Aufbewahrungsfristen Schweiz 2026
Aufbewahrungsfristen Schweiz: Welche Belege wie lange aufbewahren? 10 Jahre für Geschäftsunterlagen, 20 Jahre für Immobilien. Leitfaden für Selbstständige.
Founder of Magic Heidi
In der Schweiz müssen Selbstständige, Freiberufler und KMU Geschäftsbelege 10 Jahre lang aufbewahren. Dieser Leitfaden erklärt, welche Unterlagen wie lange aufzuheben sind, wie elektronische Aufbewahrung funktioniert und was passiert, wenn Sie die Fristen verfehlen.

Aufbewahrungsfristen Schweiz: Welche Belege wie lange aufbewahren? 10 Jahre für Geschäftsunterlagen, 20 Jahre für Immobilien. Leitfaden für Selbstständige.
Founder of Magic Heidi
Die Aufbewahrungsfristen in der Schweiz verlangen von Selbstständigen, Freiberuflern und kleinen Unternehmen, dass sie Geschäftsbelege, Buchungsbelege, Jahresabschlüsse und Revisionsberichte 10 Jahre lang aufbewahren. Für Unterlagen rund um Grundstücke und Immobilien gilt sogar eine Frist von 20 Jahren. Die Frist beginnt jeweils am Ende des Geschäftsjahres, in dem das Dokument entstanden ist. Wer diese Fristen verfehlt, riskiert bei der ESTV Nachforderungen, Bussen und im schlimmsten Fall steuerliche Schätzungen, die deutlich teurer werden als jede Ordnung.
Wer selbstständig erwerbstätig ist, kommt um dieses Thema nicht herum. Egal ob Sie als Einzelfirma Einzelrechnungen stellen, als Freelancer Akonto-Rechnungen verschicken oder als kleines Unternehmen eine Schlussrechnung ausstellen — jeder Beleg, der Teil Ihrer Geschäftstätigkeit ist, unterliegt der Aufbewahrungspflicht nach Art. 958f OR. Und anders als in Deutschland, wo die Frist 2025 auf 8 Jahre verkürzt wurde, bleibt die Schweizer Aufbewahrungspflicht bei 10 Jahren.
Die Aufbewahrungsfristen in der Schweiz sind im Obligationenrecht (OR) und im Mehrwertsteuergesetz (MWSTG) geregelt. Die zentrale Vorschrift ist Art. 958f OR, der für alle zur kaufmännischen Buchführung verpflichteten Unternehmen gilt. Er verlangt die 10-jährige Aufbewahrung von Geschäftsberichten, Buchungsbelegen, Jahresabschlüssen und Revisionsberichten.
Aber auch wer nicht zur ordentlichen Buchführung verpflichtet ist — etwa Freiberufler unter der Umsatzgrenze von CHF 100'000 — muss für die MWST für Selbstständige alle Belege aufbewahren, die für die Mehrwertsteuererklärung relevant sind. Die ESTV will bei einer Prüfung jeden Eingangs- und Ausgangsbeleg sehen, und das nicht nur für das laufende Jahr, sondern für die gesamte Aufbewahrungsfrist.
| Dokumentart | Frist | Rechtsgrundlage | Beginn der Frist |
|---|---|---|---|
| Rechnungen (Ausgang & Eingang) | 10 Jahre | Art. 958f OR / MWSTG | Ende Geschäftsjahr |
| Buchungsbelege, Quittungen | 10 Jahre | Art. 958f OR | Ende Geschäftsjahr |
| Jahresabschlüsse, Geschäftsberichte | 10 Jahre | Art. 958f OR | Ende Geschäftsjahr |
| Revisionsberichte | 10 Jahre | Art. 958f OR | Ende Geschäftsjahr |
| Lohnabrechnungen, Lohnaufzeichnungen | 10 Jahre | Art. 964a OR | Ende Geschäftsjahr |
| Belege rund um Grundstücke/Immobilien | 20 Jahre | Art. 70 Abs. 3 MWSTG | Ende Geschäftsjahr |
| Privatquittungen (Privatpersonen) | 10 Jahre empfohlen | Verjährungsfristen | Entstehung des Anspruchs |
Die Frist beginnt immer am Ende des Geschäftsjahres, nicht am Datum der Rechnung. Wenn Sie eine Rechnung am 15. März 2025 stellen und Ihr Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, beginnt die 10-jährige Frist am 31. Dezember 2025 und endet am 31. Dezember 2035. Die Rechnung kann also Anfang 2036 vernichtet werden.
Geschäftsbelege sind alle Dokumente, die für die Buchhaltung und die Steuererklärung relevant sind. Dazu gehören:
Wenn Sie sich fragen, ob ein Beleg aufbewahrt werden muss, ist die einfache Faustregel: Wenn das Dokument Teil Ihrer Geschäftstätigkeit ist oder für die Besteuerung relevant sein könnte — aufbewahren.
Die gute Nachricht für alle, die keinen Raum für Aktenordner haben: Art. 957b OR erlaubt die elektronische Aufbewahrung von Geschäftsbelegen ausdrücklich. Das Papieroriginal muss nicht zwingend behalten werden, wenn die elektronische Kopie bestimmte Anforderungen erfüllt.
Damit ein gescannter Beleg die Anforderungen erfüllt, muss das System drei Kriterien erfüllen:
In der Praxis bedeutet das: Ein Foto mit dem Smartphone reicht aus, wenn die Software eine manipulationssichere Ablage mit Zeitstempel und Zugriffsprotokoll bietet. Wenn Sie es richtig angehen, brauchen Sie überhaupt keine Papierbelege mehr zu lagern — was besonders dann praktisch ist, wenn Sie ohnehin schon auf papierlose Buchhaltung umstellen.
Stefan aus Bern betreibt eine kleine Webagentur als Einzelfirma. Er rechnete immer sauber ab, aber bei den Belegen war er nachlässig. Quittungen landeten in einer Schublade, manchmal auch in der Jackentasche. Als die ESTV ihn 2024 für das Jahr 2021 prüfte, fehlten rund 40 Belege für geschäftliche Ausgaben — Software-Abos, Büromaterial, ein новый Laptop. Stefan konnte die Ausgaben nicht nachweisen. Die ESTV strich die entsprechenden Abzüge und legte stattdessen einen geschätzten Gewinn an. Die Nachforderung inklusive Verzugszinsen betrug CHF 3'500.00. Stefan hatte die Ausgaben tatsächlich getätigt, aber ohne Beleg gibt es keinen Abzug. Seitdem scannt er jeden Beleg sofort mit dem Handy und legt ihn digital ab.
Wer QR-Rechnungen erstellt, muss auch diese aufbewahren — sowohl die ausgestellte Rechnung als auch die Zahlungsbestätigung. Die QR-Rechnung als solche ist ein Buchungsbeleg wie jeder andere. Wenn Sie Rechnungen elektronisch verschicken und Ihre Kunden per QR-Rechnung zahlen, entsteht mit jeder Transaktion ein Beleg, der der 10-jährigen Frist unterliegt. Mit Magic Heidi können Sie Rechnungen einfach erstellen und die Belege automatisch archivieren lassen — ohne dass Sie sich um die Aufbewahrungsfristen kümmern müssen.
Eine häufige Frage von Freelancern und Solo-Selbstständigen: Gilt die Aufbewahrungspflicht auch für mich, wenn ich nicht MWST-pflichtig bin? Die Antwort ist ein klares Ja.
Die Aufbewahrungspflicht nach OR gilt unabhängig von der MWST-Pflicht. Selbst wenn Sie unter der Umsatzgrenze von CHF 100'000 liegen und keine Mehrwertsteuer abrechnen, müssen Sie Ihre Belege für die Einkommensteuer aufbewahren. Das Steueramt will bei einer Prüfung nachvollziehen können, welche Einnahmen und Ausgaben Sie getätigt haben. Ohne Belege droht eine Schätzung, die in der Regel zuungunsten des Steuerpflichtigen ausfällt.
Für die AHV gilt eine weitere Besonderheit. Die Ausgleichskasse verlangt von selbstständigen Personen, dass sie ihre Belege während mindestens 10 Jahren aufbewahren, um bei Beitragsprüfungen den Geschäftsaufwand nachvollziehbar zu belegen. Wer hier keine Belege hat, riskiert eine Schätzung des AHV-pflichtigen Einkommens — und das kann deutliche Beitragsnachforderungen auslösen.
Bei einer AHV-Prüfung reicht es nicht, nur Rechnungen vorzuweisen. Die Ausgleichskasse prüft den gesamten Geschäftsaufwand. Das bedeutet: Bankauszüge, Quittungen, Verträge, Lohnabrechnungen — alles muss dokumentiert sein. Wenn Sie die Buchhaltung für Selbstständige in der Schweiz von Anfang an sauber führen, ist eine solche Prüfung kein Drama. Wenn nicht, kann aus einer Routineprüfung schnell eine Nachforderung werden.
Claudia aus Zürich arbeitet als selbstständige Grafikdesignerin. Ihr Umsatz lag 2023 bei rund CHF 85'000, also unter der MWST-Grenze. Sie dachte, sie könne die Belege locker handhaben und sortierte nur einmal im Jahr für die Steuererklärung. 2025 kam die AHV-Beitragsprüfung. Die Ausgleichskasse fragte nach Belegen für CHF 12'000 Geschäftsaufwand — Software, Weiterbildung, Reisen, Büromaterial. Claudia fand etwa die Hälfte. Für die fehlende Hälfte setzte die AHV den Aufwand nicht an, legte stattdessen ein höheres AHV-pflichtiges Einkommen fest. Die Nachforderung für drei Jahre betrug CHF 2'800.00 an Beiträgen. Claudia hat seither einen klaren Belegprozess und verwendet eine digitale Ablage, in der jeder Beleg sofort nach dem Einkauf landet.
Eine Besonderheit, die viele Selbstständige nicht auf dem Schirm haben, betrifft Grundstücke und Immobilien. Nach Art. 70 Abs. 3 MWSTG müssen Belege, die mit Grundstücken zu tun haben, 20 Jahre aufbewahrt werden.
Das betrifft insbesondere:
Wer als Vermögensverwalter, Immobilienmakler oder Bauträger tätig ist, muss diese Frist besonders ernst nehmen. Aber auch ein Selbstständiger, der eine Immobilie geschäftlich nutzt — etwa ein Arbeitszimmer im eigenen Haus oder eine Gewerbeliegenschaft — muss die relevanten Belege 20 Jahre lang aufbewahren.
Der Grund für die längere Frist liegt in der besonderen Natur von Immobilieninvestitionen. Der Wertzuwachs kann über Jahrzehnte gehen, und die MWST-Behandlung von Grundstücksgeschäften ist komplex. Die ESTV will sicherstellen, dass bei einer allfälligen Veräusserung auch nach vielen Jahren noch alle Belege vorliegen.
Neben den allgemeinen Aufbewahrungsfristen gibt es branchenspezifische Vorschriften, die Sie beachten müssen:
Medizin und Gesundheit: Therapeuten, Ärzte und Pflegepersonal müssen Patientendaten nach dem Gesundheitsgesetz 15 Jahre aufbewahren. Abrechnungsbelege fallen zusätzlich unter die 10-jährige OR-Frist.
Rechts- und Steuerberatung: Anwälte und Treuhänder müssen Akten je nach Kanton 10 bis 15 Jahre aufbewahren. Die genaue Frist hängt vom Berufsrecht und kantonalen Vorschriften ab.
Gewerbe mit Materialeinsatz: Wer mit gefährlichen Stoffen arbeitet, muss Lager- und Entsorgungsbelege zum Teil 15 bis 20 Jahre aufbewahren, je nach Auflagen der Gewerbepolizei oder Umweltschutzbehörden.
In diesen Fällen ist es ratsam, sich bei der Berufsorganisation oder dem zuständigen Amt über die genauen Vorgaben zu informieren. Die allgemeine Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren nach OR ist das Minimum — darüber hinaus können spezifische Pflichten greifen.
Die Aufbewahrungsfristen in der Schweiz sind nicht kompliziert, wenn Sie von Anfang an ein System haben. Hier sind die praktischen Schritte, die Selbstständige und kleine Unternehmen beachten sollten.
Jeder Beleg wird sofort digital erfasst — am besten mit dem Smartphone direkt beim Kauf. Apps wie die von Magic Heidi erfassen Quittungen per Foto, extrahieren automatisch die relevanten Daten und legen den Beleg in die digitale Ablage. So entsteht kein Papierstapel, der erst nach Monaten sortiert werden muss.
Egal ob digital oder papierbasiert: Ihre Ablage sollte nach Geschäftsjahren und Kategorien strukturiert sein. Eine einfache Struktur könnte so aussehen:
/2025/Einnahmen/ — Ausgangsrechnungen/2025/Ausgaben/ — Eingangsrechnungen und Quittungen/2025/Bank/ — Kontoauszüge/2025/Lohn/ — Lohnabrechnungen/2025/Vertraege/ — Verträge/2025/Immobilien/ — Grundstücksbezogene Belege (20-jährige Frist)Diese Struktur funktioniert sowohl für lokale Ordner als auch für Cloud-Speicher. Wichtig ist nur, dass Sie sie konsistent durchziehen.
Wer MWST-pflichtig ist, muss die Belege für die MWST-Abrechnung zusätzlich zur OR-Aufbewahrungspflicht aufbewahren. Jede Eingangsrechnung mit MWST-Ausweis und jede Ausgangsrechnung muss der ESTV bei einer Prüfung vorgelegt werden können.
Tragen Sie für jeden Beleg das Datum ein, ab dem er vernichtet werden darf. Bei einer digitalen Ablage kann das eine einfache Spalte in der Tabelle sein — oder besser, eine Softwarefunktion, die Sie automatisch informiert. So vermeiden Sie, dass Sie Belege zu früh wegwerfen oder sie unnötig lange lagern.
Andreas aus Basel betreibt einen kleinen IT-Dienstleistungsbetrieb. Er hatte zwei Ablagestapel im Büro: einen für das aktuelle Jahr und einen für "älteres". Als er 2024 nach Belegen für das Jahr 2019 gefragt wurde — wegen einer Nachprüfung der MWST für eine grosse Kundenrechnung — fand er den Stapel, aber darin fehlten die Quittungen für CHF 6'200.00 an geschäftlichen Einkäufen. Die ESTV erkannte den Vorsteuerabzug nicht an. Andreas zahlte CHF 502.20 MWST nach, die er hätte abziehen können, wenn die Belege vorgelegen hätten. Seitdem hat er einen festen Prozess: Jeder Beleg wird am selben Tag gescannt und in der digitalen Ablage abgelegt, das Papieroriginal kommt in einen Ordner pro Geschäftsjahr.
Nach Ablauf der jeweiligen Frist dürfen Sie die Unterlagen vernichten. Das gilt für alle Belege, Bücher und Aufzeichnungen, die unter die Aufbewahrungspflicht fielen. Es gibt dabei ein paar Punkte zu beachten:
Es gibt keinen formalen Akt der Vernichtung — Sie müssen niemandem melden, dass Sie Belege entsorgt haben. Aber im Fall einer nachträglichen Prüfung müssen Sie nachweisen können, dass die Frist tatsächlich abgelaufen war. Es ist daher empfehlenswert, ein Vernichtungsprotokoll zu führen, das dokumentiert, welche Belege zu welchem Datum vernichtet wurden.
Wenn Sie Belege nicht oder nicht vollständig aufbewahren, kann das erhebliche Konsequenzen haben. Die ESTV kann bei fehlenden Belegen Schätzungen vornehmen, und diese fallen in der Regel zuungunsten des Unternehmens aus.
Die möglichen Konsequenzen im Überblick:
Die实务-Realität ist dabei meistens weniger dramatisch als die theoretische Maximalsanktion. Häufig geht es um einzelne fehlende Belege und nicht um komplette Jahrgänge. Aber auch ein fehlender Beleg über CHF 500.00 kann schnell CHF 100.00 MWST-Nachforderung auslösen — und das加上 Verzugszinsen und Verwaltungsaufwand.
Zum Vergleich: In Deutschland wurde die Aufbewahrungsfrist für Geschäftsbelege per 1. Januar 2025 von 10 auf 8 Jahre verkürzt. In der Schweiz bleibt es bei 10 Jahren. Wer grenzüberschreitend tätig ist, muss daher beachten, dass die Schweizer Frist länger ist. Für Unterlagen, die beide Rechtsordnungen betreffen, gilt die längere Frist.
Rechnungen müssen in der Schweiz 10 Jahre aufbewahrt werden. Die Frist beginnt am Ende des Geschäftsjahres, in dem die Rechnung erstellt wurde. Das gilt sowohl für Ausgangsrechnungen (die Sie an Kunden schicken) als auch für Eingangsrechnungen (die Sie von Lieferanten erhalten). Grundlage ist Art. 958f OR. Wer MWST-pflichtig ist, muss die Rechnungen zusätzlich für die MWST-Kontrolle durch die ESTV aufbewahren.
Die 10-jährige Aufbewahrungsfrist gilt für Geschäftsberichte, Buchungsbelege, Jahresabschlüsse und Revisionsberichte (Art. 958f OR). Konkret umfasst das: alle Rechnungen, Quittungen, Bankauszüge, Lohnabrechnungen, Verträge mit geschäftlichem Bezug, Korrespondenz mit steuerlicher Relevanz und alle weiteren Belege, die für die Buchhaltung oder die Besteuerung relevant sind.
Ja, die Aufbewahrungspflicht gilt für alle Selbstständigen, Freiberufler und kleinen Unternehmen — unabhängig davon, ob sie MWST-pflichtig sind oder nicht. Auch wer unter der Umsatzgrenze von CHF 100'000 liegt, muss Belege für die Einkommensteuer und eine allfällige AHV-Beitragsprüfung aufbewahren. Wer eine Einzelfirma gründet, sollte sich vom ersten Tag an über die Aufbewahrungspflicht im Klaren sein.
Ja, elektronische Aufbewahrung ist erlaubt, wenn das System die Anforderungen nach Art. 957b OR erfüllt: Vollständigkeit, Manipulationssicherheit und jederzeitige Verfügbarkeit. In der Praxis bedeutet das: Scannen mit einer Software, die Zeitstempel und Zugangsprotokoll bietet, in einem Format, das sich auch in 10 Jahren noch öffnen lässt (z.B. PDF/A). Papieroriginale müssen nicht zwingend behalten werden, wenn die digitale Kopie den Anforderungen entspricht.
Bei fehlenden Belegen kann die ESTV Schätzungen vornehmen, den Vorsteuerabzug verwehren und Bussen bis zu CHF 20'000.00 (Art. 59 MWSTG) verhängen. Zusätzlich kann das Steueramt den Gewinn schätzen und die AHV das AHV-pflichtige Einkommen festlegen. In der Praxis bedeutet ein fehlender Beleg über CHF 1'000.00 oft eine MWST-Nachforderung von CHF 81.00 plus Verzugszinsen und Verwaltungsaufwand — und das für jeden einzelnen fehlenden Beleg.
Belege, die mit Grundstücken und Immobilien zu tun haben, müssen 20 Jahre aufbewahrt werden (Art. 70 Abs. 3 MWSTG). Das umfasst Kaufverträge, Belege für Bauleistungen und Renovationen, Grundbuchauszüge, Hypothekardokumente und Investitionsbelege für Liegenschaften. Wer eine Immobilie geschäftlich nutzt — etwa ein Arbeitszimmer im Eigenheim — sollte die entsprechenden Belege ebenfalls 20 Jahre aufbewahren.
Die Aufbewahrungsfristen in der Schweiz sind kein lästiges Anhängsel, sondern ein zentraler Teil der Geschäftsführung. Wer von Anfang an ein System hat — sei es eine digitale Ablage, eine Buchhaltungssoftware oder einfach nur einen festen Prozess — spart sich später den Stress. Und wer den Jahresabschluss sauber vorbereitet, braucht sich über fehlende Belege keine Sorgen zu machen.
Die Magic Heidi Preise starten bei einem klaren Monatsbetrag, der bereits die digitale Belegablage, die automatische MWST-Berechnung und die QR-Rechnung umfasst. Wer sich eine günstigere bexio-Alternative sucht, findet bei Magic Heidi eine Lösung, die ohne versteckte Kosten auskommt und speziell auf Selbstständige und kleine Unternehmen in der Schweiz zugeschnitten ist.
Wenn Sie Ihre Belege von Anfang an digital ablegen, haben Sie das Thema Aufbewahrungsfristen in 10 Minuten erledigt — und nicht in 10 Jahren. Und wenn die ESTV oder die AHV einmal nachfragt, haben Sie alles mit drei Klicks zur Hand. Das ist der Unterschied zwischen einer Belegpflicht, die Sie begleitet, und einer, die Sie belastet.
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