Verrechnungssteuer Rückerstattung Schweiz: Guide für Selbstständige
Verrechnungssteuer Rückerstattung Schweiz: 35% auf Zinsen & Dividenden. Formular 25, Steuererklärung, Tipps für Selbstständige. Jetzt lesen.
Founder of Magic Heidi
Die Verrechnungssteuer ist die schweizerische Quellensteuer auf Kapitalerträge: 35% werden einbehalten, bevor das Geld bei Ihnen ankommt. Ob Zinsen auf dem Geschäftskonto, Dividenden Ihrer GmbH oder Ausschüttungen aus einem Anlageportfolio — die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) behält zuerst ihren Anteil. Die gute Nachricht: Die Verrechnungssteuer Rückerstattung funktioniert verlässlich, wenn Sie die Kapitaleinkünfte in der Steuererklärung deklarieren. Für Selbstständige geht es dabei oft um Beträge, die sich lohnen — mehrere tausend Franken pro Jahr sind keine Seltenheit.
Wer als Einzelfirma, GmbH oder AG geschäftlich tätig ist, hat Kapitalerträge, die der Verrechnungssteuer unterliegen. Das gilt für Zinsen auf dem Geschäftskonto genauso wie für Dividenden aus der eigenen Kapitalgesellschaft. Der Einbehalt von 35% ist dabei nur eine Sicherheitsleistung des Bundes — kein endgültiger Steuersatz. Wer die Erträge versteuert, bekommt die Verrechnungssteuer zurückerstattet. Wer sie nicht deklariert, verliert das Geld. In diesem Artikel zeige ich, was Selbstständige über die Verrechnungssteuer Schweiz wissen müssen — vom Begriff bis zum Formular 25.
Key Takeaways
- Die Verrechnungssteuer beträgt 35% auf Kapitalerträge wie Zinsen, Dividenden und bestimmte Lebensversicherungsleistungen — geregelt im Verrechnungssteuergesetz (VStG).
- Die Rückerstattung läuft automatisch, sobald Sie die Erträge in der Steuererklärung deklarieren — Beispiel: CHF 1'000.00 Zinsen → CHF 350.00 Verrechnungssteuer → voll zurückerstattet.
- Bei Dividenden aus einer eigenen GmbH: CHF 50'000.00 Ausschüttung → CHF 17'500.00 werden einbehalten → Rückerstattung mit der nächsten Steuererklärung.
- Wer ausländische Kapitalerträge hat, braucht das Formular 25 der ESTV für die Rückerstattung.
- Wer die Erträge nicht deklariert, verliert die Verrechnungssteuer endgültig — und riskiert Nachversteuerung.
Was ist die Verrechnungssteuer? Definition und Rechtsgrundlage
Die Verrechnungssteuer ist eine Quellensteuer auf Kapitalerträge in der Schweiz. Der Begriff Verrechnungssteuer beschreibt den Mechanismus: Der Bund behält 35% der Kapitalerträge ein und verrechnet diesen Betrag mit der tatsächlichen Steuerschuld des Steuerpflichtigen. Die rechtliche Grundlage ist das Verrechnungssteuergesetz (VStG). Den aktuellen Wortlaut finden Sie auf admin.ch.
Welche Erträge sind betroffen?
Die Verrechnungssteuer wird auf folgende Kapitalerträge erhoben:
- Zinsen auf Bankguthaben (Geschäftskonto, Sparhefte, Festgeld)
- Dividenden aus Schweizer Aktien und Genossenschaftsanteilen
- Ausschüttungen aus Schweizer Investmentfonds
- Gewinne aus bestimmten Versicherungen (z. B. Rentenversicherungen)
- Zinsen auf Anleihen Schweizer Emittenten
Der Steuersatz beträgt einheitlich 35%. Das klingt hoch, ist aber keine zusätzliche Steuer — er ist eine Sicherheitsleistung. Der Einbehalt sichert den Bund ab, bevor der Steuerpflichtige überhaupt versteuert hat. Erst mit der Veranlagung in der Steuererklärung wird die tatsächliche Steuerschuld festgelegt, und die Verrechnungssteuer wird angerechnet oder zurückerstattet.
Wer zahlt die Verrechnungssteuer?
Der Einbehalt erfolgt bei der Quelle — also bei der Bank, der Aktiengesellschaft oder dem Versicherer, die den Kapitalertrag auszahlt. Die ESTV zieht die Verrechnungssteuer ein. Für den Steuerpflichtigen ist die Verrechnungssteuer zunächst ein durchlaufender Posten: Sie erscheint auf dem Bank- oder Depotbeleg, wird aber in der Steuererklärung als bezahlte Steuer deklariert und mit der effektiven Steuerschuld verrechnet. Wer in der Schweiz steuerpflichtig ist und die Erträge in der Steuererklärung angibt, bekommt die Differenz — oder den ganzen Betrag — zurück. Details zur Praxis finden Sie auf der ESTV-Seite zur Verrechnungssteuer.
Verrechnungssteuer vs. Kapitalertragsteuer
Oft werden die Begriffe vermischt. Die Verrechnungssteuer ist eine Bundessteuer, geregelt im VStG. Die Kapitalertragsteuer Schweiz ist ein anderer Begriff, der umgangssprachlich für denselben Einbehalt verwendet wird — rechtlich korrekt ist Verrechnungssteuer. Die Schweiz kennt keine separate Kapitalertragsteuer wie Deutschland. Wer im Internet nach «Kapitalertragsteuer Schweiz» sucht, meint meistens die Verrechnungssteuer.
Wie die Verrechnungssteuer Rückerstattung funktioniert — Schritt für Schritt
Die Verrechnungssteuer Rückerstattung ist kein gesonderter Antrag — sie passiert automatisch über die Steuererklärung. Wer die Kapitalerträge in der Steuererklärung deklariert, erhält die Verrechnungssteuer entweder angerechnet oder vollständig zurückerstattet. Der Einbehalt wirkt wie eine Vorleistung, die nach der Veranlagung verrechnet wird.
Der Ablauf Schritt für Schritt
- Erhalt des Kapitalertrags: Die Bank zahlt Zinsen oder die GmbH Dividenden — minus 35% Verrechnungssteuer. Auf dem Beleg steht der Bruttobetrag, der Einbehalt und der Nettobetrag.
- Deklaration in der Steuererklärung: Sie geben den Bruttobetrag und die einbehaltene Verrechnungssteuer im Formular an — beim Schweizer Kapitalertrag im Hauptformular, bei ausländischen Erträgen im Formular 25.
- Veranlagung: Die kantonale Steuerverwaltung prüft die Erklärung und stellt die tatsächliche Steuerschuld fest.
- Verrechnung: Die einbehaltene Verrechnungssteuer wird mit der Steuerschuld verrechnet. Ist die Verrechnungssteuer höher als die tatsächliche Steuerschuld auf dem Ertrag, erhalten Sie den Differenzbetrag zurück. Ist sie tiefer, wird der Restbetrag nachgefordert.
- Auszahlung: Die Rückerstattung erfolgt zusammen mit der definitiven Veranlagung — meist 1–2 Jahre nach dem Steuerjahr.
Mini-Story: Sarah, Einzelfirma Webdesign
Sarah betreibt eine Einzelfirma für Webdesign in Basel. Auf ihrem Geschäftskonto hat sie CHF 120'000.00 liegen. Die Bank zahlt 1% Zinsen — also CHF 1'200.00 brutto. Die Bank behält CHF 420.00 Verrechnungssteuer ein und schreibt CHF 780.00 gut. Sarah deklariert die CHF 1'200.00 in der Steuererklärung als Zinsertrag. Ihre effektive Steuerbelastung auf diesen Ertrag liegt — je nach Kanton und Gesamteinkommen — bei rund 15%. Also rund CHF 180.00. Da die Verrechnungssteuer von CHF 420.00 höher ist als die effektive Steuer, erhält Sarah CHF 240.00 zurück.
Sarahs Lektion: Wer die Zinsen deklariert, sieht Geld zurück. Wer die Zinsen nicht angibt, verliert die CHF 420.00 komplett — und begeht Steuerhinterziehung.
Formular 25 der ESTV: Rückerstattung ausländischer Quellensteuern
Die Verrechnungssteuer Schweiz greift nur bei Schweizer Quellen. Wer ausländische Kapitalerträge hat (z. B. Dividenden aus US-Aktien oder deutsche Aktien), zahlt dort Quellensteuer. Die Rückerstattung läuft über das Formular 25 der ESTV — ein offizielles Dokument, mit dem Schweizer Steuerpflichtige die ausländische Quellensteuer zurückfordern können, gestützt auf Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Das Formular 25 und die genaue Anleitung finden Sie direkt auf der ESTV-Website zum Formular 25. Die Bearbeitung kann mehrere Monate dauern, bei komplexen Fällen sogar über ein Jahr. Wer regelmässig ausländische Dividenden bezieht, sollte die Fristen der jeweiligen Länder im Auge behalten — einige Länder verlangen die Rückerstattung innert 2–3 Jahren.
Mini-Story: Thomas, GmbH-Gründer aus Zürich
Thomas betreibt eine GmbH für IT-Beratung in Zürich. Nach einem guten Jahr schüttet die Gesellschaft eine Dividende von CHF 50'000.00 aus. Die GmbH behält CHF 17'500.00 Verrechnungssteuer ein und zahlt CHF 32'500.00 an Thomas aus. Thomas deklariert die CHF 50'000.00 als Dividendeneinkommen in seiner privaten Steuererklärung. Seine effektive Steuerbelastung auf diesem Betrag liegt bei rund 25% — also CHF 12'500.00. Die Verrechnungssteuer von CHF 17'500.00 wird angerechnet. Thomas erhält CHF 5'000.00 zurück.
Thomas' Lektion: Wer Dividenden aus der eigenen GmbH versteuert, bekommt in der Regel einen Teil der Verrechnungssteuer zurück. Wer die Dividende nicht deklariert, verliert die CHF 17'500.00 — und riskiert eine Steuerstrafverfahren.
Verrechnungssteuer Rückerstattung in der Steuererklärung: «mit oder ohne»
In der Schweizer Steuererklärung finden Sie bei der Angabe von Kapitalerträgen die Option «mit Verrechnungssteuer» oder «ohne Verrechnungssteuer». Diese Unterscheidung sorgt bei vielen Selbstständigen für Verwirrung. Dabei ist die Logik einfach.
Was bedeutet «mit Verrechnungssteuer»?
«Mit Verrechnungssteuer» bedeutet: Der Kapitalertrag wurde an der Schweizer Quelle mit 35% Verrechnungssteuer einbehalten. Sie geben den Bruttobetrag und die einbehaltene Verrechnungssteuer an. Die Verrechnungssteuer wird mit Ihrer Steuerschuld verrechnet oder zurückerstattet. Das ist der Regelfall für Schweizer Bankzinsen und Dividenden.
Was bedeutet «ohne Verrechnungssteuer»?
«Ohne Verrechnungssteuer» bedeutet: Der Ertrag wurde ohne Verrechnungssteuer einbehalten. Das betrifft in der Regel ausländische Kapitalerträge, bei denen die Schweizer Verrechnungssteuer nicht greift, oder Erträge, die von der Verrechnungssteuer befreit sind (z. B. bestimmte Vorsorgeprodukte). Sie deklarieren den Bruttobetrag, aber es gibt keine einbehaltene Verrechnungssteuer, die verrechnet werden kann. Die ausländische Quellensteuer kann unter Umständen über das Formular 25 zurückgefordert werden — aber das ist ein separater Prozess.
Warum die Unterscheidung wichtig ist
Wer die falsche Kategorie angibt, verliert Geld. Geben Sie einen Ertrag «ohne Verrechnungssteuer» an, der eigentlich «mit Verrechnungssteuer» war, kann die Verrechnungssteuer nicht verrechnet werden — Sie verschenken 35% des Ertrags. Umgekehrt kann eine falsche Angabe zu einer Veranlagung führen, die später korrigiert werden muss. Prüfen Sie also den Bankbeleg: Steht dort ein Einbehalt von 35%? Dann «mit Verrechnungssteuer». Steht dort kein Einbehalt oder ein ausländischer Einbehalt? Dann «ohne Verrechnungssteuer» und gegebenenfalls Formular 25 prüfen.
Tipp: In einer sauberen Buchhaltung lassen sich diese Erträge trennen. Wer seine Rechnungsvorlage und Buchhaltung an einem Ort pflegt, hat die Übersicht über alle Erträge und einbehaltene Steuern in Minuten — egal ob als Einzelfirma oder GmbH.
Dividenden aus eigener GmbH oder AG: Die Verrechnungssteuer für Gründer
Für Selbstständige, die ihre Firma als GmbH oder AG betreiben, ist die Verrechnungssteuer bei Dividenden ein wiederkehrendes Thema. Wer sich selbst ausschüttet, behält die GmbH 35% ein — das Gesetz sieht das vor. Das funktioniert genau so wie bei ausländischen Aktionären.
Wie die Ausschüttung abläuft
Wenn die GmbH eine Dividende ausschüttet, geht der Beschluss durch die Gesellschafterversammlung. Die GmbH behält 35% Verrechnungssteuer ein und überweist den Netto-Betrag an den Gesellschafter. Die Verrechnungssteuer meldet die GmbH bei der ESTV an und bezahlt sie. Der Gesellschafter deklariert die Bruttodividende in seiner privaten Steuererklärung, und die Verrechnungssteuer wird verrechnet.
Das bedeutet konkret: Wer CHF 50'000.00 ausschütten will, erhält CHF 32'500.00 ausbezahlt — CHF 17'500.00 gehen als Verrechnungssteuer an die ESTV. In der Steuererklärung wird der Bruttobetrag von CHF 50'000.00 versteuert. Die einbehaltene Verrechnungssteuer von CHF 17'500.00 wird mit der effektiven Steuerschuld verrechnet. Je nach persönlicher Steuerbelastung erhalten Sie einen Teil oder die volle Verrechnungssteuer zurück.
Die Besonderheit: Dividenden sind nur teilweise Ordentliches Einkommen
Bei Dividenden aus Schweizer Kapitalgesellschaften greift das sogenannte Teilbesteuerungsprinzip. Für natürliche Personen, die wesentlich an einer Kapitalgesellschaft beteiligt sind (mindestens 10%), werden nur 60%–70% der Dividenden als steuerbares Einkommen berücksichtigt — je nach Kanton. Das heisst: Die Dividende wird im privaten Vermögen günstiger besteuert als ein normales Gehalt. Gleichzeitig bleibt die Verrechnungssteuer voll anrechenbar.
Praktisches Beispiel: Thomas aus Zürich (siehe oben) erhält CHF 50'000.00 Bruttodividende. In Zürich werden 60% der Dividende steuerbar erfasst — also CHF 30'000.00. Die effektive Steuerbelastung auf den CHF 30'000.00 liegt bei rund 20% → CHF 6'000.00. Die Verrechnungssteuer von CHF 17'500.00 wird angerechnet. Thomas erhält CHF 11'500.00 zurück. Das ist eine relevante Summe.
Für AG-Gründer: Dasselbe Prinzip, andere Skala
Wer eine AG betreibt und Dividenden ausschüttet, erlebt denselben Mechanismus. Der Unterschied: Die AG hat mehr Publizitätspflichten, und die Verwaltung ist aufwändiger. Für die Verrechnungssteuer ändert das nichts. Der Einbehalt von 35% ist bei jeder Schweizer Kapitalgesellschaft gleich. Wer überlegt, ob eine GmbH oder AG die richtige Rechtsform ist, sollte auch die steuerlichen Implikationen einbeziehen — nicht nur die Verrechnungssteuer, sondern die Gesamtbelastung. Wer sich für die Rechnungsvorlage und Buchhaltung im Griff haben will, liest auch unseren Artikel zur provisorischen Steuerrechnung Schweiz, in dem wir die laufenden Steuern für Selbstständige behandeln.
Geschäftskonto-Zinsen: Verrechnungssteuer für Freelancer
Für die meisten Freelancer und Selbstständige sind die Zinsen auf dem Geschäftskonto der häufigste Berührungspunkt mit der Verrechnungssteuer. Die Zinsen sind zwar oft klein, aber der Einbehalt von 35% ist spürbar.
Wie viel geht verloren?
Angenommen, Sie haben CHF 80'000.00 auf dem Geschäftskonto liegen. Die Bank zahlt 1% Zinsen — also CHF 800.00 brutto. Die Bank behält CHF 280.00 Verrechnungssteuer ein und schreibt CHF 520.00 gut. Wenn Sie die CHF 800.00 in der Steuererklärung deklarieren, werden die CHF 280.00 verrechnet. Bei einer effektiven Steuerbelastung von rund 15% auf diesen Ertrag (CHF 120.00) erhalten Sie CHF 160.00 zurück.
Klingt nach wenig? Auf 10 Jahre gerechnet sind das CHF 1'600.00 — nur durch das Deklarieren von Zinsen. Und je höher der Kontostand und je höher der Zins, desto mehr kommt zusammen.
Was ist mit ausländischen Banken?
Wer sein Geld im Ausland anlegt (z. B. bei einer ausländischen Bank), zahlt dort Quellensteuer — nicht die Schweizer Verrechnungssteuer. Die Rückerstattung läuft über das Formular 25. Achtung: Bei ausländischen Banken greifen die automatischen Informationsaustausch-Regeln (AIA). Die Schweizer Steuerbehörden erfahren vom Guthaben. Wer diese nicht deklariert, begeht Steuerhinterziehung.
Vorsicht bei Vorsorgeprodukten
Einige Vorsorgeprodukte (Säule 3a, gebundene Vorsorge) sind von der Verrechnungssteuer befreit. Wer dort Zinsen oder Erträge erzielt, zahlt keine Verrechnungssteuer — und muss die Erträge auch nicht als laufendes Einkommen deklarieren. Die Besteuerung erfolgt erst bei der Auszahlung. Das ist ein steuerlicher Vorteil, der oft übersehen wird. Wer sein Kapital klug strukturiert, kann die Verrechnungssteuer legal reduzieren.
Häufige Fehler und wie Sie sie vermeiden
Die Verrechnungssteuer ist nicht kompliziert — aber es gibt Fallstricke. Hier die häufigsten Fehler und wie Sie sie vermeiden.
Fehler 1: Erträge nicht deklarieren
Der häufigste Fehler: Selbstständige deklarieren ihre Zinsen oder Dividenden nicht in der Steuererklärung. Grund: Der Einbehalt von 35% erscheint wie eine «Steuer, die schon bezahlt ist». Das ist ein Irrtum. Die Verrechnungssteuer ist eine Sicherheitsleistung. Wer die Erträge nicht deklariert, verliert die Verrechnungssteuer endgültig — und die Erträge gelten als unversteuert. Das kann zu Nachversteuerung und Strafverfahren führen. Die Lösung: Jeden Kapitalertrag deklarieren, egal wie klein.
Fehler 2: Brutto und Netto verwechseln
Die Steuererklärung verlangt den Bruttobetrag der Kapitalerträge. Wer versehentlich den Netto-Betrag angibt (also den Betrag nach Verrechnungssteuer), versteuert zu wenig und verrechnet zu wenig Verrechnungssteuer. Die Lösung: Auf dem Bankbeleg steht der Bruttobetrag — immer diesen nehmen.
Fehler 3: Ausländische Erträge vergessen
Wer ausländische Aktien oder ETFs hält, zahlt dort Quellensteuer. Diese Erträge müssen in der Schweizer Steuererklärung deklariert werden — im Formular für ausländische Einkünfte. Die ausländische Quellensteuer kann über das Formular 25 zurückgefordert werden, wenn ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) existiert. Wer die Erträge vergisst, verliert nicht nur die Rückerstattung, sondern riskiert auch eine Veranlagungsnachkorrektur. Die Lösung: Depot-Übersicht am Jahresende sichten und alle ausländischen Erträge ins Formular 25 aufnehmen.
Fehler 4: Verrechnungssteuer auf Vorsorgeprodukten zurückfordern
Bei Vorsorgeprodukten (Säule 3a) greift die Verrechnungssteuer nicht — es gibt also nichts zurückzufordern. Wer versehentlich eine Rückerstattung beantragt, erhält eine Ablehnung und verliert Zeit. Die Lösung: Vor dem Ausfüllen prüfen, ob der Ertrag der Verrechnungssteuer unterliegt. Bei Unsicherheit hilft ein Blick ins VStG oder ein Anruf bei der kantonalen Steuerverwaltung.
Mini-Story: Elena, Freelance-Architektin aus Genf
Elena betreibt eine Einzelfirma für Architektur in Genf. Sie hatte 2025 CHF 200'000.00 auf einem Festgeldkonto liegen und bekam 1,5% Zinsen — also CHF 3'000.00 brutto. Die Bank behielt CHF 1'050.00 Verrechnungssteuer ein. Elena wusste davon nichts — sie hatte die Zinsen in der Steuererklärung 2025 vergessen. Bei der Veranlagung bemerkte das kantonale Steueramt den Bankbeleg (den die Bank automatisch meldet) und forderte die CHF 3'000.00 nach. Elena musste nicht nur die CHF 3'000.00 versteuern — sie verlor auch die CHF 1'050.00 Verrechnungssteuer, weil sie sie nicht deklariert hatte.
Elenas Lösung: Im Jahr darauf deklarierte sie die Zinsen korrekt. Bei einer Steuerbelastung von rund 18% auf diesen Ertrag (CHF 540.00) erhielt sie CHF 510.00 zurück. Sie nutzt seither ihre Rechnungssoftware, um am Jahresende eine saubere Übersicht aller Kapitalerträge zu erstellen.
Elena hatte 2025 auch ausländische Dividenden aus einem ETF, den sie bei einer Schweizer Bank hält. Die ausländische Quellensteuer vergass sie im Formular 25 — und verlor die Rückerstattung von rund CHF 180.00. Seither prüft sie jährlich alle Depotbelege.
Fehler 5: Formular 25 nicht rechtzeitig einreichen
Wer ausländische Quellensteuern zurückfordern will, muss das Formular 25 innerhalb der Frist des jeweiligen Landes einreichen. Einige Länder haben Fristen von 2–3 Jahren ab dem Kalenderjahr der Ausschüttung. Wer die Frist verpasst, verliert die Rückerstattung. Die Lösung: Eine jährliche Routine — im Frühjahr alle Depotbelege des Vorjahres sichten, das Formular 25 ausfüllen, einreichen.
Verrechnungssteuer und MWST: Zwei verschiedene Steuern
Oft werden Verrechnungssteuer und MWST verwechselt. Beide sind Bundessteuern, aber völlig unterschiedlich. Die MWST (Mehrwertsteuer) wird auf den Umsatz von Waren und Dienstleistungen erhoben — 8.1% Normalsatz. Die Verrechnungssteuer wird auf Kapitalerträge erhoben — 35%. Für Selbstständige sind beide relevant: MWST bei Rechnungen an Kunden, Verrechnungssteuer bei Zinsen und Dividenden. Wer die MWST berechnen muss, findet in unserem Artikel zu MWST in der Schweiz berechnen alle Sätze und Beispiele. Wer alle Abzüge für Selbstständige im Blick haben will, liest auch unseren Guide zu Steuerabzügen für Unabhängige.
Ein häufiger Irrtum: Die Verrechnungssteuer lässt sich nicht von der MWST abziehen. Die beiden Steuern werden separat verrechnet. Die Verrechnungssteuer wird mit der Einkommens- und Vermögenssteuer verrechnet, die MWST mit der Umsatzsteuerschuld.
Fazit: Die Rückerstattung lohnt sich für Selbstständige
Die Verrechnungssteuer Schweiz ist kein Schreckgespenst, sondern ein Mechanismus, den Selbstständige kennen sollten. Der Einbehalt von 35% auf Zinsen und Dividenden ist eine Sicherheitsleistung — wer die Erträge in der Steuererklärung deklariert, bekommt das Geld zurück oder angerechnet. Wer sie nicht deklariert, verliert die Verrechnungssteuer und riskiert Nachversteuerung.
Für Selbstständige gilt:
- Jeden Kapitalertrag deklarieren — ob CHF 100.00 oder CHF 100'000.00.
- Brutto- und Verrechnungssteuerbetrag aus dem Bankbeleg übernehmen.
- Ausländische Erträge ins Formular 25 eintragen und Fristen im Auge behalten.
- Vorsorgeprodukte nicht vergessen — sie sind befreit, aber trotzdem die Übersicht behalten.
Wer die Verrechnungssteuer Rückerstattung konsequent nutzt, holt sich jedes Jahr mehrere hundert bis tausend Franken zurück. Wer seine Buchhaltung sauber führt, hat die Erträge in Minuten beisammen. Mit Magic Heidi haben Sie Kapitalerträge, Rechnungen und MWST an einem Ort — ab CHF 25.00 pro Monat, deutlich weniger als bei bexio. Wer eine schlanke Lösung für Freelancer sucht, findet im Preisvergleich das passende Paket. Und wer wissen will, ob sich ein Wechsel lohnt, vergleicht direkt mit unserer bexio-Alternative.
Die Verrechnungssteuer ist ein Werkzeug des Bundes, um Kapitalerträge zu sichern. Für Selbstständige ist die Rückerstattung ein Werkzeug, um sich selbst zu sichern.
Häufige Fragen zur Verrechnungssteuer Schweiz
Was ist die Verrechnungssteuer in der Schweiz?
Die Verrechnungssteuer ist eine eidgenössische Quellensteuer von 35% auf Kapitalerträge wie Zinsen, Dividenden und bestimmte Versicherungsleistungen. Sie wird an der Quelle einbehalten — von der Bank, der Kapitalgesellschaft oder dem Versicherer. Wer die Erträge in der Steuererklärung deklariert, erhält die Verrechnungssteuer angerechnet oder zurückerstattet. Die Rechtsgrundlage ist das Verrechnungssteuergesetz (VStG).
Wie funktioniert die Verrechnungssteuer Rückerstattung?
Die Rückerstattung erfolgt automatisch über die Steuererklärung. Sie deklarieren den Bruttobetrag der Kapitalerträge und die einbehaltene Verrechnungssteuer im Hauptformular. Die kantonale Steuerverwaltung verrechnet die Verrechnungssteuer mit der effektiven Steuerschuld. Ist die Verrechnungssteuer höher als die tatsächliche Steuer auf dem Ertrag, erhalten Sie die Differenz zurück — meist mit der definitiven Veranlagung 1–2 Jahre nach dem Steuerjahr.
Was bedeutet «mit oder ohne Verrechnungssteuer» in der Steuererklärung?
«Mit Verrechnungssteuer» bedeutet, der Ertrag wurde an Schweizer Quelle mit 35% einbehalten — Sie geben Brutto und einbehaltene Steuer an, die verrechnet wird. «Ohne Verrechnungssteuer» bedeutet, es wurde kein Schweizer Einbehalt vorgenommen — typisch für ausländische Erträge oder befreite Vorsorgeprodukte. Bei ausländischen Erträgen kann die Quellensteuer über das Formular 25 der ESTV zurückgefordert werden.
Muss ich Dividenden aus meiner eigenen GmbH versteuern?
Ja. Wer Dividenden aus einer eigenen GmbH oder AG erhält, muss diese in der privaten Steuererklärung deklarieren. Die GmbH behält 35% Verrechnungssteuer ein und meldet diese an die ESTV. Bei der Veranlagung wird die Verrechnungssteuer mit der effektiven Steuerschuld verrechnet. Je nach Kanton und Beteiligungshöhe werden nur 60–70% der Dividende steuerbar erfasst — das Teilbesteuerungsprinzip.
Was ist das Formular 25 der ESTV?
Das Formular 25 der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) dient der Rückerstattung ausländischer Quellensteuern auf Kapitalerträge, gestützt auf Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Schweizer Steuerpflichtige, die ausländische Dividenden oder Zinsen erhalten und dort Quellensteuer gezahlt haben, können mit dem Formular 25 die Rückerstattung beantragen. Die Bearbeitung dauert oft mehrere Monate, und die Fristen der jeweiligen Länder müssen beachtet werden.
Was passiert, wenn ich Kapitalerträge nicht in der Steuererklärung angebe?
Wer Kapitalerträge nicht deklariert, verliert die einbehaltene Verrechnungssteuer endgültig — sie wird nicht automatisch zurückerstattet. Zudem gilt der Ertrag als unversteuert, was zu Nachversteuerung und im schlimmsten Fall zu einem Steuerstrafverfahren führen kann. Da Banken Kapitalerträge automatisch melden, entgeht der kantonalen Steuerverwaltung der Ertrag meist nicht. Jeder Kapitalertrag sollte deklariert werden, egal wie klein.
