Faustregel Steuern Schweiz 2026 | Magic Heidi

Faustregel Steuern Schweiz: Plane als Selbständige:r Rücklagen für Steuern und AHV anhand deiner Zahlen. Mit einem individuellen Rücklagen-Workflow.

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Nathan Ganser

Gründer von Magic Heidi

Auch als Angestellte:r ist der Nettolohn nicht vollständig frei verfügbar: Ohne Quellensteuer zahlst du Einkommenssteuern grundsätzlich selbst. Bei Selbständigen werden zudem die Beiträge auf dem selbständigen Erwerbseinkommen nicht vom Kundenhonorar abgezogen. Plane deshalb laufend Rücklagen und stimme sie mit den provisorischen Rechnungen ab.

25 bis 35 % des Gewinns sind höchstens ein vorläufiger Planungsansatz, keine Schweizer Steuerregel und keine Zusage ausreichender Deckung. Tatsächliche Steuern hängen unter anderem von Wohnort, Steuerjahr, Familienverhältnissen, Gesamteinkommen und Abzügen ab. Sozialversicherungsbeiträge haben eine eigene Bemessungsgrundlage. Leite deinen Betrag aus einer persönlichen Schätzung ab und aktualisiere ihn bei Änderungen.

In diesem Artikel zeige ich dir, warum bei Selbständigen nichts automatisch abgezogen wird, woraus sich die Faustregel im Detail zusammensetzt, wie stark dein Kanton das Ergebnis verändert – und wie du eine nachvollziehbare Rücklage aufbaust und regelmässig abgleichst.

Das Wichtigste in Kürze

  • Individuell statt pauschal: Einkommenssteuern schätzen, Sozialbeiträge separat berechnen, bereits bezahlte Akonti abziehen.
  • Hypothetische 25–35%-Rechnung: CHF 6'000.00 Monatsgewinn × 25–35 % ergeben CHF 1'500.00 bis CHF 2'100.00. Dein tatsächlicher Rücklagenbedarf folgt der persönlichen Schätzung einschliesslich weiterer Einkünfte, abzüglich bereits bezahlter Akonti und vorhandener Rücklagen – nicht automatisch dieser Spanne.
  • Gewinn ist nicht steuerbares Einkommen: Weitere Einkünfte und Abzüge sowie die separate AHV-Bemessung berücksichtigen.
  • Die MWST gehört nicht in die Rücklage. Sie ist ein Durchlaufposten und wandert separat zur ESTV.
  • Separates Steuerkonto plus Dauerauftrag. Reserviere den aus deiner Schätzung abgeleiteten Betrag laufend, während das Geld noch da ist – nicht erst, wenn die Rechnung kommt.

Warum bei Selbständigen nichts automatisch abgezogen wird

Bei Angestellten läuft ein grosser Teil über die Lohnbuchhaltung: Der Arbeitgeber behält die Hälfte der AHV-/IV-/EO-Beiträge (5.3 %) ein, zahlt die andere Hälfte dazu, behält die ALV ein und führt die Sozialbeiträge an die zuständigen Stellen weiter. Und wer quellensteuerpflichtig ist – in der Schweiz vor allem ausländische Angestellte ohne C-Bewilligung –, bekommt auch die Einkommenssteuern direkt vom Lohn abgezogen. Das Resultat kennst du vom Lohnauszug: Brutto oben, netto unten, dazwischen ein ganzer Block Abzüge. Wer nachvollziehen will, wie viel beim Arbeitgeber hängen bleibt, kann das im Brutto-Netto-Rechner für die Schweiz tun.

Für Schweizer Angestellte mit Steuererklärung gilt zwar: Auch sie zahlen ihre Einkommenssteuern über Akonto-Rechnungen oder Schlussabrechnung selbst. Aber sie haben einen entscheidenden Vorteil – der Arbeitgeber hat die Hälfte der Sozialabzüge bereits bezahlt, aber auch vom Nettolohn müssen die Einkommenssteuern reserviert werden. Die Steuerrechnung trifft jemanden mit stabilem, monatlich gleichem Einkommen.

Als Selbständige:r entfällt dieser Puffer komplett:

  • Kunden behalten deine Sozialbeiträge nicht ein. Melde die Tätigkeit und das voraussichtliche Einkommen der Ausgleichskasse; warte nicht bis zur ersten Schlussrechnung.
  • Akonti beruhen auf einer Schätzung. Melde wesentliche Änderungen an Steuerbehörde und Ausgleichskasse, damit provisorische Rechnungen passen.
  • Akonto und Schlussrechnung unterscheiden. Termine richten sich nach Behörde und Rechnung; es gibt keinen schweizweit festen Zwei-Jahres-Aufschub.

Unbezahlte Akonti und spätere Nachforderungen können sich je nach Fälligkeiten und bisherigen Zahlungen kumulieren. Keine Rücklage zu bilden ist aber nicht dasselbe wie Beiträge nicht zu bezahlen: Zwei Steuerperioden und zwei AHV-Jahre fallen nicht zwangsläufig gleichzeitig an. Vom Nebenerwerb bis zur eingetragenen Einzelfirma im Handelsregister braucht es deshalb eine individuelle Zahlungs- und Rücklagenplanung anhand der folgenden Bausteine.


Die Faustregel für Steuern im Detail: drei Bausteine

Die Rücklage muss verschiedene Verpflichtungen abdecken. Schätze Einkommenssteuern und Sozialbeiträge getrennt; Liquiditätsreserve und MWST kommen daneben hinzu.

Baustein 1: Einkommenssteuer von Bund, Kanton und Gemeinde

Die Einkommenssteuer ergibt sich aus Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern sowie gegebenenfalls Kirchensteuer. Ohne Gemeinde, Steuerjahr und persönliche Verhältnisse sind pauschale Kantonsbeträge nicht belastbar. Berechne das steuerbare Einkommen mit den tatsächlich anwendbaren Abzügen.

Wichtig: Bemessungsgrundlage ist nicht dein Umsatz und auch nicht dein Rohgewinn, sondern das steuerbare Einkommen – also der Gewinn nach Geschäftskosten und Sozialabzügen. Wer die Faustregel feinjustieren will, startet bei den wichtigsten Steuerabzügen für Selbständige: AHV-Beiträge, Einzahlungen in die Säule 3a, Pensionskasse und berufsbedingte Auslagen drücken das steuerbare Einkommen spürbar – und damit auch deinen effektiven Steuersatz.

Baustein 2: AHV/IV/EO – 10 % deines Gewinns

Der volle Beitrag für Selbständige beträgt 2026 10 % AHV/IV/EO (8.1 %, 1.4 %, 0.5 %). Unter CHF 60'500.00 massgebendem Jahreseinkommen gilt die sinkende Skala, unter CHF 10'100.00 grundsätzlich ein Mindestbeitrag von CHF 530.00. Es bestehen Ausnahmen und Sonderregeln, etwa für kleine nebenberufliche Einkommen. Hinzu kommen Verwaltungskosten und je nach Fall weitere Beiträge, insbesondere FAK. Die Kasse bestimmt die Bemessung und rechnet persönliche AHV/IV/EO-Beiträge zum gemeldeten Nettoeinkommen wieder hinzu. Quelle: AHV-Merkblatt 2.02.

Es gibt eine gute Nachricht: Die AHV-Beiträge sind selbst abziehbar. Sie senken deinen Gewinn und damit das steuerbare Einkommen – die effektive Gesamtlast liegt deshalb meist etwas unter der naiven Addition aus Steuersatz plus 10 %. Daraus lässt sich keine Deckung durch 25 bis 35 % ableiten: Je nach Gesamteinkommen, Abzügen und Wohnort kann die benötigte Quote auch ausserhalb dieser hypothetischen Spanne liegen.

Baustein 3: Keine ALV – aber auch kein Auffangnetz

Angestellte zahlen mit dem Arbeitgeber zusammen 2.2 % Arbeitslosenversicherung. Du als Selbständige:r zahlst keine ALV – und hast darum auch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn die Aufträge ausbleiben. Für die Faustregel heisst das im positiven Sinn: 10 % AHV/IV/EO sind nicht in jedem Fall deine gesamten Sozialversicherungskosten; weitere Beiträge und Absicherungen sind separat zu budgetieren. Kehrseite: Die Rücklage sollte neben den Steuern einen eigenen, zusätzlichen Puffer für magere Monate enthalten. Der gehört aber zur Liquiditätsplanung, nicht zum Steuersatz.

Was nicht in die Faustregel gehört: die MWST

Die MWST ist ein Durchlaufposten, kein Gewinnbestandteil. Bei effektiver Abrechnung wird die geschuldete Umsatzsteuer um die gesetzlich abziehbare Vorsteuer vermindert. Bei der Saldosteuersatzmethode berechnest du die Zahllast dagegen mit dem bewilligten Saldosteuersatz; ein separater Vorsteuerabzug entfällt. Zahlungs- und Abrechnungsperioden richten sich nach der gewählten beziehungsweise bewilligten Regelung. Sie hat in deiner Steuer-Rücklage nichts verloren, braucht aber ihre eigene Disziplin: Leg auch für die MWST einen separaten Betrag beiseite, sobald du sie einnimmst. Wie du die MWST als Freelancer korrekt abrechnest, ab welchem Umsatz du pflichtig wirst und welche Methode sich lohnt, haben wir im MWST-Leitfaden für Freelancer zusammengefasst – dieser Artikel hier bleibt beim Thema Einkommenssteuern und AHV.


Kantonsunterschiede: deine Situation nachrechnen

Nutze den offiziellen ESTV-Steuerrechner mit Steuerjahr, Gemeinde, Zivilstand, Kindern, Konfession und steuerbarem Einkommen. Speichere Eingaben und Ergebnis. Verwechsle das Ergebnis für Einkommenssteuern nicht mit einer inklusive AHV berechneten Gesamtlast.

Fiktives Budgetmodell, keine Steuerberechnung: Bei CHF 6'000.00 Monatsgewinn ergeben 30 % Reserve CHF 1'800.00 im Monat beziehungsweise CHF 21'600.00 im Jahr. Ob das reicht, muss die persönliche Schätzung zeigen. Ein Puffer ist keine Garantie gegen Nachforderungen.

Prüfe bei steigendem Gewinn die Akonti zeitnah und melde Änderungen. Ein niedriges erstes Akonto beweist keine niedrige definitive Belastung. Für Nebenerwerb zählt auch das übrige Einkommen; es kann den Grenzsteuersatz auf den Zusatzgewinn erhöhen.


Das Rücklagen-System: so baust du die Steuer-Rücklage auf

Die Faustregel zu kennen ist die halbe Miete. Die andere Hälfte ist ein System, das den Prozentsatz automatisch durchsetzt – bevor das Geld im Betriebskonto verbraucht ist. Fünf Bausteine haben sich bewährt:

1. Separates Steuerkonto eröffnen. Ein kostenloses Privatkonto bei deiner Bank, benannt «Steuern + AHV». Das Geld bleibt sichtbar, aber es ist nicht mehr griffig – die psychologische Hürde, es für den Lebensunterhalt anzuzapfen, steigt enorm.

2. Rücklage aus der Schätzung ableiten. Teile die erwartete Jahresbelastung für Steuern und Sozialbeiträge auf die verbleibenden Monate auf. Bereits bezahlte Akonti und vorhandene Rücklagen berücksichtigen. Ein Umsatzprozentsatz ist nur dann sinnvoll, wenn Kosten und Marge passend berücksichtigt sind.

3. Der 13. Monatslohn-Effekt einplanen. Als Angestellte:r gab es vielleicht einen 13. Monatslohn obendrauf. Als Selbständige:r dreht sich das um: Steuerzahlungen sind jedoch kein einheitlicher jährlicher «negativer 13. Monatslohn»: Akonti und Schlussrechnungen folgen den jeweiligen behördlichen Terminen. Rechne deinen Lebensunterhalt so, dass du von 12 Monaten leben kannst und die Rücklage unangetastet bleibt. Wer den vollen Gewinn konsumiert, hat im 13. Monat ein Problem.

4. Akonto-Zahlungen in den Kalender. Steuertermine richten sich nach Kanton und Rechnung. AHV-Akonti für Selbständige sind grundsätzlich vierteljährlich innert zehn Tagen nach Quartalsende zu bezahlen. Eine definitive Differenzrechnung hat grundsätzlich 30 Tage Zahlungsfrist. Quelle: Merkblatt 2.02.

5. Puffer bewusst bestimmen. Beurteile Unsicherheiten der Prognose und halte dafür einen zusätzlichen Betrag bereit. Es gibt keinen universellen Fünf-Prozentpunkte-Puffer, der jede Nachforderung abdeckt.

Ein letzter Hebel liegt vor der Rücklage: dem Stundensatz. Deine individuell geschätzten Steuern und Sozialbeiträge müssen im Preis mitverdient werden – wer sie beim Kalkulieren vergisst, subventioniert die Kunden aus der eigenen Tasche. Berechne deinen Stundensatz deshalb so, dass die Steuerlast, die AHV und dein Urlaubsausfall eingepreist sind.


Wenn die Rücklage fehlt: Verzugszinsen, Ratenzahlung, Betreibung

Was passiert, wenn du nichts zurücklegst? Nichts – bis die Rechnung kommt. Und dann passiert ziemlich viel auf einmal:

  • Verzugszinsen. Auf offene Staats- und Gemeindesteuern laufen kantonal unterschiedliche Verzugszinsen – meist mehrere Prozent pro Jahr, berechnet auf die volle Steuerforderung. Das Prinzip kennst du von der anderen Seite: Wie du selbst Verzugszinsen von säumigen Kunden forderst, erklären wir im Blog-Artikel «Verzugszinsen Schweiz». Zinssatz, Bemessung und Beginn richten sich nach Steuerart, Steuerperiode und zuständiger Behörde; mögliche gesetzliche Erleichterungen gesondert prüfen.
  • Mahnkosten. Ob und welche Mahngebühren entstehen, richtet sich nach der zuständigen Behörde und den anwendbaren Regeln.
  • Ratenzahlung nur auf Antrag. Steuerämter bewilligen Zahlungserleichterungen – aber du musst sie aktiv beantragen, idealerweise bevor die erste Frist abläuft. Ein begründeter Antrag mit Zahlungsplan ermöglicht die Prüfung, garantiert aber keine Bewilligung; Bedingungen und Zinsfolgen schriftlich klären.
  • Im Extremfall: Betreibung. Ignorierte Steuerforderungen enden beim Betreibungsamt – mit Vorschuss- und Betreibungskosten und einem Eintrag im Betreibungsregister, der dir bei Kunden und Banken schadet, bevor du die Möglichkeit einer Ratenzahlung überhaupt ausgeschöpft hast.

Fehlt die Rücklage, kläre frühzeitig Zahlungsoptionen mit der Behörde. Zahlungsaufschub ist nicht automatisch zinsfrei. Prüfe zugleich, ob die aktuelle Einkommensschätzung und die Akonti angepasst werden müssen.


Fazit: Mit der Faustregel Steuern sauber in den Griff bekommen

Eine brauchbare Rücklage beginnt mit deinen Zahlen: erwartete Einkommenssteuer, separat geschätzte Sozialbeiträge, bereits bezahlte Akonti und ein bewusst gewählter Puffer. Prüfe sie bei wesentlichen Veränderungen erneut. Eine pauschale Kantonsquote ersetzt das nicht.

Grundlage ist eine laufende Übersicht über Einnahmen und geschäftliche Kosten. Rechnungen und Belege organisieren hilft dabei; daraus folgt aber weder ein automatisch berechneter Steuerbetrag noch ein garantierter Echtzeit-Steuergewinn. Quellenprüfung: 1. November 2026.


Dieser Artikel bietet allgemeine Informationen und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Die Rücklagenprozentsätze und ihre Frankenbeträge sind hypothetische Planungsmodelle, keine amtlichen Richtwerte; für deine konkrete Veranlagung massgeblich sind die Tarife deines Kantons und die Verfügung der Steuerbehörde.

FAQ

FAQ: Faustregel für Steuern in der Schweiz

Wie viel Prozent Steuern zahlt man in der Schweiz?

Es gibt keinen Einheitssatz. Verwende den ESTV-Rechner mit Steuerjahr, Gemeinde, persönlichen Verhältnissen und steuerbarem Einkommen. Sozialbeiträge gehören in eine separate Berechnung.

Wie viel Steuern zahlt man als Selbständige:r in der Schweiz?

Die Belastung hängt von steuerbarem Einkommen, Wohnort und Abzügen ab. AHV/IV/EO betragen 2026 im vollen Satz 10 %, bei tieferen Einkommen gilt die sinkende Skala. Weitere Beiträge und Kosten gesondert budgetieren.

Wie werden Steuern in der Schweiz berechnet?

Ausgangspunkt sind der Geschäftsgewinn sowie weitere Einkünfte und zulässige persönliche Abzüge. Bundes-, Kantons- und Gemeindetarife werden auf die jeweiligen Bemessungsgrundlagen angewendet. Akonti sind vorläufig, nicht die definitive Veranlagung.

Bei welchem Einkommen zahlt man Steuern in der Schweiz?

Steuerbeginn und Abzüge unterscheiden sich nach Steuerart und persönlichen Verhältnissen. Eine schweizweit einheitliche Einkommensgrenze gibt es nicht. Bei der AHV bestehen Mindestbeitrag, Ausnahmen und Sonderregeln.

Gilt die Faustregel auch für einen Nebenerwerb?

Nebenverdienst kommt zum übrigen steuerbaren Einkommen hinzu. Eine Anstellung senkt nicht automatisch den Beitragssatz auf jeden selbständigen Nebenverdienst. Die Regeln für kleine Einkommen und bereits bezahlte Mindestbeiträge sind mit der Kasse zu prüfen.