Doppeltätigkeit in der Schweiz

Ein Leitfaden für Freiberufler mit mehreren Berufen

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Immer mehr Freiberufler und Selbstständige in der Schweiz verfolgen einen dualen Weg und üben mehrere berufliche Tätigkeiten parallel aus. Diese Form der Doppeltätigkeit bedeutet, gleichzeitig über mehrere Einnahmequellen zu verfügen – sei es durch eine Kombination aus Selbstständigkeit und Unselbstständigkeit oder durch zwei unabhängige Geschäftstätigkeiten. In der heutigen Arbeitswelt ist es durchaus üblich, gleichzeitig Unselbstständigkeit und Selbstständigkeit auszuüben. Dies wirft jedoch zahlreiche Fragen und Verpflichtungen auf, insbesondere in Bezug auf Steuern, Sozialversicherungen oder rechtliche Rahmenbedingungen. Dieser Leitfaden beleuchtet alle relevanten Aspekte der Doppeltätigkeit in der Schweiz und bietet Freiberuflern praktische Ratschläge, wie sie mehrere Tätigkeiten optimal kombinieren können, ohne in Konflikte oder Fallstricke zu geraten.

Was bedeutet „Doppeltätigkeit“ im Schweizer Kontext?

Beruflich: Im Schweizer Sprachgebrauch bezeichnet Doppeltätigkeit die gleichzeitige Ausübung zweier beruflicher Wege. Konkret bedeutet dies, dass eine Person zwei (oder mehr) Jobs oder Einkommensquellen parallel ausübt. Typische Beispiele sind eine Teilzeitbeschäftigung neben einer freiberuflichen Tätigkeit oder mehrere Projekte in unterschiedlichen Bereichen. Wichtig ist, dass diese parallelen Tätigkeiten unabhängig organisiert sind und die Person in jeder Rolle unterschiedliche Aufgaben erfüllt.

  • Steuerlich: Eine Doppeltätigkeit führt zu mehreren Einkünften, die steuerlich berücksichtigt werden müssen. Es erfolgt keine getrennte Besteuerung pro Tätigkeit; alle Einkünfte werden letztlich in der Steuererklärung zusammengerechnet und gemeinsam veranlagt. Das Finanzamt verlangt jedoch, dass unterschiedliche Einkünfte transparent deklariert werden – beispielsweise getrennt für unselbständige und selbständige Erwerbstätigkeit. Dies ermöglicht die korrekte Anwendung von Abzügen und Berechnungen (siehe Abschnitt 3 für steuerliche Details).

  • Sozialversicherungsrecht: In der Schweiz unterscheidet die Sozialversicherung klar zwischen unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit. Bei Doppeltätigkeit können beide Status gleichzeitig für dieselbe Person gelten. Die AHV beurteilt jede Tätigkeit separat, um festzustellen, ob es sich um eine selbstständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit handelt – eine umfassende Betrachtung aller Tätigkeiten erfolgt nicht. Dementsprechend müssen Sie für beide „Wege“ die korrekten Beiträge entrichten (z. B. AHV-Beiträge sowohl auf den Lohn aus unselbständiger Tätigkeit als auch auf den Gewinn aus freiberuflicher Tätigkeit). Zudem gelten unterschiedliche Versicherungsregeln: Als Selbstständiger sind Sie beispielsweise nicht arbeitslosen- und unfallversichert, und die zweite Säule (berufliche Vorsorge) gilt nicht automatisch. Diese Besonderheiten werden in Abschnitt 4 ausführlich behandelt.

  • Rechtlich: Doppeltätigkeit wirft auch arbeits- und vertragsrechtliche Fragen auf. Wer angestellt ist und gleichzeitig selbständig tätig ist, muss arbeitsrechtliche Pflichten wie Loyalität gegenüber dem Arbeitgeber einhalten (kein Konkurrenzverhalten, keine Beeinträchtigung der Arbeitsleistung etc.). Die Arbeitszeitregelungen gelten weiterhin: Die gesetzlich zulässige maximale wöchentliche Arbeitszeit (in der Regel 45 oder 50 Stunden) und die täglichen Ruhezeiten von mindestens 11 Stunden müssen grundsätzlich eingehalten werden – auch bei Aufteilung der Arbeitszeit auf zwei Arbeitsstellen. Hinzu kommt die Frage der Haftung: Bei einem Angestelltenverhältnis haftet oft der Arbeitgeber für Schäden, während bei einer selbstständigen Tätigkeit die persönliche und volle Verantwortung besteht. Doppeltätigkeit bedeutet daher, sich in mehreren Rechtsverhältnissen zu bewegen, die jeweils eigene Regeln haben.

Zusammenfassend bedeutet Doppeltätigkeit im Schweizer Kontext die gleichzeitige Ausübung mehrerer beruflicher Rollen mit entsprechenden Auswirkungen auf Steuern, Sozialabgaben und rechtliche Verpflichtungen. Die folgenden Abschnitte gehen detailliert auf die wichtigsten Aspekte ein.

Typische Beispiele für Doppeltätigkeiten bei Freiberuflern

Nicht jede Doppeltätigkeit sieht gleich aus. Insbesondere für Freiberufler und Selbstständige gibt es verschiedene Möglichkeiten, parallele Tätigkeiten zu gestalten. Hier einige typische Beispiele:

  • Gleichzeitig angestellt und selbstständig: Dies ist wohl das gängigste Modell. Beispielsweise arbeitet jemand teilzeitlich (z. B. 50 %) in einem Unternehmen und baut nebenher ein eigenes freiberufliches Unternehmen auf. Diese Konstellation bietet finanzielle Stabilität durch das Gehalt und unternehmerische Freiheit im Nebengeschäft. Wichtig: Die zweite Tätigkeit darf nicht mit dem Arbeitgeber konkurrieren oder die Leistung beeinträchtigen, da sonst Konflikte entstehen können (siehe Abschnitt 6).

  • Zwei parallele Selbstständigkeiten: Ein Freiberufler kann auch zwei getrennte Unternehmen gleichzeitig betreiben. Zum Beispiel jemand, der freiberuflich als Webentwickler und als Fotograf arbeitet, oder jemand, der als Einzelunternehmer ein Beratungsunternehmen und gleichzeitig einen Online-Shop betreibt. Rechtlich gesehen handelt es sich um dieselbe selbstständige Person mit mehreren Einkommensquellen – in der Praxis sollten Buchhaltung und Zeitaufwand pro Unternehmen jedoch getrennt geführt werden, um den Überblick zu wahren.

  • Tätigkeit in verschiedenen Kantonen: Eine Doppeltätigkeit kann auch geografisch auftreten. Beispiel: Ein Freiberufler wohnt im Kanton A, betreibt aber auch ein Projekt/Büro im Kanton B. Da die Kantone in der Schweiz über eigene Steuerbehörden verfügen, wird in diesem Fall eine Steueraufteilung vorgenommen: Die Einkünfte werden den Kantonen je nach Tätigkeitsort zugeordnet und dort besteuert. In der Regel muss nur eine Steuererklärung im Wohnsitzkanton eingereicht werden; das Finanzamt kümmert sich dann um die Aufteilung auf die Kantone (bei interkantonaler Tätigkeit). Es ist jedoch wichtig, die Steuerbehörden zu informieren, wenn Sie eine selbstständige Tätigkeit außerhalb Ihres Wohnsitzkantons aufnehmen.

  • Grenzüberschreitende Doppeltätigkeit: In einer zunehmend vernetzten Arbeitswelt arbeiten Freiberufler oft in mehreren Ländern gleichzeitig. Beispielsweise könnte jemand in der Schweiz nebenberuflich tätig sein und freiberuflich für Kunden im Ausland arbeiten (oder umgekehrt). In solchen Fällen stellen sich zusätzliche Fragen: Wo wird das Einkommen versteuert? Welches Land ist für die Sozialversicherung zuständig? Innerhalb der EU/Schweiz gelten Koordinationsregeln: Grundsätzlich sind Sie in dem Land sozialversichert, in dem die abhängige Tätigkeit ausgeübt wird – dies hat Vorrang, wenn gleichzeitig eine selbständige Tätigkeit im Ausland ausgeübt wird. Steuerlich hängt dies von Doppelbesteuerungsabkommen ab; ausländische Einkünfte sind in der Regel entweder steuerfrei (mit Progressionsvorbehalt) oder anrechenbar, müssen aber in der Schweizer Steuererklärung angegeben werden. Diese grenzüberschreitenden Fälle sind komplex und sollten von Fachleuten geprüft werden, um Pflichten zu vermeiden.

Weitere Varianten: Doppeltätigkeit kann auch zwei Arbeitsverhältnisse bedeuten (z. B. zwei Teilzeitjobs bei verschiedenen Arbeitgebern). Hier gelten ähnliche Grundsätze: Alle Löhne müssen korrekt abgerechnet und versteuert werden, und der Arbeitnehmer muss Überarbeitung und Konflikte vermeiden. Insgesamt profitieren Freiberufler in der Schweiz von relativ flexiblen Regelungen zur Kombination verschiedener Tätigkeiten – solange sie die entsprechenden Richtlinien einhalten.

Steuerliche Auswirkungen mehrerer paralleler Aktivitäten

Wenn Sie in der Schweiz mehrere Einkünfte parallel erzielen, sind einige steuerliche Auswirkungen zu beachten. Zuallererst: Alle Einkünfte sind steuerpflichtig und müssen deklariert werden, unabhängig davon, ob sie aus unselbständiger oder selbstständiger Tätigkeit stammen. Das Finanzamt macht keine Ausnahmenauch Nebeneinkünfte müssen vollständig deklariert werden. Andernfalls drohen Nachsteuern, Zinsen und sogar Strafen wegen Steuerhinterziehung. Daher ist es wichtig, alle Einkünfte transparent zu deklarieren.

  • Gemeinsame Veranlagung vs. getrennte Deklaration: In der Steuererklärung werden Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit (Lohn, Gehalt) und selbstständiger Tätigkeit in der Regel getrennt ausgewiesen. Für Freiberufler mit Doppeltätigkeit bedeutet dies: Ihr Lohn erscheint im Lohnabschnitt, während der Gewinn aus Ihrer selbstständigen Nebentätigkeit in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst wird. Allerdings werden alle Einkünfte zusammen besteuert. Es gibt keine separaten Steuersätze pro Einkunftsart; stattdessen erhöhen die zusätzlichen Nebeneinkünfte Ihr steuerpflichtiges Gesamteinkommen und können Sie in eine höhere Steuerklasse drängen. Mit anderen Worten: Ein zweites Einkommen kann Ihre Gesamtsteuerbelastung prozentual erhöhen, da es Ihre Bemessungsgrundlage erweitert und einen progressiven Steuersatz auslösen kann.

  • Abzugsmöglichkeiten: Positiv ist, dass mehrere Tätigkeiten oft zusätzliche Abzüge ermöglichen. Beispielsweise können bei Nebeneinkünften aus unselbständiger Arbeit (z. B. einem zweiten kleinen Job) pauschale berufsbezogene Aufwendungen abgezogen werden – in der Regel 20 % der Nebeneinkünfte, mit einem Mindestbetrag (die genauen Beträge variieren je nach Kanton und Jahr). Bei selbstständigen Nebeneinkünften können alle betriebsbezogenen Aufwendungen (Reisen, Material, Infrastruktur usw.) abgezogen werden, d. h. nur der Nettogewinn wird besteuert. Natürlich müssen Sie genaue Aufzeichnungen führen. Freiberuflern mit Nebeneinkünften wird daher dringend empfohlen, für jede Tätigkeit eine separate Buchhaltung oder zumindest eine Einnahmen-Ausgaben-Aufzeichnung zu führen, um alle abzugsfähigen Kosten nachzuweisen.

  • Mehrere Kantone oder Länder: Werden Einkünfte in verschiedenen Kantonen oder Ländern erzielt, gelten Regeln zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Innerhalb der Schweiz wird, wie erwähnt, eine Steueraufteilung vorgenommen: Der Einkommensanteil wird dem Kanton zugewiesen, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, und zum lokalen Steuersatz besteuert. In der Praxis wird entweder pro Kanton eine separate Steuererklärung eingereicht (interkantonal) oder alles wird im Wohnsitzkanton deklariert, und die Behörden teilen es auf. International hängt es vom Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ab: In der Regel werden ausländische Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit im Schweizer Wohnsitzland nur für die Steuersatzbestimmung berücksichtigt (Progressionsvorbehalt), wenn das DBA das Besteuerungsrecht dem Tätigkeitsland zuweist. Umgekehrt können ausländische Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit (z. B. Grenzgänger) besonderen Abkommen unterliegen. In allen Fällen müssen ausländische Einkünfte zumindest für die Steuersatzbestimmung auch in der Schweizer Steuererklärung deklariert werden. In grenzüberschreitenden Fällen empfiehlt es sich, steuerlich beraten zu lassen, um sicherzustellen, dass alle Deklarationsanforderungen erfüllt sind.

  • Sonderfall der Unternehmensform: Die meisten Freiberufler sind als Einzelunternehmer tätig, wobei Gewinn und Einkommen gleichgestellt sind. Wenn Sie jedoch für eine Ihrer Tätigkeiten eine GmbH/AG gründen, ergibt sich ein weiteres steuerliches Problem: die Doppelbesteuerung. Gewinne der GmbH/AG werden zunächst auf Gesellschaftsebene und ausgeschüttete Dividenden anschließend auf Gesellschafterebene besteuert. Darüber hinaus beziehen Sie ein Gehalt aus Ihrem eigenen Unternehmen, das ebenfalls besteuert wird. Diese Form der Unternehmensform führt zu einer komplexeren Steuerbelastung, kann aber für größere Unternehmen sinnvoll sein. Für Nebenjobs oder kleinere Tätigkeiten ist die Einzelfirma in der Regel die einfachere und steuerärmere Wahl.

Fazit – Steuern: Mehrere parallele Tätigkeiten erfordern ein diszipliniertes Steuermanagement. Deklarieren Sie alle Einkünfte ordnungsgemäß, nutzen Sie zulässige Abzüge und behalten Sie Ihre Gesamtsteuerbelastung im Auge. Nehmen Sie im Zweifelsfall frühzeitig Kontakt mit dem Finanzamt oder einem Steuerberater auf, um individuelle Optimierungsmöglichkeiten (z. B. Doppelverdienerabzug bei Ehepaaren) auszuloten und Fallstricke zu vermeiden.

Sozialversicherungsrechtliche Folgen einer Doppeltätigkeit

Die parallele Ausübung mehrerer Tätigkeiten hat klare Auswirkungen auf die Sozialversicherung. In der Schweiz sind die wichtigsten Bereiche: AHV/IV/EO (1. Säule), Pensionskasse (BVG) bzw. 2. Säule, ALV (Arbeitslosenversicherung) und Unfallversicherung. Im Folgenden werden die Regeln und Besonderheiten dieser Versicherungen im Umgang mit Doppeltätigkeiten erläutert.

AHV/IV/EO – Beiträge zur 1. Säule

Jede erwerbstätige Person in der Schweiz muss Beiträge an die AHV, IV und EO zahlen – dies gilt für jedes Einkommen. Bei Doppeltätigkeit bedeutet dies: Alle Einkünfte unterliegen den AHV-Beiträgen, die je nach Art der Tätigkeit getrennt berechnet werden. Ein Einkommen von 40.000 CHF in einer abhängigen Beschäftigung führt beispielsweise zu den üblichen Lohnabzügen (je 5,3 % für Arbeitnehmer und Arbeitgeber). Zusätzlich sind 15.000 Franken aus freiberuflicher Tätigkeit ebenfalls AHV-pflichtig, allerdings als Selbstständiger (gestaffelter Satz von ca. 5–10 % des Nettogewinns, abhängig vom Einkommen).

Es gibt jedoch kleine Einkommensgrenzen und Sonderregelungen: Beträgt das Nebeneinkommen aus der selbstständigen Tätigkeit weniger als 2.300 Franken pro Jahr, müssen keine AHV-Beiträge bezahlt werden, es sei denn Sie wünschen dies ausdrücklich. Diese Grenze soll geringfügige Nebeneinkünfte (z. B. Hobby-Einnahmen) entlasten. Wichtig: Diese Grenze gilt pro Jahr und pro Person für selbständige Nebeneinkünfte. Verdienen Sie mehr als 2.300 Franken, ist die Anmeldung bei der AHV-Ausgleichskasse obligatorisch. Auch wenn Sie bereits aus Ihrer Haupttätigkeit AHV-Beiträge bezahlen, müssen Sie für die Nebentätigkeit Beiträge entrichten – die Nebentätigkeit muss separat angemeldet und abgerechnet werden. Die Behörde prüft formell, ob eine selbstständige Tätigkeit vorliegt (siehe Hinweis zur Scheinselbstständigkeit in Abschnitt 6).

Für unselbstständige Nebenerwerbstätigkeiten (z. B. einen Minijob neben der Hauptbeschäftigung) gilt eine ähnliche Regelung: Einkünfte bis zu CHF 2'300 pro Jahr und Arbeitgeber sind AHV-befreit, es sei denn, der Arbeitnehmer beantragt freiwillig Beitragsabzüge. Viele Arbeitgeber verlangen von Arbeitnehmern, die auf die Abzüge verzichten, eine schriftliche Bestätigung, um zukünftige Belastungen zu vermeiden. (Eine Ausnahme bilden Hausangestellte: Hier sind Beiträge unabhängig vom Einkommen immer fällig.)

Zusätzlich gilt eine Koordinationsregel: Verdient jemand weniger als CHF 9'300 aus einer selbstständigen Nebentätigkeit und bezieht ein unselbständiges Gehalt von mindestens CHF 4'702 (die Schwellenwerte variieren leicht), kann die Ausgleichskasse die Beiträge für die Nebentätigkeit kürzen. So wird eine unverhältnismäßige Belastung derjenigen vermieden, die bereits durch eine unselbständige Tätigkeit einen erheblichen Beitrag leisten. Ob und wie diese Kürzung erfolgt, entscheidet die Ausgleichskasse auf Anfrage.

Praxishinweis: Melden Sie eine selbstständige Nebentätigkeit umgehend bei der Ausgleichskasse, sobald sie relevant wird. Nach der Anmeldung erhalten Sie in der Regel vorläufige Rechnungen auf Basis der geschätzten Einkünfte. Die endgültige Abrechnung erfolgt nach Ihrer Steuerveranlagung. Durch die Anmeldung vermeiden Sie zudem, dass ein Kunde rückwirkend als Ihr Arbeitgeber gilt (siehe Scheinselbstständigkeit in Punkt 6). Trennen Sie zudem Haupt- und Nebeneinkünfte klar – idealerweise mit getrennten Konten/Buchhaltungen, um der AHV Gewinne nachweisen zu können. Da die AHV keine umfassende Personensicht hat, muss jede Einkunftsart separat veranlagt und abgerechnet werden.