgleichskasse einreichen
  • Falls eingetragen: Handelsregister-Eintrag auflösen bzw. anpassen

Für wen die Abmeldung der erste Kontakt mit dem MWST-Thema überhaupt ist: Die Einordnung der Steuerpflicht und die Anmeldung habe ich in einem separaten Artikel aufgebaut – die MWST-Registrierung in der Schweiz in fünf Schritten. Und wer wissen will, wie die MWST als Einzelfirma grundsätzlich funktioniert, fährt der ausführliche MWST-Guide für Freelancer gut. Auch die Grundlagen der MWST in der Schweiz und der Weg durch die MWST-Abrechnung mit myESTV nach dem Ende von MWST Easy gehören ins Thema.

FAQ

Häufige Fragen zur MWST-Abmeldung

Wann muss ich mich von der MWST abmelden?

Spätestens, wenn einer dieser Gründe eintritt: Ihr massgebender Umsatz bleibt dauerhaft unter CHF 100'000 (Abmeldung innert 60 Tagen nach Ende der Steuerperiode) oder Sie beenden Ihre unternehmerische Tätigkeit – Geschäftsaufgabe, Liquidation, Pensionierung, Wechsel ins Angestelltenverhältnis (Abmeldung innert 30 Tagen).

Kann ich die MWST-Abmeldung auch rückwirkend machen?

Ja, im Rahmen der Spielregeln: Die Löschung bei unterschrittener Umsatzgrenze wirkt frühestens auf das Ende der Steuerperiode, in der die Grenze erstmals nicht mehr erreicht wurde. Eingereicht werden muss die Abmeldung innert 60 Tagen nach diesem Periodenende. War auch die Vorperiode schon unter der Grenze, klären Sie den Löschungszeitraum mit der Abteilung Erhebung der MWST.

Was passiert, wenn ich die 60-Tage-Frist verpasst?

Ihre Nichtabmeldung gilt als Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht (Art. 14 Abs. 5 MWSTG). Sie bleiben mwst-pflichtig und müssen weiter abrechnen. Die nächste Chance auf eine Löschung besteht wieder per Ende der laufenden Steuerperiode; fehlende Abrechnungen lösen Säumnisgebühren aus.

Muss ich nach der Abmeldung noch eine MWST-Abrechnung einreichen?

Ja. Die Schlussabrechnung für die Steuerperiode, in der die Löschung erfolgt, muss innert 60 Tagen nach Periodenende eingereicht werden. Darin gehören auch Entgelte, die nach der Löschung vereinnahmt werden, aber Leistungen vor der Löschung betreffen.

Darf ich nach der Abmeldung noch MWST auf Rechnungen ausweisen?

Nein. Nach der Löschung dürfen Sie keine MWST mehr ausweisen – tun Sie es trotzdem, schulden Sie den Betrag der ESTV. Offene Rechnungen aus der Zeit vor der Abmeldung behalten ihren MWST-Ausweis; die enthaltene Steuer gehört in die Schlussabrechnung.

Fazit: Die MWST-Abmeldung ist ein Prozess mit Stichtagen

Die Abmeldung selbst ist ein Formular, das Sie in einer halben Stunde ausfüllen. Der Rest ist Terminplanung: der richtige Stichtag, die richtige Frist, die korrekt gestellte Schlussabrechnung und ein sauberer Schnitt bei den Rechnungen. Wer diese vier Punkte abhakt, ist raus – ohne Nachforderungen, ohne Säumnisgebühr, ohne dass die ESTV ein Jahr später noch einmal anklopft.

Wenn Sie den Schritt gehen, weil Ihr Umsatz gesunken ist: Herzlichen Glückwunsch, Sie haben gerade den grössten Admin-Posten Ihrer Einzelfirma abgeschafft. Wenn Sie das Geschäft ganz aufgeben: Alles Gute für den nächsten Abschnitt. In beiden Fällen lohnt sich ein Blick auf Ihre Werkzeuge – Magic Heidi erstellt QR-Rechnungen mit und ohne MWST korrekt, inklusive Schlussrechnungen, und kostet mit Pro ab CHF 24.99 im Monat einen Bruchteil dessen, was ein einziger Fristfehler bei der ESTV kostet. Probieren Sie es kostenlos aus – drei Rechnungen und drei Belege sind gratis, ohne Zeitlimit.

Dieser Artikel ersetzt keine Steuerberatung. Rechtsgrundlage ist das Mehrwertsteuergesetz MWSTG in der aktuellen Fassung auf fedlex.admin.ch, ergänzt durch die Mehrwertsteuerverordnung MWSTV; verbindliche Auskünfte gibt die ESTV (Abmeldeseite oben verlinkt). ::

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