Prämienverbilligung

Prämienverbilligung für Selbständige: Anspruch, Einkommen und Antrag 2027

Die Krankenkassenprämie frisst bei Selbständige einen grossen Teil des Gewinns. Die Prämienverbilligung nimmt dir bis zu 40% der Kosten ab – wenn du sie beantragst. So funktioniert es 2027.

Prämienverbilligung für Selbständige in der Schweiz

Prämienverbilligung für Selbständige 2027 | Magic Heidi

Prämienverbilligung für Selbständige: Anspruch, massgebendes Einkommen, Härtefall und Antrag je nach Kanton – mit CHF-Beispielen. Jetzt prüfen!

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Nathan Ganser

Founder of Magic Heidi

Jedes Jahr dasselbe Ritual: Die Krankenkassen geben ihre Prämien fürs Folgejahr bekannt, und du fragst dich, wie du den nächsten Aufschlag stemmen sollst. Als Selbständige:r zahlst du die volle Prämie aus eigener Tasche — kein Arbeitgeber, der einen Teil übernimmt. Was viele nicht wissen: Du hast Anspruch auf staatliche Hilfe, wenn dein Einkommen es hergibt. Die Prämienverbilligung in der Schweiz übernimmt einen Teil deiner Krankenkassenprämien — bei einem grossen Teil der Bevölkerung sogar 30 bis 40 Prozent.

Das Problem: Sehr viele Selbständige beantragen sie nie. Der Grund ist fast immer derselbe: Sie schauen auf ihren Umsatz, denken "zu viel verdient" und lassen es bleiben. Ein teurer Irrtum. Massgebend ist nicht der Umsatz, sondern dein steuerbares Einkommen — und das liegt bei Selbständigen oft deutlich tiefer, als man denkt.

Dieser Guide zeigt dir, wie die Prämienverbilligung funktioniert, welches Einkommen wirklich zählt, warum das Bemessungsjahr für Selbständige zum Stolperstein werden kann und wie du den Antrag Schritt für Schritt durchziehst — inklusive Härtefallregelung, wenn dein Einkommen einbricht.

Das Wichtigste in Kürze

  • Massgebend ist dein steuerbares Einkommen gemäss Steuerfaktur — nicht dein Umsatz
  • Die Prämienverbilligung 2027 basiert in den meisten Kantonen auf dem Steuerjahr 2025
  • Die Reduktion deckt im Schnitt 30–40% der Prämienkosten — bei einer Durchschnittsprämie von rund CHF 400.00/Monat (2026) sind das CHF 1'440.00–1'920.00 pro Jahr
  • Rund 2.45 Mio Personen (27.5% der Bevölkerung) erhielten 2023 Prämienverbilligung
  • Rückwirkend beantragen: in vielen Kantonen bis zu 5 Jahre möglich — je nach Kanton

Was ist die Prämienverbilligung – und wer hat Anspruch?

Die Prämienverbilligung (kurz PV) ist eine staatliche Leistung, die einen Teil deiner Krankenkassenprämien übernimmt, wenn deine wirtschaftlichen Verhältnisse gewisse Grenzen nicht überschreiten. Die Rechtsgrundlage steht im Krankenversicherungsgesetz: Nach Art. 65 KVG zahlt der Bund den Kantonen zweckgebundene Bundesbeiträge, damit diese die Prämien von Personen mit bescheidenen Einkommensverhältnissen verbilligen können. Wichtig ist das Wort "zweckgebunden": Die Gelder dürfen von den Kantonen nur für die Prämienverbilligung eingesetzt werden. Den Gesetzestext findest du auf Fedlex unter SR 832.10.

Die Kantone setzen das System jeweils selbst um — mit eigenen Einkommens- und Vermögensgrenzen, eigenen Fristen und eigenen zuständigen Stellen. Deshalb gibt es in der Schweiz 26 verschiedene Prämienverbilligungssysteme, die sich im Detail unterscheiden. Was in einem Kanton funktioniert, kann im nächsten anders aussehen. Die offiziellen Grundlagen und Zahlen dazu findest du beim Bundesamt für Gesundheit BAG.

Und es ist keine Nischenleistung. Im Jahr 2023 erhielten rund 2.45 Millionen Personen in der Schweiz Prämienverbilligung — das sind rund 27.5% der Bevölkerung. Mehr als jede vierte Person in diesem Land zahlt also nicht die volle Krankenkassenprämie. Du bist mit einem PV-Antrag also nicht in einem Ausnahmefall, sondern in guter Gesellschaft.

Die Prämien selbst sind erheblich: Laut BAG liegt die durchschnittliche Erwachsenenprämie 2026 bei rund CHF 400.00 pro Monat — das sind rund CHF 4'800.00 im Jahr, und das nur für die Grundversicherung einer erwachsenen Person. Für eine Familie mit zwei Kindern summiert sich das schnell auf das Doppelte und mehr.

Für dich als Selbständige:r ist der wichtigste Punkt: Die Prämienverbilligung ist keine Sozialhilfe und kein Almosen. Sie ist ein einkommensabhängiger Anspruch, den du aktiv beantragen musst. Niemand kommt von sich aus auf dich zu. Wer nicht beantragt, bekommt nichts — auch dann nicht, wenn von Gesetzes wegen ein Anspruch bestünde. Genau deshalb lohnt sich dieser Artikel.

Die Reduktion fällt spürbar aus: Im Schnitt deckt die Prämienverbilligung 30–40% der Prämienkosten. Ob du konkret Anspruch hast, hängt von deinem steuerbaren Einkommen und — je nach Kanton — auch von deinem Vermögen ab. Die genauen Grenzen unterscheiden sich von Kanton zu Kanton. Deshalb gilt: Prüfe die Grenzen deines Kantons bei der zuständigen Stelle, bevor du von vornherein darauf verzichtest.

Umsatz ist nicht Einkommen: was bei der Prämienverbilligung in der Schweiz wirklich zählt

Hier passiert der häufigste Fehler von Selbständigen — und er kostet Jahr für Jahr bares Geld. Viele denken: "Mein Umsatz ist zu hoch für Prämienverbilligung." Falsch gedacht. Massgebend für die Prämienverbilligung ist nicht dein Umsatz, sondern dein steuerbares Einkommen gemäss Steuerfaktur. Also der Reingewinn deiner selbständigen Tätigkeit nach allen Abzügen.

Der Unterschied ist bei Selbständigen riesig:

  • Umsatz ist alles, was dir Kunden aufs Konto zahlen.
  • Reingewinn ist, was übrig bleibt, nachdem du alle Geschäftsausgaben abgezogen hast: Material, Software, Miete für Atelier oder Studio, Fahrkosten, Versicherungen, Berufshaftpflicht, Rückstellungen und weiteres.
  • Steuerbares Einkommen entsteht aus dem Reingewinn, nachdem auch private Abzüge berücksichtigt sind — etwa Beiträge an die Säule 3a.

Die kantonale Stelle schaut bei der Prämienverbilligung genau auf diese letzte Zahl. Deine Rechnungssummen aus dem Jahr interessieren niemanden. Wenn du also CHF 90'000.00 Umsatz hast, aber nach allen Abzügen ein steuerbares Einkommen von CHF 45'000.00, dann zählt ausschliesslich Letzteres.

Dazu kommt das Vermögen: In vielen Kantonen prüft die zuständige Stelle nicht nur dein Einkommen, sondern auch dein steuerbares Vermögen. Wer auf dem Papier wenig verdient, aber hohe Ersparnisse hat, kann an der Vermögensgrenze scheitern. Auch hier gilt: Die Grenzen sind je nach Kanton unterschiedlich und ändern sich regelmässig.

Wie die Verbilligung genau berechnet wird, ist ebenfalls kantonal geregelt. Viele Kantone verrechnen die Prämienbelastung deiner Region mit deinem Einkommen — je höher die Prämien in deiner Wohnregion, desto eher qualifizierst du dich auch mit etwas höherem Einkommen. Die genaue Formel und die aktuellen Grenzen findest du bei der zuständigen Stelle deines Kantons. Was es schweizweit nicht gibt, ist eine pauschale Antwort auf die Frage "Ab welchem Einkommen gibt es nichts mehr?" — die hängt von Kanton, Region und Familienkonstellation ab.

Das Beispiel von Lea

Lea ist Fotografin in Zürich. Ihr Umsatz liegt bei rund CHF 92'000.00 pro Jahr. Auf den ersten Blick zu hoch für die Prämienverbilligung, fand sie — und beantragte jahrelang nichts. Dann rechnete ihr eine Kollegin das vor: Nach Materialkosten, Studiokosten, Software, Fahrten zu Shootings, Versicherungen und Beiträgen an die Vorsorge bleibt ein Reingewinn von rund CHF 46'000.00 — und ihr steuerbares Einkommen gemäss Steuerfaktur liegt sogar noch etwas darunter.

Lea prüfte ihre Situation mit dem Online-Rechner der Zürcher Prämienverbilligungsstelle — und stellte fest, dass sie Anspruch hat. Trotz eines Umsatzes, der auf dem Papier hoch aussieht. Ihr Fehler war nicht die Rechnung, sondern die Annahme: Sie hatte Umsatz mit Einkommen verwechselt. Heute erhält sie die Verbilligung und zahlt jeden Monat deutlich weniger an ihre Kasse.

Die Lehre: Der Umsatz taucht auf keinem PV-Formular auf. Entscheidend ist die Zahl auf deiner Steuerfaktur. Und die ist bei Selbständigen oft überraschend tief — gerade in Branchen mit hohen Material- und Infrastrukturkosten.

Wenn du wissen willst, was alles zu deinem steuerbaren Einkommen zählt, liefert die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV die Grundlagen — die letztliche Steuerfaktur stellt aber immer dein Kanton aus. Wer gerade erst eine Einzelfirma gründet, hat im ersten Jahr oft noch keine Steuerfaktur. Auch das ist kein Grund, auf den Antrag zu verzichten — dazu später mehr beim Härtefall.

Das Bemessungsjahr-Problem für Selbständige

Jetzt kommt der Teil, der für Selbständige besonders unangenehm ist: die zeitliche Verzögerung. Die meisten Kantone stützen sich bei der Prüfung nicht auf dein aktuelles Einkommen, sondern auf die Steuerfaktur des Vorvorjahres. Für die Prämienverbilligung 2027 heisst das: massgebend ist in der Regel das Steuerjahr 2025. Was du 2025 versteuert hast, bestimmt, wie viel Verbilligung du 2027 bekommst.

Für Angestellte mit stabilem Lohn ist das eine Fussnote. Für dich als Selbständige:r kann das Bemessungsjahr ein echtes Problem werden — in beide Richtungen:

  • Dein Einkommen ist gestiegen: Die Steuerfaktur zeigt noch das tiefe Einkommen aus 2025, du verdienst heute aber deutlich mehr. Du bekommst die Verbilligung zunächst trotzdem — bist aber meldepflichtig (dazu gleich mehr).
  • Dein Einkommen ist gesunken: Die Steuerfaktur zeigt noch das hohe Einkommen aus 2025, du verdienst heute aber viel weniger. Du bekommst keine oder eine zu tiefe Verbilligung — obwohl du sie jetzt bräuchtest.

Beide Fälle sind bei selbständigen Einkommen normal. Ein gutes Auftragsjahr, ein verlorener Grosskunde, ein Auslandauftrag, der platzt — die Steuerfaktur von 2025 hat mit deiner heutigen Realität oft wenig zu tun.

Es gibt aber Lichtblicke: Einige Kantone rechnen aktueller oder bieten flexiblere Verfahren an. Im Kanton Zürich läuft die Prämienverbilligung über die SVA, die einen Online-Rechner anbietet, mit dem du deinen Anspruch vorab prüfen kannst. Andere Kantone ziehen die Prüfung näher an das laufende Jahr. Verlasse dich aber auf nichts, was du nicht für deinen Kanton bestätigt hast: Es gibt 26 kantonale Systeme, und alle haben eigene Regeln. Ein Anruf oder ein Blick auf die Website der zuständigen Stelle deines Kantons schafft in fünf Minuten Klarheit, wonach sonst monatelang spekuliert wird.

Und dann die Meldepflicht: Steigt dein Einkommen erheblich gegenüber der Bemessungsgrundlage — als Faustregel gilt in vielen Kantonen eine Steigerung um rund CHF 10'000.00 — musst du das der kantonalen Stelle melden. Das ist keine Kleinigkeit: Wer eine erhebliche Einkommenssteigerung verschweigt, riskiert Rückforderungen der zu viel bezahlten Verbilligung. Meldest du dagegen sauber, wird die Verbilligung einfach neu berechnet oder gestrichen — ohne Drama.

Das Thema "schwankendes Einkommen" kennst du übrigens nicht nur von der Prämienverbilligung: Auch bei den AHV-Beiträgen für Selbständigerwerbende wird auf steuerbare Werte abgestellt — und auch dort lohnt es sich, die Mechanik zu verstehen, bevor die Rechnung kommt.

Härtefallregelung: was tun, wenn dein Einkommen einbricht

Wenn deine Steuerfaktur ein altes, höheres Einkommen zeigt, du aktuell aber deutlich weniger verdienst, gibt es einen Ausweg: die Härtefallregelung. Bei einem erheblichen Einkommenseinbruch akzeptieren viele Kantone anstelle der veralteten Steuerfaktur dein aktuelles Einkommen — wenn du es belegen kannst.

Der Weg dorthin ist papierene Arbeit:

  1. Du stellst bei der kantonalen Stelle einen Antrag auf Neuberechnung im Härtefall (wie der Antrag genau heisst, ist je nach Kanton unterschiedlich — die zuständige Stelle informiert dich).
  2. Du reichst eine Interims-Erfolgsrechnung ein — also eine Zwischenabrechnung, die zeigt, wie dein Geschäft aktuell läuft.
  3. Du belegst den Einbruch: verlorene Kunden, stornierte Aufträge, tieferer Auftragsbestand. Rechnungen, Buchhaltungsauszüge, das Anschreiben, in dem der Grosskunde gekündigt hat — alles, was die Situation nachvollziehbar macht.
  4. Die Stelle prüft und berechnet die Verbilligung auf Basis des aktuellen Einkommens.

Wichtig: Die Härtefallregelung ist kein automatischer Anspruch, sondern ein Ermessen vieler Kantone. Je sauberer deine Unterlagen, desto besser deine Chancen.

Das Beispiel von Marco

Marco ist Grafiker in Bern. 2024 und 2025 liefen gut — sein Reingewinn lag bei rund CHF 68'000.00. Dann, Mitte 2026, verlor er seinen wichtigsten Grosskunden. Von einem Monat auf den anderen brach sein Einkommen auf rund CHF 27'000.00 pro Jahr ein.

Sein Bescheid für 2027 basierte auf der Steuerfaktur 2025 — dem guten Jahr. Ergebnis: keine Prämienverbilligung. Marco hätte das akzeptieren können. Stattdessen stellte er einen Härtefallantrag: eine Interims-Erfolgsrechnung per Quartalsende, der Auszug aus seiner Buchhaltung, die Kündigung des Grosskunden als Beleg. Die kantonale Stelle prüfte das aktuelle Einkommen, akzeptierte die Unterlagen — und sprach ihm die Verbilligung doch zu. Statt null bekommt Marco für 2027 eine Reduktion, die einen grossen Teil seiner Prämie abdeckt.

Und wenn die Behörde ablehnt? Dann verlange eine schriftliche Verfügung. Erst mit der schriftlichen Verfügung eröffnest du den Weg zum Rekurs — und erst mit einem Datum auf dem Papier läuft die Rekursfrist. Fristen und Rekurswege sind je nach Kanton unterschiedlich; die Verfügung selbst weist dich darauf hin. Lass dir nichts am Telefon abschlagfertig erklären: Papier vor mündlich.

Für Selbständige ist die Härtefallregelung überlebenswichtig — und sie steht und fällt mit deinen Zahlen. Eine lückenhafte Erfolgsrechnung ohne Belege ist die häufigste Ursache für abgelehnte Härtefallgesuche. Wer seine Einnahmen und Ausgaben das ganze Jahr über sauber erfasst, kann in einer Krise innerhalb weniger Stunden ein stichhaltiges Dossier vorlegen. Genau dabei hilft Magic Heidi mit allen Funktionen — Einnahmen und Ausgaben sauber erfasst, Export in Sekunden, Grundlage für Antrag und Härtefall.

Antrag Schritt für Schritt: Prämienverbilligung in der Schweiz beantragen

Der Antrag selbst ist unspektakulär — die meisten scheitern nicht am Formular, sondern daran, dass sie es nie ausfüllen. So gehst du vor:

  1. Finde die zuständige Stelle. Je nach Kanton liegt die Prämienverbilligung bei der Steuerverwaltung — dort wird der Antrag oft direkt mit der Steuererklärung gestellt, ein Häkchen genügt. Im Kanton Zürich läuft alles über die SVA, in anderen Kantonen über die Gesundheitsbehörde oder eine eigene Prämienverbilligungsstelle. Ein kurzer Blick auf die kantonale Website klärt, wer bei dir zuständig ist.
  2. Kläre die Bemessungsgrundlage. In den meisten Kantonen zählt die Steuerfaktur des Vorvorjahres — für 2027 also das Steuerjahr 2025. Hast du noch keine Steuerfaktur (z.B. im ersten Geschäftsjahr), frag die zuständige Stelle nach dem Verfahren für deinen Fall.
  3. Nutze den Online-Rechner deines Kantons. Viele Kantone — darunter Zürich über die SVA — bieten Rechner, mit denen du deinen Anspruch in zwei Minuten vorab prüfen kannst. Das kostet nichts und nimmt dir die Unsicherheit.
  4. Stelle die Dokumente zusammen. Kernstück ist die Steuerfaktur. Je nach Situation kommen dazu: deine Erfolgsrechnung, eine Interims-Erfolgsrechnung beim Härtefall und Belege für aussergewöhnliche Situationen.
  5. Reiche den Antrag fristgerecht ein. Die Fristen sind je nach Kanton unterschiedlich — prüfe sie direkt beim kantonalen Amt. Wer die Frist verpasst, verliert den Anspruch für das Jahr. Also nicht schieben.
  6. Prüfe die Möglichkeit eines rückwirkenden Antrags. In vielen Kantonen kannst du die Prämienverbilligung rückwirkend beantragen — bis zu 5 Jahre zurück, je nach Kanton. Die genaue Frist und das Verfahren klärst du bei der kantonalen Stelle. Für dich als Selbständige:r ist das Gold wert, denn es gilt für Jahre, in denen du Anspruch hattest, aber nie beantragt hast.

Das Beispiel von Nadia

Nadia ist Coiffeuse in Basel. Jahrelang hat sie keine Prämienverbilligung beantragt — nicht, weil ihr Einkommen zu hoch gewesen wäre, sondern weil niemand ihr gesagt hatte, dass sie als Selbständige überhaupt Anspruch haben könnte. Im Salongespräch mit einer Kundin kam das Thema auf. Nadia checkte die Regeln ihres Kantons und stellte fest: Rückwirkend war ein Antrag über mehrere Jahre möglich.

Sie reichte die Anträge nach — mit den Steuerfakturen der vergangenen Jahre. Nach der Prüfung erhielt sie insgesamt rund CHF 5'400.00 nachbezahlt. Geld, das ihr jahrelang zugestanden hätte und das nun in ihre Rücklagen floss.

Dann lernte Nadia die Kehrseite kennen: Als der Salon besser lief und ihr Einkommen deutlich stieg, meldete sie die Einkommenssteigerung der kantonalen Stelle — im Rahmen der Meldepflicht, die bei erheblichen Steigerungen greift. Unangenehm war das nicht: Die Verbilligung wurde neu berechnet, ohne Strafverfahren, ohne Rückforderung. Wer von sich aus meldet, ist auf der sicheren Seite. Wer abgewartet hätte, bis die Stelle die Diskrepanz bemerkt, hätte die zu viel bezogenen Beträge womöglich zurückzahlen müssen.

Und noch ein Hinweis für den Start: Wer erst nebenberuflich selbständig ist, hat oft besonders gute Karten — das Einkommen aus der jungen Selbständigkeit ist meist tief, und der Antrag dauert kaum länger als eine Viertelstunde.

Für alle drei Fälle — Erstbeitrag, Härtefall und Meldepflicht — brauchst du dieselbe Grundlage: eine saubere, belegte Erfolgsrechnung. Magic Heidi hilft dir dabei, Einnahmen und Ausgaben von Anfang an korrekt zu erfassen — im Gratis-Plan mit 3 Rechnungen und Ausgaben pro Monat zum Ausprobieren, danach zwischen CHF 25.00 und CHF 39.00 pro Monat und damit deutlich günstiger als bexio (CHF 52.00/Monat). Die Preise im Überblick zeigen dir, welches Paket zu dir passt.

Wieviel bringt die Prämienverbilligung konkret?

Rechnen wir es durch. Die Reduktion deckt im Schnitt 30–40% der Prämienkosten. Die durchschnittliche Erwachsenenprämie liegt laut BAG 2026 bei rund CHF 400.00/Monat. Auf deinen Jahresbeitrag für die Grundversicherung übertragen:

Position30% Reduktion40% Reduktion
Durchschnittsprämie pro MonatCHF 400.00CHF 400.00
Verbilligung pro MonatCHF 120.00CHF 160.00
Verbilligung pro JahrCHF 1'440.00CHF 1'920.00
Restprämie, die du selbst zahlstCHF 280.00/MonatCHF 240.00/Monat

Rund CHF 1'440.00 bis CHF 1'920.00 pro Jahr — pro erwachsene Person. Je nach Kanton, Prämienregion und Einkommen fällt die Verbilligung tiefer oder höher aus; die Tabelle zeigt das mittlere Szenario, keine Zusage. Aber die Grössenordnung stimmt: Für die meisten Anspruchsberechtigten ist die Prämienverbilligung eine der grössten einzelnen Ersparnisse im Jahr — und das ohne Gegenleistung, ausser einem Formular.

Die Verbilligung wird dabei in der Regel direkt mit deiner Krankenkasse verrechnet: Du bekommst nicht das Geld aufs Konto, sondern zahlst einfach nur noch die reduzierte Prämie. Das verhindert, dass die Verbilligung im Alltag untergeht.

Drei Hebel, um das Maximum herauszuholen:

  1. Prüfe jährlich neu. Einkommen, Grenzen und Prämien ändern sich jedes Jahr. Was 2026 nicht reichte, kann 2027 reichen — und umgekehrt. Fünfzehn Minuten pro Jahr, einmal im Herbst, wenn die neuen Prämien kommuniziert werden.
  2. Kombiniere mit einem Kassenwechsel. Die Prämienverbilligung und ein Wechsel zu einer günstigeren Kasse schliessen sich nicht aus — im Gegenteil. Erst die günstigste Grundversicherung finden, dann die Verbilligung darauf rechnen lassen. Wer beides nutzt, zahlt am Ende einen Bruchteil der Durchschnittsprämie.
  3. Denk an die anderen Stolpersteine. Die Prämie ist nur ein Teil deiner Absicherung als Selbständige:r. Wenn du wegen Krankheit nicht arbeiten kannst, zahlt dir die Kasse trotzdem nichts für den Erwerbsausfall — dafür braucht es eine Krankentaggeldversicherung. Prämienverbilligung und Taggeld schützen unterschiedliche Lücken.

Häufige Fragen (FAQ)

Bei welchem Einkommen bekommt man Prämienverbilligung?

Es gibt keine schweizweit gültige Einkommensgrenze. Massgebend ist dein steuerbares Einkommen (je nach Kanton auch dein Vermögen) gemäss Steuerfaktur — die Grenzen sind je nach Kanton unterschiedlich. Faustregel: Je tiefer dein Einkommen im Verhältnis zu den Prämien deiner Wohnregion, desto höher die Verbilligung. Prüfe die genauen Grenzen bei der kantonalen Stelle oder mit deren Online-Rechner.

Wie beantrage ich die Prämienverbilligung als Selbständige:r?

Die zuständige Stelle hängt vom Kanton ab: Steuerverwaltung (oft direkt über die Steuererklärung), SVA (z.B. Zürich) oder Gesundheitsbehörde. Halte deine Steuerfaktur und bei Bedarf deine Erfolgsrechnung bereit. In vielen Kantonen läuft der Antrag digital. Rückwirkend ist er je nach Kanton bis zu 5 Jahre möglich — die Frist klärst du beim kantonalen Amt.

Wird mein Umsatz oder mein Gewinn berücksichtigt?

Der Gewinn. Massgebend ist dein steuerbares Einkommen gemäss Steuerfaktur — also dein Reingewinn nach Abzug aller Geschäftsausgaben, nicht der Umsatz. Wer CHF 90'000.00 Umsatz hat, aber nach Material, Software und Co. nur CHF 45'000.00 steuerbares Einkommen, wird ausschliesslich an Letzterem gemessen.

Was passiert, wenn mein Einkommen steigt?

Dann greift die Meldepflicht: Eine erhebliche Einkommenssteigerung — in vielen Kantonen als Faustregel rund CHF 10'000.00 gegenüber der Bemessungsgrundlage — meldest du der kantonalen Stelle. Die Verbilligung wird neu berechnet oder eingestellt. Wer von sich aus meldet, vermeidet Rückforderungen; wer die Steigerung verschweigt, riskiert, zu viel bezogene Verbilligungen zurückzahlen zu müssen.

Gibt es die Prämienverbilligung auch für Rentnerinnen und Rentner?

Ja. Die Prämienverbilligung ist altersunabhängig — auch Rentnerinnen und Rentner sowie Pensionierte haben Anspruch, wenn ihr steuerbares Einkommen und Vermögen unter den Grenzen ihres Kantons liegen. Massgebend bleibt die Steuerfaktur, bei Rentnerinnen und Rentnern also das steuerbare Einkommen inklusive Rente.

Fazit: Nicht beantragen ist der teuerste Fehler

Die Prämienverbilligung ist für Selbständige eine der wenigen staatlichen Leistungen, die du ohne Gegenleistung bekommst — du musst sie nur verlangen. Die drei Erkenntnisse aus diesem Guide:

  • Umsatz zählt nicht. Massgebend ist dein steuerbares Einkommen gemäss Steuerfaktur — bei CHF 92'000.00 Umsatz wie bei Fotografin Lea kann das dank Abzügen tief genug für die Verbilligung sein.
  • Das Bemessungsjahr ist eine Hürde, kein Hindernis. PV 2027 basiert meist auf Steuerjahr 2025. Bei einem Einbruch greift die Härtefallregelung mit Interims-Erfolgsrechnung und Belegen — wie bei Grafiker Marco.
  • Nachholen lohnt sich. Rückwirkende Anträge sind in vielen Kantonen bis zu 5 Jahre möglich — Coiffeuse Nadia holte so rund CHF 5'400.00 nach.
  • Meldepflicht ernst nehmen. Steigt dein Einkommen erheblich (Faustregel: rund CHF 10'000.00), melde das der kantonalen Stelle — sonst drohen Rückforderungen.
  • Jährlich neu prüfen. Rund CHF 1'440.00–1'920.00 Ersparnis pro Jahr und Person sind es wert, fünfzehn Minuten in einen Rechner zu stecken.

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