Verrechnungssteuer Rückerstattung Schweiz: Guide für Selbstständige
Die Verrechnungssteuer zieht 35% von Zinsen und Dividenden ab. So holst du sie über die Steuererklärung zurück, mit Beispielen für Selbstständige.
Founder of Magic Heidi
Die Verrechnungssteuer ist die schweizerische Quellensteuer auf Kapitalerträge: 35% werden einbehalten, bevor das Geld bei dir ankommt. Ob Zinsen auf dem Geschäftskonto, Dividenden deiner GmbH oder Ausschüttungen aus einem Anlageportfolio — die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) sichert sich zuerst ihren Anteil. Die gute Nachricht: Die Verrechnungssteuer Rückerstattung funktioniert verlässlich, sobald du die Kapitalerträge in der Steuererklärung deklarierst.
Wer als Einzelfirma, GmbH oder AG geschäftlich tätig ist, hat fast immer Kapitalerträge, die der Verrechnungssteuer unterliegen. Der Einbehalt von 35% ist dabei kein endgültiger Steuersatz, sondern eine Sicherungssteuer des Bundes. Wer die Erträge deklariert, bekommt sie zurück. Wer sie verschweigt, riskiert, den Anspruch zu verlieren. In diesem Artikel zeige ich dir, was Selbstständige über die Verrechnungssteuer Schweiz wissen müssen.
35% auf Kapitalerträge
Die Verrechnungssteuer beträgt 35% auf Zinsen, Dividenden, Fondsausschüttungen und bestimmte Versicherungsleistungen aus Schweizer Quelle. Geregelt im Verrechnungssteuergesetz (VStG).
Rückerstattung via Steuererklärung
Als natürliche Person holst du die Verrechnungssteuer über das Wertschriftenverzeichnis der ordentlichen Steuererklärung zurück. Ein separater Antrag ist dafür nicht nötig.
Formular 25 nur für juristische Personen
GmbH und AG mit Sitz in der Schweiz beantragen die Rückerstattung direkt bei der ESTV mit dem Formular 25, frühestens nach Ablauf des Fälligkeitsjahres.
DA-1 für ausländische Quellensteuern
Ausländische Quellensteuern auf Dividenden und Zinsen holst du nicht über die Verrechnungssteuer zurück, sondern mit dem Formular DA-1 als Beilage zur Steuererklärung.
Nicht deklarieren kostet den Anspruch
Wer Kapitalerträge nicht deklariert, riskiert die Verwirkung des Rückerstattungsanspruchs nach Art. 23 VStG — und obendrein eine Nachbesteuerung.
Was ist die Verrechnungssteuer? Definition und Rechtsgrundlage
Die Verrechnungssteuer ist eine Quellensteuer auf Kapitalerträge in der Schweiz. Der Name beschreibt den Mechanismus: Der Bund behält 35% des Kapitalertrags ein und verrechnet diesen Betrag später mit der tatsächlichen Steuerschuld der steuerpflichtigen Person. Die Rechtsgrundlage ist das Verrechnungssteuergesetz (VStG). Eine Übersicht der Praxis findest du auf der Seite der ESTV zum Rückerstatten der Verrechnungssteuer. Stand: September 2026.
Welche Erträge sind betroffen?
Die Verrechnungssteuer wird unter anderem auf folgende Kapitalerträge erhoben:
- Zinsen auf Bankguthaben (Geschäftskonto, Sparhefte, Festgeld)
- Dividenden aus Schweizer Aktien und Genossenschaftsanteilen
- Ausschüttungen aus Schweizer Investmentfonds
- Erträge aus bestimmten Versicherungen
- Zinsen auf Anleihen Schweizer Emittenten
Der Steuersatz auf Kapitalerträgen beträgt einheitlich 35%. Das klingt hoch, ist aber keine zusätzliche Steuer, sondern eine Sicherungssteuer. Erst mit der Veranlagung wird die tatsächliche Steuerschuld festgelegt, und die Verrechnungssteuer wird angerechnet oder zurückerstattet.
Wer zahlt die Verrechnungssteuer?
Der Einbehalt erfolgt an der Quelle — also bei der Bank, der Kapitalgesellschaft oder dem Versicherer, die den Ertrag auszahlt. Diese Stelle liefert die Steuer an die ESTV ab. Für dich ist die Verrechnungssteuer zunächst ein durchlaufender Posten: Sie erscheint auf dem Bank- oder Depotbeleg und wird in der Steuererklärung als einbehaltene Steuer deklariert. Wer in der Schweiz steuerpflichtig ist und die Erträge korrekt angibt, bekommt sie zurück.
Verrechnungssteuer vs. Kapitalertragsteuer
Oft werden die Begriffe vermischt. Die Verrechnungssteuer ist eine Bundessteuer, geregelt im VStG. «Kapitalertragsteuer Schweiz» ist ein umgangssprachlicher Begriff, der meistens dasselbe meint. Die Schweiz kennt keine separate Kapitalertragsteuer wie Deutschland. Wer im Internet nach «Kapitalertragsteuer Schweiz» sucht, meint in aller Regel die Verrechnungssteuer.
Wie die Rückerstattung funktioniert — Schritt für Schritt
Für natürliche Personen ist die Verrechnungssteuer Rückerstattung kein gesonderter Antrag — sie läuft über die ordentliche Steuererklärung. Wer die Kapitalerträge im Wertschriftenverzeichnis deklariert, bekommt die Verrechnungssteuer angerechnet oder ausbezahlt.
Der Ablauf Schritt für Schritt
- Erhalt des Kapitalertrags: Die Bank zahlt Zinsen oder die GmbH eine Dividende — abzüglich 35% Verrechnungssteuer. Auf dem Beleg stehen Bruttobetrag, Einbehalt und Nettobetrag.
- Deklaration in der Steuererklärung: Du gibst den Bruttobetrag im Wertschriftenverzeichnis an und markierst den Ertrag als «mit Verrechnungssteuer».
- Veranlagung: Die kantonale Steuerverwaltung prüft die Erklärung und stellt die tatsächliche Steuerschuld auf deinem gesamten Einkommen fest.
- Verrechnung: Die einbehaltene Verrechnungssteuer wird dir gutgeschrieben und mit deiner Steuerrechnung verrechnet. Der Ertrag selbst wird wie jedes andere Einkommen ordentlich besteuert.
- Auszahlung: Ein Guthaben wird mit der definitiven Veranlagung ausbezahlt oder verrechnet — je nach Kanton dauert das mehrere Monate bis über ein Jahr.
Wichtig: Der Anspruch auf Rückerstattung erlischt, wenn du ihn nicht innert drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres geltend machst, in dem der Ertrag fällig wurde (Art. 32 VStG).
Beispiel: Sarah, Einzelfirma Webdesign
Die folgenden Beispiele sind konstruiert und dienen der Illustration. Sarah betreibt eine Einzelfirma für Webdesign in Basel. Auf ihrem Geschäftskonto liegen CHF 120'000.00. Die Bank zahlt 1% Zinsen — also CHF 1'200.00 brutto. Sie behält CHF 420.00 Verrechnungssteuer ein und schreibt CHF 780.00 gut.
Sarah deklariert die CHF 1'200.00 im Wertschriftenverzeichnis. Die CHF 420.00 werden ihr voll gutgeschrieben. Gleichzeitig erhöht der Zinsertrag ihr steuerbares Einkommen: Bei einer Grenzbelastung von rund 15% fallen darauf etwa CHF 180.00 Einkommenssteuer an. Unter dem Strich bleiben ihr rund CHF 240.00 mehr, als wenn sie den Ertrag verschwiegen hätte.
Sarahs Lektion: Wer die Zinsen deklariert, sieht das Geld wieder. Wer sie verschweigt, riskiert den Anspruch auf die CHF 420.00 und begeht Steuerhinterziehung.
Formular 25: der Weg für GmbH und AG
Juristische Personen mit Sitz in der Schweiz — also deine GmbH oder AG — reichen die Erträge nicht über eine private Steuererklärung ein. Sie beantragen die Rückerstattung direkt bei der ESTV mit dem Formular 25, das frühestens nach Ablauf des Kalenderjahres eingereicht werden kann, in dem der Ertrag fällig wurde. Die Einreichung ist auch elektronisch über das ESTV-Portal möglich. Die aktuellen Formulare stehen auf der ESTV-Seite Formulare zur Rückerstattung der Verrechnungssteuer. Die Bearbeitung dauert je nach Auslastung mehrere Monate.
Formular DA-1: ausländische Quellensteuern
Die Schweizer Verrechnungssteuer greift nur bei Schweizer Quellen. Wer ausländische Dividenden oder Zinsen bezieht — US-Aktien, deutsche Titel, ein Fonds mit ausländischen Erträgen —, zahlt dort ausländische Quellensteuer. Diese holst du nicht über die Verrechnungssteuer zurück, sondern über das Formular DA-1 («Antrag auf Anrechnung ausländischer Quellensteuern»), das du als Ergänzungsblatt zum Wertschriftenverzeichnis der Steuererklärung beilegst.
Zwei Punkte solltest du kennen: Die pauschale Steueranrechnung wird nur gewährt, wenn die nicht rückforderbaren ausländischen Steuern einen Mindestbetrag übersteigen (in der Praxis CHF 100.00), und der Anspruch verjährt drei Jahre nach Ablauf der Steuerperiode. Wer regelmässig ausländische Dividenden bezieht, prüft die Depotbelege deshalb einmal jährlich systematisch.
Beispiel: Thomas, GmbH-Gründer aus Zürich
Thomas betreibt eine GmbH für IT-Beratung in Zürich. Nach einem guten Jahr schüttet die Gesellschaft eine Dividende von CHF 50'000.00 aus. Die GmbH behält CHF 17'500.00 Verrechnungssteuer ein, liefert sie an die ESTV ab und zahlt CHF 32'500.00 an Thomas aus. Thomas deklariert die Bruttodividende von CHF 50'000.00 in seiner privaten Steuererklärung. Die CHF 17'500.00 werden ihm gutgeschrieben und mit seiner Steuerrechnung verrechnet; besteuert wird die Dividende nach den Regeln der Teilbesteuerung (siehe unten).
Thomas' Lektion: Wer Dividenden aus der eigenen GmbH sauber deklariert, bekommt die Verrechnungssteuer vollständig angerechnet. Wer die Dividende verschweigt, riskiert den Anspruch auf die CHF 17'500.00 und ein Nachsteuerverfahren.
«Mit oder ohne Verrechnungssteuer» in der Steuererklärung
Im Wertschriftenverzeichnis findest du bei jedem Kapitalertrag die Unterscheidung «mit Verrechnungssteuer» oder «ohne Verrechnungssteuer». Das sorgt bei vielen Selbstständigen für Verwirrung, obwohl die Logik einfach ist.
Was bedeutet «mit Verrechnungssteuer»?
«Mit Verrechnungssteuer» heisst: Der Ertrag wurde an der Schweizer Quelle mit 35% belastet. Du gibst den Bruttobetrag an, die einbehaltene Steuer wird dir gutgeschrieben. Das ist der Regelfall für Schweizer Bankzinsen und Dividenden.
Was bedeutet «ohne Verrechnungssteuer»?
«Ohne Verrechnungssteuer» heisst: Es wurde kein Schweizer Einbehalt vorgenommen. Das betrifft typischerweise ausländische Kapitalerträge oder Erträge, die von der Verrechnungssteuer ausgenommen sind (zum Beispiel Zinsen auf einem Säule-3a-Konto). Du deklarierst den Bruttobetrag, es gibt aber nichts anzurechnen. Eine allfällige ausländische Quellensteuer läuft über das Formular DA-1.
Warum die Unterscheidung wichtig ist
Wer die falsche Kategorie wählt, verschenkt Geld. Gibst du einen Ertrag als «ohne Verrechnungssteuer» an, obwohl 35% einbehalten wurden, wird nichts gutgeschrieben. Prüfe also den Bankbeleg: Steht dort ein Einbehalt von 35%? Dann «mit Verrechnungssteuer». Steht dort kein oder ein ausländischer Einbehalt? Dann «ohne Verrechnungssteuer» und gegebenenfalls DA-1 prüfen.
Tipp: In einer sauberen Buchhaltung lassen sich diese Erträge trennen. Wer seine Rechnungsvorlage und seine Belege an einem Ort pflegt, hat die Übersicht über alle Erträge und einbehaltenen Steuern in Minuten — egal ob als Einzelfirma oder GmbH.
Dividenden aus eigener GmbH oder AG
Für Selbstständige, die ihre Firma als GmbH oder AG betreiben, ist die Verrechnungssteuer bei Dividenden ein wiederkehrendes Thema. Wer sich selbst eine Dividende ausschüttet, muss trotzdem 35% einbehalten und abliefern — das Gesetz macht hier keine Ausnahme für Alleingesellschafter.
Wie die Ausschüttung abläuft
Die Gesellschafterversammlung beschliesst die Dividende. Die GmbH behält 35% Verrechnungssteuer ein, meldet sie der ESTV und überweist den Nettobetrag an den Gesellschafter. Dieser deklariert die Bruttodividende in seiner privaten Steuererklärung, und die Verrechnungssteuer wird angerechnet.
Konkret: Wer CHF 50'000.00 ausschütten will, erhält CHF 32'500.00 ausbezahlt, CHF 17'500.00 gehen als Verrechnungssteuer an die ESTV. In der Steuererklärung deklarierst du die vollen CHF 50'000.00, die einbehaltene Steuer wird dir gutgeschrieben.
Die Besonderheit: Teilbesteuerung von Dividenden
Bei Dividenden aus Schweizer Kapitalgesellschaften greift die Teilbesteuerung. Wer im Privatvermögen mindestens 10% des Kapitals hält, versteuert bei der direkten Bundessteuer 70% der Dividende. Die Kantone kennen eigene Quoten, die je nach Kanton typischerweise zwischen 50% und 70% liegen — der konkrete Wert steht in der kantonalen Wegleitung zur Steuererklärung. Die Verrechnungssteuer bleibt in jedem Fall voll anrechenbar.
Praktisch heisst das: Eine Dividende wird im Privatvermögen tendenziell günstiger besteuert als ein zusätzlicher Lohn — dafür kostet der Lohn die Gesellschaft weniger Gewinnsteuer. Ob Lohn oder Dividende in deiner Situation besser ist, gehört auf den Tisch deines Treuhandbüros, nicht in eine Faustregel.
Für AG-Gründer: dasselbe Prinzip
Wer eine AG betreibt und Dividenden ausschüttet, erlebt denselben Mechanismus. Der Unterschied liegt in den Publizitäts- und Verwaltungspflichten, nicht in der Verrechnungssteuer. Der Einbehalt von 35% ist bei jeder Schweizer Kapitalgesellschaft gleich. Wie du die laufende Steuerbelastung übers Jahr planst, zeigt der Überblick zur Steuererklärung für Selbstständige.
Geschäftskonto-Zinsen: Verrechnungssteuer für Freelancer
Für die meisten Freelancer sind die Zinsen auf dem Geschäftskonto der häufigste Berührungspunkt mit der Verrechnungssteuer. Die Beträge sind klein, der Einbehalt von 35% ist trotzdem spürbar.
Wie viel geht durch?
Angenommen, du hast CHF 80'000.00 auf dem Geschäftskonto. Die Bank zahlt 1% Zinsen — also CHF 800.00 brutto. Sie behält CHF 280.00 Verrechnungssteuer ein und schreibt CHF 520.00 gut. Deklarierst du die CHF 800.00, werden dir die CHF 280.00 gutgeschrieben; besteuert wird der Ertrag mit deinem persönlichen Satz. Bei rund 15% Grenzbelastung bleiben unter dem Strich etwa CHF 160.00 mehr in deiner Tasche als ohne Deklaration.
Klingt nach wenig? Über zehn Jahre summiert sich das, und je höher Kontostand und Zins, desto mehr kommt zusammen.
Was ist mit ausländischen Banken?
Wer sein Geld bei einer ausländischen Bank anlegt, zahlt dort Quellensteuer — nicht die Schweizer Verrechnungssteuer. Die Anrechnung läuft über das Formular DA-1. Und: Beim automatischen Informationsaustausch (AIA) melden die meisten Länder die Guthaben an die Schweizer Behörden. Wer sie nicht deklariert, begeht Steuerhinterziehung.
Vorsicht bei Vorsorgeprodukten
Zinsen auf Konten der gebundenen Vorsorge (Säule 3a) sind von der Verrechnungssteuer ausgenommen. Du zahlst dort keine Verrechnungssteuer — und musst die Erträge auch nicht als laufendes Einkommen deklarieren. Besteuert wird erst die Auszahlung des Kapitals, und zwar gesondert. Das ist ein Vorteil, der oft übersehen wird.
Häufige Fehler und wie du sie vermeidest
Die Verrechnungssteuer ist nicht kompliziert — aber es gibt Fallstricke.
Fehler 1: Erträge nicht deklarieren
Der häufigste Fehler: Zinsen oder Dividenden tauchen nicht im Wertschriftenverzeichnis auf, weil der Einbehalt von 35% wie eine «bereits bezahlte Steuer» wirkt. Das ist ein Irrtum. Nach Art. 23 VStG verwirkt der Rückerstattungsanspruch, wenn Erträge nicht deklariert werden. Seit der Revision, die 2019 in Kraft getreten ist, bleibt der Anspruch immerhin erhalten, wenn die Unterlassung fahrlässig war und der Ertrag nachträglich deklariert oder von der Behörde aufgerechnet wird, bevor die Veranlagung rechtskräftig ist. Verlassen solltest du dich darauf nicht: Deklariere jeden Kapitalertrag, egal wie klein.
Fehler 2: Brutto und Netto verwechseln
Die Steuererklärung verlangt den Bruttobetrag. Wer den Nettobetrag einträgt, deklariert zu wenig und bekommt entsprechend weniger angerechnet. Auf dem Bankbeleg steht der Bruttobetrag — nimm immer diesen.
Fehler 3: Ausländische Erträge vergessen
Wer ausländische Aktien oder ETFs hält, zahlt dort Quellensteuer. Diese Erträge gehören in die Schweizer Steuererklärung, und die Anrechnung läuft über das Formular DA-1, gestützt auf das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Wer sie vergisst, verliert die Anrechnung. Die Lösung: Depotauszug am Jahresende systematisch durchgehen.
Fehler 4: Rückerstattung auf befreiten Produkten beantragen
Bei Zinsen auf Säule-3a-Konten fällt keine Verrechnungssteuer an — es gibt also nichts zurückzufordern. Prüfe vor dem Ausfüllen, ob der Ertrag der Verrechnungssteuer überhaupt unterliegt. Bei Unsicherheit hilft ein Blick ins VStG oder ein Anruf bei der kantonalen Steuerverwaltung.
Fehler 5: Fristen verpassen
Der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer erlischt drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Ertrag fällig wurde (Art. 32 VStG). Für die Anrechnung ausländischer Quellensteuern über DA-1 gilt eine vergleichbare Dreijahresfrist. Wer die Steuererklärung ohnehin jedes Jahr einreicht, hat damit kein Problem — kritisch wird es nur bei vergessenen Jahren.
Beispiel: Elena, Freelance-Architektin aus Genf
Elena betreibt eine Einzelfirma für Architektur in Genf. Sie hatte CHF 200'000.00 auf einem Festgeldkonto und bekam 1.5% Zinsen — also CHF 3'000.00 brutto. Die Bank behielt CHF 1'050.00 Verrechnungssteuer ein. Elena vergass die Zinsen in ihrer Steuererklärung. Das Steueramt bemerkte den Ertrag bei der Veranlagung und rechnete ihn auf. Elena musste die CHF 3'000.00 nachversteuern, und ohne die nachträgliche Deklaration wären die CHF 1'050.00 Verrechnungssteuer weg gewesen.
Im Jahr darauf deklarierte sie die Zinsen korrekt: Die Verrechnungssteuer wurde ihr voll gutgeschrieben, der Ertrag mit ihrem persönlichen Satz besteuert. Sie nutzt seither ihre Rechnungssoftware, um am Jahresende eine saubere Übersicht aller Erträge und Belege zu erstellen.
Verrechnungssteuer und MWST: zwei verschiedene Steuern
Oft werden Verrechnungssteuer und MWST verwechselt. Beide sind Bundessteuern, aber sonst haben sie nichts gemeinsam. Die MWST wird auf den Umsatz von Waren und Dienstleistungen erhoben — Normalsatz 8.1%, Sondersatz für Beherbergung 3.8%, reduzierter Satz 2.6%. Die Verrechnungssteuer trifft Kapitalerträge mit 35%. Für Selbstständige sind beide relevant: MWST bei Rechnungen an Kunden, Verrechnungssteuer bei Zinsen und Dividenden. Wer die MWST auf einer Rechnung berechnen will, nutzt den MWST-Rechner für die Schweiz. Wer alle Abzüge für Selbstständige im Blick haben will, liest den Guide zu Steuerabzügen für Unabhängige.
Ein häufiger Irrtum: Die Verrechnungssteuer lässt sich nicht mit der MWST verrechnen. Die Verrechnungssteuer wird mit der Einkommens- und Gewinnsteuer verrechnet, die MWST separat mit der ESTV abgerechnet.
Fazit: Die Rückerstattung lohnt sich für Selbstständige
Die Verrechnungssteuer Schweiz ist kein Schreckgespenst, sondern ein Sicherungsmechanismus. Der Einbehalt von 35% auf Zinsen und Dividenden ist kein verlorenes Geld — wer die Erträge in der Steuererklärung deklariert, bekommt ihn angerechnet oder ausbezahlt. Wer sie verschweigt, riskiert den Anspruch und eine Nachbesteuerung.
Für Selbstständige gilt:
- Jeden Kapitalertrag deklarieren — ob CHF 100.00 oder CHF 100'000.00.
- Brutto- und Verrechnungssteuerbetrag aus dem Bankbeleg übernehmen.
- Ausländische Erträge über das Formular DA-1 anrechnen lassen und Fristen im Auge behalten.
- GmbH und AG reichen das Formular 25 direkt bei der ESTV ein.
- Vorsorgeprodukte sind befreit — trotzdem die Übersicht behalten.
Wer die Rückerstattung konsequent nutzt, holt sich jedes Jahr mehrere hundert bis tausend Franken zurück. Wer seine Buchhaltung sauber führt, hat die Belege in Minuten beisammen. Mit Magic Heidi hast du Rechnungen, Belege und MWST an einem Ort — ab CHF 25.00 pro Monat im Jahresabo. Was in welchem Paket steckt, zeigt die Preisübersicht. Und wer wissen will, ob sich ein Wechsel lohnt, vergleicht direkt mit unserer bexio-Alternative.
Häufige Fragen zur Verrechnungssteuer Schweiz
Was ist die Verrechnungssteuer in der Schweiz?
Die Verrechnungssteuer ist eine eidgenössische Sicherungssteuer von 35% auf Kapitalerträge wie Zinsen, Dividenden und bestimmte Versicherungsleistungen aus Schweizer Quelle. Sie wird direkt an der Quelle einbehalten, also von der Bank, der Kapitalgesellschaft oder dem Versicherer. Wer die Erträge in der Steuererklärung deklariert, bekommt sie angerechnet oder zurückerstattet. Rechtsgrundlage ist das Verrechnungssteuergesetz (VStG).
Wie funktioniert die Verrechnungssteuer Rückerstattung?
Als natürliche Person deklarierst du den Bruttobetrag der Kapitalerträge im Wertschriftenverzeichnis der ordentlichen Steuererklärung und markierst ihn als «mit Verrechnungssteuer». Die einbehaltene Steuer wird dir gutgeschrieben und mit deiner Steuerrechnung verrechnet; ein Guthaben wird ausbezahlt. Ein separater Antrag ist dafür nicht nötig. Der Anspruch erlischt drei Jahre nach Ablauf des Fälligkeitsjahres (Art. 32 VStG).
Was ist das Formular 25 der ESTV?
Das Formular 25 ist der Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer für juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, also für GmbH, AG und ähnliche Gesellschaften. Es wird direkt bei der ESTV eingereicht, frühestens nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Ertrag fällig wurde, und ist auch elektronisch möglich. Natürliche Personen brauchen es nicht, sie holen die Verrechnungssteuer über die Steuererklärung zurück.
Wie hole ich ausländische Quellensteuern zurück?
Nicht über die Verrechnungssteuer, sondern über das Formular DA-1, den Antrag auf Anrechnung ausländischer Quellensteuern. Es wird als Ergänzungsblatt zum Wertschriftenverzeichnis der Steuererklärung beigelegt und stützt sich auf das Doppelbesteuerungsabkommen mit dem jeweiligen Land. In der Praxis wird die Anrechnung erst ab einem Mindestbetrag von rund CHF 100.00 gewährt, und der Anspruch verjährt nach drei Jahren.
Muss ich Dividenden aus meiner eigenen GmbH versteuern?
Ja. Dividenden aus einer eigenen GmbH oder AG gehören in die private Steuererklärung. Die Gesellschaft behält 35% Verrechnungssteuer ein und liefert sie der ESTV ab; bei der Veranlagung wird dir dieser Betrag gutgeschrieben. Besteuert wird die Dividende nach den Regeln der Teilbesteuerung: Bei einer Beteiligung von mindestens 10% sind es bei der direkten Bundessteuer 70% der Dividende, die kantonalen Quoten liegen typischerweise zwischen 50% und 70%.
Was passiert, wenn ich Kapitalerträge nicht in der Steuererklärung angebe?
Wer Kapitalerträge nicht deklariert, riskiert nach Art. 23 VStG die Verwirkung des Rückerstattungsanspruchs. Seit der 2019 in Kraft getretenen Revision bleibt der Anspruch bei einer fahrlässigen Unterlassung erhalten, wenn der Ertrag nachträglich deklariert oder von der Behörde aufgerechnet wird, bevor die Veranlagung rechtskräftig ist. Zusätzlich drohen Nachsteuer und ein Steuerstrafverfahren. Da Kapitalerträge den Behörden in der Regel bekannt werden, lohnt sich das Verschweigen ohnehin nicht.
