Geschenkgutscheine in der Schweiz: Gültigkeit, MWST und Verjährung verstehen
Gutschein-Gültigkeit in der Schweiz: kein Ablaufdatum per Gesetz, Verjährung nach 10 Jahren, MWST bei Einlösung – kurz erklärt. Jetzt mit Magic Heidi.
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Wie lange gilt ein Geschenkgutschein? Und darf ein Coiffeur einfach «abgelaufen» sagen? Die Gutschein-Gültigkeit ist in der Schweiz ein Thema, das Kunden und Geschäftsinhaber regelmässig ratlos macht — weil alles halb so streng geregelt ist, wie man denkt. Das Wichtigste zuerst: Es gibt kein Bundesgesetz, das Ihren Gutscheinen ein Ablaufdatum verpasst. Ein Gutschein ist eine einfache Forderung, und die verjährt nach Art. 127 OR erst nach zehn Jahren. Eine kürzere Gültigkeit dürfen Sie trotzdem festlegen — aber nur, wenn der Kunde beim Kauf davon erfährt.
In diesem Artikel erfahren Sie, was das Gesetz sagt, welche Fristen in der Praxis üblich sind, wann die MWST anfällt und wie Sie Gutscheine sauber ausstellen, einlösen und im Betrieb managen — mit CHF-Beispielen für Coiffeure, Kosmetikstudios, Physiotherapeutinnen und Personal Trainer.
Das Wichtigste in Kürze
- Kein Schweizer Gesetz zwingt Geschenkgutscheinen ein Ablaufdatum auf. Ohne Frist gilt der Gutschein, bis der Anspruch nach 10 Jahren verjährt (Art. 127 OR).
- In der Praxis sind 2 bis 5 Jahre Gültigkeit üblich — der Handelsverband Schweiz empfiehlt 3 Jahre. Die Frist muss der Kunde beim Kauf klar mitbekommen.
- Vollwertiger Gutschein (CHF 100.00 verkauft für CHF 100.00): keine MWST beim Verkauf. Die 8.1% fallen erst bei der Einlösung an.
- Verbilligter Gutschein (CHF 100.00 für CHF 80.00): sofort steuerbar. MWST auf CHF 80.00 beim Verkauf, bei der Einlösung werden die fehlenden CHF 20.00 nachversteuert.
- Restguthaben bleibt Gutschrift oder Restwert auf dem Gutschein. Barauszahlung müssen Sie nur leisten, wenn Sie sie zugesichert haben.
Was das Gesetz wirklich sagt: kein Ablaufdatum, aber Verjährung
Ein Geschenkgutschein ist die buchhalterische Form einer einfachen Tatsache: Der Kunde zahlt heute, Sie leisten später. Rechtlich entsteht dadurch eine unbedingte Forderung des Gutschein-Besitzers gegen Ihren Betrieb — er kann die Leistung jederzeit verlangen, Sie haben das Geld bereits kassiert.
Jetzt kommt das, was viele überrascht: In der Schweiz gibt es kein Bundesgesetz, das Geschenkgutscheine mit einem Ablaufdatum versieht. Anders als etwa in der EU, wo viele Länder Mindestgültigkeiten vorschreiben, schweigt der Gesetzgeber hier. Ein Gutschein, auf dem keine Frist steht, gilt so lange, bis der Anspruch verjährt — und das dauert nach Art. 127 OR zehn Jahre.
Wichtig ist der Unterschied zwischen Ablauf und Verjährung:
- Ablaufdatum: eine vertraglich vereinbarte Frist. Sie dürfen sie setzen — aber sie trägt nur, wenn der Kunde beim Kauf klar davon erfährt, etwa durch den Aufdruck auf dem Gutschein oder über Ihre AGB.
- Verjährung: die gesetzliche Höchstfrist. Nach zehn Jahren kann Ihr Betrieb die Leistung verweigern, auch ohne Ablaufdatum. Der Besitzer kann seinen Anspruch dann nicht mehr durchsetzen.
Steht keine Gültigkeit auf dem Gutschein und in Ihren AGB, läuft die zehnjährige Verjährung. Das heisst nicht, dass Sie zehn Jahre lang Gutscheine einlösen müssten, ohne Gegenwehr — aber ohne kommunizierte Frist haben Sie schlechte Karten, eine Einlösung abzulehnen.
Ein Sonderfall am Rande: Verschenken Sie Gutscheine gratis, etwa als Werbegeschenk an Stammkunden, handelt es sich um eine Schenkung. Damit die Zusage verbindlich ist, braucht es die Schriftform (Art. 469 OR). Halten Sie also fest, was Sie wem schenken — bevor Sie es ankündigen.
Den Wortlaut des Obligationenrechts finden Sie auf fedlex.admin.ch. Stand: Oktober 2026.
Gutschein-Gültigkeit in der Praxis: 2 bis 5 Jahre sind üblich
Weil das Gesetz schweigt, hat sich eine Konvention etabliert: Händler und Dienstleister setzen Gültigkeiten von 2 bis 5 Jahren. Der Handelsverband Schweiz empfiehlt seinen Mitgliedern drei Jahre — lang genug, dass sich der Beschenkte nicht gehetzt fühlt, kurz genug, dass die Verwaltung handhabbar bleibt.
Grosse Detailhändler akzeptieren abgelaufene Gutscheine in der Praxis oft als Kulanz weiter. Manche verlangen einen kleinen Zuschlag, weil der einstige Kaufpreis inzwischen unter dem Nennwert läge — die meisten lösen stillschweigend ein. Für kleine Betriebe ist das ein starkes Argument für Grosszügigkeit: Die Grenzkosten einer Coiffeur-Behandlung sind tief, der Reputationsschaden eines abgewiesenen Kunden ist es nicht.
Damit eine Frist trägt, bringen Sie sie an drei Orten unter:
- Aufdruck auf dem Gutschein. Das deutlichste Signal: «Gültig bis 31.12.2028» oder «Gültig 3 Jahre ab Kaufdatum». Die Frist-Variante ist ehrlicher, weil kein fixes Datum «übersehen» werden kann.
- In Ihren AGB. Im Geschäft mit Firmen genügt der übliche Hinweis. Gegenüber Privatkunden sollten die AGB beim Kauf tatsächlich einbezogen sein — eine Klausel, die der Kunde nie gesehen hat, trägt schlecht.
- Am Verkaufspunkt. Ein mündlicher Hinweis genügt rechtlich selten als alleiniger Nachweis. Er schafft aber Vertrauen und verhindert die Diskussion, wenn der Gutschein zwei Jahre später an der Kasse landet.
Verbraucherinformationen zu Geschenkgutscheinen und ihrer Gültigkeit finden Sie auf konsum.admin.ch. Ob Ihre Gutschein-Klauseln sauber formuliert sind, prüft im Zweifel Ihr Treuhänder — das kostet weniger als ein Streit an der Kasse.
MWST auf Gutscheine: Wann der Gutschein steuerbar wird
Hier wird es für viele Betriebe erst richtig relevant, denn die MWST-Praxis unterscheidet zwei Gutschein-Typen — und ihre Behandlung ist grundverschieden. Massgebend ist die Praxis der ESTV; die Details finden Sie auf estv.admin.ch.
Vollwertiger Gutschein: keine MWST beim Verkauf
Verkaufen Sie einen Gutschein zum Nennwert — CHF 100.00 verkauft für CHF 100.00 —, liegt steuerlich keine Lieferung und keine Leistung vor. Der Verkauf ist eine reine Vorzahlung: Der Kunde gibt Ihnen Geld, Sie schulden ihm noch alles. In der MWST-Abrechnung passiert in diesem Monat: nichts.
Die Steuer entsteht erst bei der Einlösung. Löst der Kunde den Gutschein gegen eine Dienstleistung von CHF 100.00 ein, versteuern Sie diese CHF 100.00 mit 8.1% — also MWST von CHF 8.10 — in der Abrechnungsperiode der Einlösung. Bei reduziert steuerbaren Leistungen gilt stattdessen der Satz von 2.6%.
Verbilligter Gutschein: MWST in zwei Schritten
Verkaufen Sie einen Gutschein mit CHF 100.00 Aufdruck für CHF 80.00 — etwa als Oster-Aktion —, entsteht beim Verkauf eine steuerbare Leistung: Sie versteuern den bezahlten Preis von CHF 80.00 mit 8.1%, also CHF 6.48, bereits im Verkaufsmonat.
Bei der Einlösung wird nur der überschüssige Teil nachversteuert: die Differenz zwischen Nennwert und Kaufpreis, also CHF 20.00 — nochmals 8.1%, also CHF 1.62. Insgesamt haben Sie damit CHF 8.10 versteuert, exakt wie beim vollwertigen Gutschein. Nur der Zeitpunkt verteilt sich auf zwei Etappen.
| Vollwertig (CHF 100.00 für CHF 100.00) | Verbilligt (CHF 100.00 für CHF 80.00) | |
|---|---|---|
| MWST beim Verkauf | keine | 8.1% auf CHF 80.00 = CHF 6.48 |
| MWST bei Einlösung | 8.1% auf CHF 100.00 = CHF 8.10 | 8.1% auf CHF 20.00 = CHF 1.62 |
| Total | CHF 8.10 | CHF 8.10 |
Sind Sie nicht MWST-pflichtig — Jahresumsatz unter CHF 100'000, keine freiwillige Anmeldung —, betrifft Sie das alles nicht: Sie weisen keine MWST aus und verrechnen einfach Ihre Preise. Die Grundlagen dazu lesen Sie im Guide zur MWST für Freelancer.
Mini-Story: Sonia, Kosmetikstudio in Zug
Sonia verkauft zu Ostern 120 Gutscheine mit CHF 100.00 Aufdruck für CHF 80.00. Das Geschäft brummt — bis ihr Treuhänder im April nachfragt, warum in der MWST-Abrechnung keine Steuer auf die Gutschein-Verkäufe gebucht wurde. Die Aktion war schliesslich verbilligt: CHF 9'600.00 Umsatz (120 × CHF 80.00), darauf CHF 777.60 MWST — fällig bereits im zweiten Quartal. Sonia bucht nach, und bei den Einlösungen im Jahresverlauf versteuert sie je Beleg die überschüssigen CHF 20.00 nach. Die ESTV hat nie etwas beanstandet — aber Sonia hat gelernt: Aktionsgutscheine sind keine Vorzahlung, sondern sofort steuerbar. Wie Sie solche Sonderfälle in Studio-Rechnungen sauber ausweisen, lesen Sie im Guide zur Rechnung für Ihr Kosmetikstudio.
Einen Gutschein korrekt ausstellen: Pflichtangaben und QR-Rechnung
Ein Gutschein ist Werbemittel und Rechtsdokument zugleich. Auf den Beleg gehören diese Angaben:
- Gutschein-Nummer — fortlaufend, damit Sie jeden Gutschein in Ihrer Verwaltung eindeutig zuordnen können.
- Ausstellungsdatum — bei fristbasierten Gutscheinen startet hier die Gültigkeit.
- Nennwert in CHF — zum Beispiel CHF 100.00. Schreiben Sie Beträge mit Apostroph und Rappen: CHF 1'000.00, nie «1000».
- Gültigkeit — wenn Sie eine setzen: als Datum («gültig bis 31.12.2028») oder als Frist («gültig 3 Jahre ab Ausstellungsdatum»). Ein Gutschein ohne Gültigkeitsangabe gilt zehn Jahre — sichern Sie sich ab, wenn Sie das nicht wollen.
- Einlöse-Bedingungen — teilbare Einlösung? Bleibt Restguthaben auf dem Gutschein? Keine Barauszahlung? Je klarer, desto weniger Diskussion.
- Ihr Name und Ihre Adresse — bei einer Einzelfirma genau so, wie er auch auf Ihren Rechnungen steht.
Für den Verkauf selbst stellen Sie einen einfachen Verkaufsbeleg aus — bei einem vollwertigen Gutschein keine MWST-Rechnung, sondern ein Empfangsbeleg mit diesen Zeilen:
- Gutschein-Verkauf Nr. 2026-031, Datum: 12.11.2026
- Geschenkgutschein Nr. G-1042, Nennwert CHF 100.00
- «Mehrwertsteuer wird bei Einlösung des Gutscheins ausgewiesen»
- Zahlbar per QR-Rechnung, Referenznummer im Zahlteil
Der QR-Rechnung-Zahlteil lohnt sich vor allem, wenn Firmen kaufen — etwa ein Arbeitgeber, der zehn Gutscheine zu CHF 100.00 für das Team bestellt. Dann wollen Sie einen sauberen Beleg mit QR-IBAN und Referenznummer, damit die Zahlung automatisch Ihrer Buchhaltung zugeordnet wird.
Stellen Sie daneben reguläre Rechnungen mit MWST aus, gelten die Pflichtangaben nach Art. 26 MWSTV: Name und Adresse, Rechnungsdatum, fortlaufende Nummer, Art und Umfang der Leistung, Entgelt, MWST-Satz und MWST-Betrag. Eine saubere Rechnungsvorlage nimmt Ihnen das Grundgerüst ab — Gutschein-Verkauf und Einlösung leiten Sie daraus ab.
Gratis-Gutscheine als Werbegeschenk halten Sie schriftlich fest, damit die Zusage verbindlich ist (Art. 469 OR). Ein Eintrag in Ihrem Gutschein-Register genügt.
Einlösen: Restguthaben, Gutschrift und zu hohe Beträge
Der Kunde legt den Gutschein auf den Tresen. Drei Fälle können passieren:
Fall 1: Der Einkauf übersteigt den Gutscheinwert. Der Besuch kostet CHF 130.00, der Gutschein deckt CHF 100.00. Der Kunde zahlt die Differenz von CHF 30.00 — und auf den Gesamtbetrag fällt MWST an. Bei einem vollwertigen Gutschein und 8.1% versteuern Sie CHF 130.00, also MWST von CHF 10.53. Der Gutschein ist vollständig aufgebraucht und wandert aus Ihrem Register.
Fall 2: Der Einkauf ist kleiner als der Gutscheinwert. Die Behandlung kostet CHF 60.00, der Gutschein ist CHF 100.00 wert. Zwei saubere Varianten:
- Restguthaben bleibt auf dem Gutschein. Sie notieren den neuen Restwert von CHF 40.00 — handschriftlich mit Datum und Initialen oder als neu ausgestellter Restgutschein. Das ist die kundenfreundlichste Variante und bei Geschenkgutscheinen üblich.
- Sie stellen eine Gutschrift aus. Die Gutschrift über CHF 40.00 ist ein sauberer Beleg, mit dem der Kunde die nächste Leistung oder einen Artikel verrechnet. Das passt gut, wenn Sie mit physischen Gutscheinen arbeiten, die Sie ungleich beschreiben wollen.
Fall 3: Teil davon bezahlt, Teil offen. Kombination aus beiden — derselbe Mechanismus.
Auf den Einlösungsbeleg gehört der Vermerk «Bezahlt mit Gutschein Nr. G-1042», dazu Datum und Restwert. So kann jedes Auge — Ihres, das Ihres Treuhänders, das der ESTV — nachvollziehen, welcher Gutschein zu welchem Umsatz führte.
Barauszahlung des Restguthabens müssen Sie nicht anbieten — ausser Sie haben sie zugesichert. Üblich und zulässig ist die Klausel «Restguthaben verbleibt als Gutschrift, keine Barauszahlung». Halten Sie das fest, bevor der Kunde zum ersten Mal eintritt, nicht erst an der Kasse.
Abgelaufene Gutscheine: Kulanz statt Pflicht
Die klassische Szene: Der Kunde steht mit einem Gutschein vor der Tür, der letzte Woche abgelaufen ist. Muss der Betrieb ihn noch einlösen? Die kurze Antwort hängt davon ab, wie die Frist zustande kam:
- Frist gültig vereinbart und kommuniziert? Dann dürfen Sie ablehnen. Die Frist war Teil des Deals, der Kunde hat sie beim Kauf mitgekauft.
- Frist nie kommuniziert? Dann trägt die Klausel nicht — der Gutschein gilt, bis der Anspruch nach zehn Jahren verjährt.
- Zehn Jahre vorbei? Der Anspruch ist verjährt: Sie dürfen die Leistung verweigern, und der Besitzer kann nichts mehr dagegen unternehmen.
In der Praxis lohnt sich Kulanz fast immer.
Mini-Story: Bruno, Coiffeur in Bern
Bruno führt sein Coiffeur-Geschäft als Einzelfirma und verkauft vor Weihnachten rund 60 Gutscheine zu CHF 100.00 — gedruckt mit einer Gültigkeit von zwei Jahren. Im Januar darauf steht eine Kundin vor der Tür, deren Gutschein drei Wochen abgelaufen ist.
Bruno könnte ablehnen; die Frist steht auf dem Gutschein. Er löst trotzdem ein. Der Haarschnitt kostet ihn rund eine Stunde Arbeitszeit — das dafür Geld ist längst auf seinem Konto. Die Kundin ist so angetan, dass sie sofort eine Coloration für CHF 85.00 dazubucht, bar bezahlt inklusive MWST. Seither kommt sie alle sechs Wochen wieder. Ein abgewiesener Gutschein hätte sie nie wieder durch die Tür gebracht.
Lektion: Der Gutschein ist bezahlt, bevor er eingelöst wird. Kulanz kostet Sie nur die Grenzkosten Ihrer Leistung — und kauft Ihnen Kundentreue, die Sie sich sonst teuer reklamieren müssten. Wie Sie solche Belege im Coiffeur-Alltag sauber abrechnen, zeigt der Guide zur Friseur-Rechnung.
Gutscheine im Betrieb managen
Für Dienstleistungsbetriebe — Coiffeur, Kosmetik, Physiotherapie, Personal Training — sind Gutscheine ein Cashflow-Instrument: Geld im Dezember, Leistung übers Jahr verteilt. Das glättet die stillen Monate. Aber Sie schulden jetzt etwas, und das gehört verwaltet:
- Offene Gutschein-Verpflichtung tracken. Jeder verkaufte Gutschein ist eine Verpflichtung: Geld erhalten, Leistung noch offen. Ohne Liste wissen Sie im Herbst nicht mehr, für wie viele Franken Sie noch liefern müssen.
- Ablaufdaten im Blick behalten. Notieren Sie das Ablaufdatum im Register und erinnern Sie Kunden aktiv, bevor es abläuft. Ein kurzer Hinweis per E-Mail rettet Goodwill, statt ihn zu verbrauchen.
- Umsatz ist Umsatz. Gutschein-Verkäufe zahlen auf Ihren Jahresumsatz ein — relevant für AHV-Beiträge, für Steuern und für die MWST-Pflicht ab CHF 100'000. Das Geld ist nicht frei verdient, nur weil die Leistung noch aussteht.
- No-Show-Risiko einplanen. Bei Terminen mit Gutscheinen gilt dasselbe wie bei Vorauszahlungen: Wer nicht erscheint, hat die Leistung verpasst. Kommunizieren Sie Ihre Storno-Regel vor dem ersten Termin.
Mini-Story: Fabian, Personal Trainer in Basel
Fabian verkauft im Dezember zwölf Zehner-Pakete als Gutscheine, je CHF 120.00 — total CHF 1'440.00. Der Januar-Cashflow ist herrlich. Das Problem: Bis Ende März sind erst Gutscheine im Wert von CHF 480.00 eingelöst; der Rest schwebt als offene Verpflichtung über seinem Kalender. Ein Kunde zieht nach Zürich — mit CHF 180.00 Restguthaben. Fabians AGB halten fest, dass Restguthaben als Gutschrift auf dem Gutschein bleibt und nicht bar ausbezahlt wird. Der Kunde akzeptiert — genau deshalb gehört diese Klausel in die AGB, bevor verkauft wird, nicht in den Streit danach.
Fabians System ist eine einfache Liste: Nummer, Käufer, Wert, Kaufdatum, Ablaufdatum, Status. Excel genügt dafür. Wer schon Rechnungssoftware nutzt, erfasst Gutschein-Verkäufe als offene Posten und verrechnet bei der Einlösung mit einem Klick — mit dem Rechnungsmodul von Magic Heidi läuft das im selben Workflow wie jede andere Rechnung.
Fazit: Gutscheine sind einfach, wenn Sie es einfach halten
Die Gutschein-Gültigkeit in der Schweiz ist kein rechtliches Minenfeld — sie ist eine Managementfrage. Merken Sie sich drei Dinge:
- Ohne kommunizierte Frist gilt der Gutschein zehn Jahre (Art. 127 OR). Wollen Sie kürzer, steht die Gültigkeit auf dem Gutschein und in Ihren AGB.
- Vollwertige Gutscheine sind bei Verkauf MWST-neutral, verbilligte sofort steuerbar. CHF 100.00 für CHF 80.00 zu verkaufen, verteilt die Steuer auf zwei Etappen — planen Sie das in Ihre Abrechnung ein.
- Restguthaben bleibt Gutschrift oder Restwert. Barauszahlung nur, wenn Sie sie versprochen haben.
Und wenn ein abgelaufener Gutschein an Ihrer Kasse landet: Der Kunde hat ihn bereits bezahlt. Kulanz kostet Sie fast nichts — und bringt Kunden zurück.
Magic Heidi nimmt Ihnen den Papierkram ab: Gutschein-Verkauf als offenen Posten erfassen, Einlösung mit einem Klick verrechnen, QR-Rechnung inklusive — ab CHF 25 im Monat, deutlich unter dem, was bexio und Co. kosten. Die Preise sind transparent, der Einstieg funktioniert ohne Kreditkarte. Jetzt mit Magic Heidi Rechnungen erstellen →
