Ferienentschädigung

Ferienentschädigung in der Schweiz: richtig berechnen und auszahlen

Wie viel Ferienentschädigung steht Stundenlöhnern zu? Wie wird sie berechnet? Was ist der Unterschied zur Feiertagsentschädigung? Der komplette Leitfaden.

Ferienentschädigung Schweiz

Ferienentschädigung Schweiz 2026

Ferienentschädigung Schweiz: 8.33% bei 4 Wochen Ferien. Berechnung, Feiertagsentschädigung, Beispiele für Stundenlöhner. Praxisguide 2026.

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Nathan Ganser

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Wer in der Schweiz im Stundenlohn arbeitet, hat Anspruch auf Ferienentschädigung. Das klingt einfach, sorgt aber in der Praxis regelmässig für Streit. Wie viel Prozent stehen Ihnen zu? Was ist der Unterschied zur Feiertagsentschädigung? Und wie wird das Ganze auf der Lohnabrechnung ausgewiesen? Dieser Leitfaden erklärt die Ferienentschädigung Schweiz für Stundenlöhner, Arbeitgeber und Selbstständige — mit konkreten CHF-Beispielen, Rechtsgrundlagen und Formeln, die Sie direkt anwenden können.

Die Ferienentschädigung ist im Obligationenrecht geregelt. Wer im Stundenlohn arbeitet, bekommt seinen Lohn zwar pro Stunde ausbezahlt, hat aber trotzdem einen gesetzlichen Anspruch auf Ferien. Da die Ferien im Stundenlohn nicht automatisch abgegolten sind, muss der Arbeitgeber einen Zuschlag auf den Stundenlohn leisten — die sogenannte Ferienentschädigung. Sie wird entweder als Prozentsatz auf den Bruttolohn berechnet oder als Pauschalzuschlag in den Stundenlohn integriert.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Ferienentschädigung bei 4 Wochen Ferien: 8.33% des Bruttolohns
  • Bei 5 Wochen Ferien: 10.64%, bei 6 Wochen: 13.04%
  • Feiertagsentschädigung kommt zusätzlich zur Ferienentschädigung
  • Muss auf der Lohnabrechnung separat ausgewiesen werden — "inkl. Ferien" reicht nicht
  • CHF 30.00 Stundenlohn → CHF 2.50 Ferienentschädigung pro Stunde (bei 8.33%)

Was ist die Ferienentschädigung?

Die Ferienentschädigung ist die geldliche Abgeltung des gesetzlichen Ferienanspruchs. Sie kommt zum Einsatz, wenn eine Arbeitsperson ihre Ferien nicht tatsächlich nimmt, sondern die Ferientage ausbezahlt bekommt — oder, was im Stundenlohn häufiger ist, wenn der Ferienanspruch direkt als prozentualer Zuschlag auf den Lohn abgegolten wird.

Der rechtliche Rahmen steht im Obligationenrecht (OR). OR Art. 329a regelt den Mindestferienanspruch: Mindestens 4 Wochen pro Jahr für alle Arbeitnehmer ab 20 Jahren, 5 Wochen für Jugendliche bis 20 und für Arbeitnehmer ab 50 Jahren, sofern vertraglich vereinbart. Die konkrete Berechnung des Ferienanspruchs wird in OR Art. 329b geregelt. Den aktuellen Wortlaut finden Sie auf admin.ch unter SR 220 (Obligationenrecht).

Wer bekommt eine Ferienentschädigung? Grundsätzlich alle Arbeitnehmer. Im Stundenlohn ist die Sache aber besonders relevant, weil hier der Lohn direkt pro gearbeitete Stunde fällig wird — und die Ferientage nicht separat als "freie Tage mit Lohn" abgegolten sind. Stattdessen wird der Ferienanspruch als Prozentsatz auf den Bruttolohn berechnet. Das bedeutet: Jede gearbeitete Stunde löst einen kleinen Ferienlohnanteil aus, der entweder separat ausgewiesen oder als Pauschalzuschlag in den Stundenlohn eingerechnet wird.

Der Unterschied zum Monatslohn ist offensichtlich: Bei Monatslohn bekommen Sie während der Ferien Ihren festen Lohn weiter. Sie arbeiten nicht, bekommen aber den vollen Lohn. Das ist die klassische Form der Ferienabgeltung. Im Stundenlohn arbeiten Sie, und wenn Sie frei nehmen, verdienen Sie in diesen Stunden nichts — es sei denn, die Ferienentschädigung ist als Zuschlag aufgebaut. Deshalb ist die Ferienentschädigung im Stundenlohn so wichtig.

Die Ferienentschädigung ist nicht dasselbe wie die Feiertagsentschädigung, obwohl beide oft in einem Atemzug genannt werden. Die Ferienentschädigung bezieht sich auf die vertraglichen Ferientage, die Feiertagsentschädigung auf die gesetzlichen Feiertage. Beide Zuschläge kommen separat vor, beide müssen separat berechnet und ausgewiesen werden. Dazu später mehr.

Für Stundenlöhner gibt es zwei verbreitete Modelle: Entweder der Arbeitgeber zahlt den Stundenlohn plus einen separaten Ferienentschädigungs-Zuschlag auf der Lohnabrechnung — oder er integriert die Ferienentschädigung als Pauschalzuschlag in den Stundenlohn. Beides ist rechtlich zulässig, solange der Betrag korrekt berechnet und transparent ausgewiesen wird. Das gesagt, raten Fachleute dringend dazu, die Ferienentschädigung separat auszuweisen, weil nur so nachvollziehbar ist, dass sie korrekt berechnet wurde.

Ferienentschädigung berechnen: Formel und Prozentsätze

Die Berechnung der Ferienentschädigung basiert auf einem simplen Prinzip: Die Ferientage werden ins Verhältnis zu den insgesamt verfügbaren Arbeitstagen gesetzt. Daraus ergibt sich ein Prozentsatz, der auf den Bruttolohn aufgeschlagen wird.

Die Grundformel lautet:

Ferientage / (260 − Ferientage) × 100 = Ferienentschädigung in %

Die 260 setzen sich zusammen aus 52 Wochen × 5 Arbeitstage = 260 Arbeitstage pro Jahr. Davon werden die Ferientage abgezogen, weil an Ferientagen nicht gearbeitet wird. Das Verhältnis der Ferientage zu den verbleibenden Arbeitstagen ergibt den Prozentsatz.

Einige Quellen rechnen mit 240 statt 260 Tagen. Das liegt daran, dass in manchen Branchen die Feiertage bereits vom Total abgezogen werden. Für die reine Ferienentschädigung ist die Berechnung mit 260 Tagen die korrekte Methode, sofern keine Feiertage abgezogen werden. Das Bundesamt für Statistik und die kantonalen Arbeitsämter arbeiten meist mit 260 Tagen. Prüfen Sie aber immer, welche Konvention in Ihrem Kanton gilt.

Die Prozentsätze für die gängigsten Ferienansprüche:

FerienwochenFerientageArbeitstageProzentsatz
4 Wochen20 Tage240 Tage8.33%
5 Wochen25 Tage235 Tage10.64%
6 Wochen30 Tage230 Tage13.04%

Die Berechnung für 4 Wochen: 20 / (260 − 20) × 100 = 20 / 240 × 100 = 8.33%. Bei 5 Wochen: 25 / (260 − 25) × 100 = 25 / 235 × 100 = 10.64%. Bei 6 Wochen: 30 / (260 − 30) × 100 = 30 / 230 × 100 = 13.04%.

Diese drei Werte sind die wichtigsten, die Sie sich merken sollten. Die meisten Stundenlöhner in der Schweiz haben 4 Wochen Ferien und damit 8.33% Ferienentschädigung. Wer 5 Wochen hat — typischerweise über 50-Jährige oder Jugendliche unter 20 — bekommt 10.64%. Sechs Wochen sind selten, kommen aber in einigen Gesamtarbeitsverträgen vor.

So berechnen Sie den Zuschlag pro Stunde:

Stundenlohn × Ferienentschädigungs-Prozentsatz = Zuschlag pro Stunde

Beispiel: Sie verdienen CHF 30.00 pro Stunde und haben 4 Wochen Ferien. Die Rechnung: CHF 30.00 × 0.0833 = CHF 2.50 Ferienentschädigung pro Stunde. Bei 160 Stunden im Monat sind das 160 × CHF 2.50 = CHF 400.00 zusätzliche Ferienentschädigung pro Monat.

Bei 5 Wochen Ferien und CHF 30.00 Stundenlohn: CHF 30.00 × 0.1064 = CHF 3.19 pro Stunde. Bei 160 Stunden im Monat = CHF 510.40 pro Monat.

Wenn Sie Ihre Stundenlohn-Berechnung ohnehin bereits machen, können Sie die Ferienentschädigung als separate Zeile einplanen — oder den Zuschlag direkt in den Stundensatz einrechnen. Beides ist zulässig, solange es transparent dokumentiert ist.

Achtung bei Pauschalzuschlägen: Manche Arbeitgeber integrieren die Ferienentschädigung direkt in den Stundenlohn — etwa "CHF 33.00 inkl. 8.33% Ferienentschädigung". Das ist rechtlich zulässig, aber die Lohnabrechnung muss klar ausweisen, wie viel des Stundenlohns auf die Ferienentschädigung entfällt. Ein einfaches "inkl. Ferien" ohne Zahlen reicht nicht, wie wir gleich sehen werden.

Feiertagsentschädigung: der zweite Zuschlag

Die Feiertagsentschädigung ist der zweite Zuschlag, der im Stundenlohn relevant wird. Sie wird oft mit der Ferienentschädigung verwechselt, ist aber eine separate Grösse, die separat berechnet und ausgewiesen werden muss.

Die Feiertagsentschädigung gleicht die gesetzlichen Feiertage ab, an denen Stundenlöhner nicht arbeiten und daher keinen Lohn erhalten. Im Monatslohn sind die Feiertage im festen Lohn enthalten. Im Stundenlohn nicht — deshalb braucht es auch hier einen Zuschlag.

Die Zahl der gesetzlichen Feiertage variiert von Kanton zu Kanton. Der Bundesrahmen sieht acht Feiertage vor (Art. 20a ArGV 1), aber Kantone können zusätzliche Feiertage festlegen. Die meisten Kantone haben 8 bis 13 gesetzliche Feiertage. Eine Übersicht finden Sie auf der offiziellen Webseite der Eidgenössischen Steuerverwaltung unter den kantonalen Feiertagsregelungen.

Die Berechnung der Feiertagsentschädigung:

Anzahl Feiertage / (260 − Ferientage − Feiertage) × 100 = Feiertagsentschädigung in %

Beispiel: 4 Wochen Ferien (20 Tage), 9 gesetzliche Feiertage: 9 / (260 − 20 − 9) × 100 = 9 / 231 × 100 = 3.90%.

Das ist ein separater Zuschlag, der zusätzlich zur 8.33% Ferienentschädigung fällig wird. Bei CHF 30.00 Stundenlohn sind das weitere CHF 30.00 × 0.0390 = CHF 1.17 pro Stunde.

Der Gesamtzuschlag wäre in diesem Beispiel 8.33% + 3.90% = 12.23% — also CHF 3.67 pro Stunde bei CHF 30.00 Grundlohn. Bei 160 Stunden im Monat entspricht das CHF 587.20 insgesamt.

Diese Trennung ist entscheidend: Beide Zuschläge sind separat zu berechnen und getrennt auszuweisen. Wer sie zusammenrechnet und als "Ferien- und Feiertagsentschädigung" pauschal angibt, riskiert Nachforderungen — besonders wenn sich die Zahl der Feiertage ändert oder ein Arbeitnehmer mehr Ferientage beansprucht.

Für eine ausführliche Übersicht zu Arbeitszeit, Feiertagen und Ferienanspruch siehe unseren Artikel zu Arbeitszeit und Ferien in der Schweiz.

Ferienentschädigung auf der Lohnabrechnung

Die Lohnabrechnung ist der Ort, an dem die Ferienentschädigung transparent ausgewiesen werden muss. Das ist nicht nur eine Frage der Fairness, sondern eine gesetzliche Pflicht. Ein Vermerk "inkl. Ferien" reicht nicht aus — die Zahlen müssen klar erkennbar sein.

Was die Lohnabrechnung enthalten muss:

  • Bruttolohn (Grundlohn × Anzahl Stunden)
  • Ferienentschädigung (separate Zeile, Prozentsatz sichtbar)
  • Feiertagsentschädigung (falls zutreffend, separate Zeile)
  • Total Bruttolohn (Grundlohn + Zuschläge)
  • Sozialabgaben (AHV/IV/EO, ALV, Pensionskasse)
  • Nettolohn

Werden die Zuschläge nur als Pauschale in den Stundenlohn integriert, muss die Lohnabrechnung trotzdem aufschlüsseln, wie viel davon auf die Ferien- und Feiertagsentschädigung entfällt. Eine einfach "inkl. Ferien" ohne Zahlen reicht nicht — das hat verschiedene kantonale Arbeitsämter bestätigt, und die Praxisbestimmungen der AHV verlangen ebenfalls eine saubere Trennung. Mehr Informationen zu den AHV-Regeln finden Sie auf ahv.ch.

Beispiel einer korrekten Lohnabrechnung für Stundenlöhner:

PositionStundenAnsatzBetrag
Bruttolohn160CHF 30.00CHF 4'800.00
Ferienentschädigung 8.33%CHF 399.84
Feiertagsentschädigung 3.90%CHF 187.20
Total BruttolohnCHF 5'387.04
AHV/IV/EO 10.55%−CHF 568.34
ALV 1.1%−CHF 59.26
NettolohnCHF 4'759.44

Diese Lohnabrechnung zeigt alle Bestandteile klar und nachvollziehbar. Sowohl Arbeitnehmer als auch Behörden sehen sofort, wie sich der Lohn zusammensetzt.

Der Sozialversicherung unterliegen Ferien- und Feiertagsentschädigung dem vollen Bruttolohn. Das heisst: AHV, ALV und die Pensionskasse werden auf Grundlohn plus Zuschläge berechnet. Die Beiträge sind also höher, als wenn nur der Grundlohn massgebend wäre. Das ist ein häufiger Stolperstein, besonders für kleine Arbeitgeber, die ihre Lohnadministration selbst machen.

Wenn Sie Lohnabrechnungen erstellen oder prüfen, lohnt sich eine Software, die diese Berechnungen automatisch vornimmt. Mit Magic Heidis Rechnungstool können Sie Stundenlöhne, Zuschläge und Abzüge transparent abbilden — ohne Excel-Tabellen, die bei der nächsten Prüfung auseinanderfallen.

Ferien auszahlen lassen: Beispiele aus der Praxis

Zahlen und Formeln sind gut — aber Beispiele aus der Praxis zeigen, wie die Ferienentschädigung im Alltag wirklich aussieht. Hier sind drei Geschichten, die die Berechnung und die Fallstricke konkret machen.

Lisa, Grafikerin in Zürich

Lisa arbeitet als Grafikerin in einer Zürcher Agentur — im Stundenlohn. Ihr Stundensatz liegt bei CHF 45.00. Sie hat 4 Wochen Ferien, also 8.33% Ferienentschädigung.

Berechnung pro Stunde: CHF 45.00 × 0.0833 = CHF 3.75. Bei 160 Stunden pro Monat: 160 × CHF 3.75 = CHF 600.00 zusätzliche Ferienentschädigung.

Lisa lässt sich die Ferienentschädigung jeden Monat separat ausweisen. So weiss sie, wie viel Geld ihr zusteht, und kann entscheiden: Will sie die Ferientage tatsächlich nehmen und den Lohn weiter beziehen, oder die Ferientage auszahlen lassen? Im Stundenlohn ist das eine reale Wahl, weil die Ferientage nicht automatisch mit Lohn verbunden sind.

Im aktuellen Jahr nimmt Lisa 2 Wochen Ferien und lässt die restlichen 2 Wochen auszahlen. Die Auszahlung: 2 Wochen = 10 Ferientage. Bei 8 Stunden pro Tag sind das 80 Stunden. 80 × CHF 45.00 = CHF 3'600.00. Das ist der Lohn, den sie für die ausgezahlten Ferientage erhält — zusätzlich zur monatlichen Ferienentschädigung, die sie ohnehin schon bekommen hat.

Lisa dokumentiert ihre Stunden und Ferientage mit einem einfachen Tool. Das hilft, den Überblick zu behalten und die Lohnabrechnung zu prüfen. Den Unterschied zwischen Arbeitsstunden, Ferientagen und Überstunden kennt sie — einen praktischen Leitfaden dazu findet sie in unserem Artikel zur Überstundenauszahlung in der Schweiz.

Marco, Bauarbeiter in Bern

Marco ist 53 Jahre alt und arbeitet als Bauarbeiter in Bern. Weil er über 50 ist, hat er 5 Wochen Ferien — also 10.64% Ferienentschädigung. Sein Stundenlohn liegt bei CHF 35.00.

Berechnung pro Stunde: CHF 35.00 × 0.1064 = CHF 3.72. Bei 170 Stunden pro Monat: 170 × CHF 3.72 = CHF 632.40.

Marco arbeitet in einer Branche, in der viele Arbeitnehmer im Stundenlohn sind. Sein Arbeitgeber weist die Ferienentschädigung separat auf der Lohnabrechnung aus — zusammen mit der Feiertagsentschädigung, die in Bern mit 9 Feiertagen rund 3.90% beträgt. Bei CHF 35.00 sind das weitere CHF 1.37 pro Stunde.

Der Gesamtzuschlag für Marco: 10.64% + 3.90% = 14.54%. Bei 170 Stunden und CHF 35.00 Grundlohn: 170 × CHF 35.00 × 0.1454 = CHF 865.13 im Monat — eine beträchtliche Summe, die oft übersehen wird.

Marco achtet darauf, dass sein Arbeitgeber die Zuschläge korrekt ausweist. Im Baugewerbe gibt es immer wieder Fälle, in denen Stundenlöhner die volle Ferienentschädigung nicht bekommen. Wer hier aufpasst, kann über ein Jahr tausend Franken zu wenig erhalten — oder zu viel, wenn man den Arbeitgeber darauf hinweist.

Sarah, kleine Agenturinhaberin

Sarah betreibt eine kleine Designagentur und stellt eine Designerin im Stundenlohn ein. Sie einigt sich auf CHF 40.00 pro Stunde und rechnet die Ferienentschädigung von 8.33% korrekt ein — vergisst aber die Feiertagsentschädigung.

Die Designerin arbeitet in einem Jahr durchschnittlich 160 Stunden pro Monat. Sarah zahlt jeden Monat 160 × CHF 40.00 = CHF 6'400.00 plus 8.33% Ferienentschädigung = CHF 533.12. Die Feiertagsentschädigung von 3.90% fehlt: 160 × CHF 40.00 × 0.0390 = CHF 249.60 pro Monat.

Über 12 Monate sind das 12 × CHF 249.60 = CHF 2'995.20, die Sarah der Designerin zu wenig bezahlt hat. Nach einer Beschwerde und einer Intervention des kantonalen Arbeitsamts muss Sarah nachzahlen — plus einer Verwarnung und der Drohung, bei Wiederholung gebüsst zu werden.

Die Lektion: Wenn Sie Mitarbeiter im Stundenlohn beschäftigen, rechnen Sie immer beide Zuschläge ein — Ferienentschädigung und Feiertagsentschädigung. Trennen Sie die Berechnung, weisen Sie beide getrennt aus, und prüfen Sie jährlich, ob sich die Zahl der Feiertage geändert hat. Was Sie bei der Berechnung des Stundenlohns berücksichtigen sollten, erklären wir in einem separaten Leitfaden.

Sarah hat aus dieser Erfahrung gelernt und verwendet jetzt eine Lohnsoftware, die beide Zuschläge automatisch berechnet. Die Investition hat sich gelohnt — sie spart Zeit und vermeidet künftige Nachzahlungen. Wer sich für eine solche Lösung interessiert, kann sich die Preise von Magic Heidi ansehen — die Software ist deutlich günstiger als viele Alternativen und rechnet Zuschläge automatisch.

Ferienentschädigung für Selbstständige: brauchen Sie die?

Selbstständige sind nicht Arbeitnehmer — sie haben keinen gesetzlichen Ferienanspruch und damit auch keine gesetzliche Ferienentschädigung. Niemand zahlt Ihnen Ferien, wenn Sie selbstständig sind. Aber das heisst nicht, dass die Ferienentschädigung für Selbstständige irrelevant ist. Im Gegenteil: Es gibt zwei Situationen, in denen Sie sich damit auseinandersetzen müssen.

Situation 1: Sie stellen Mitarbeiter im Stundenlohn ein.

Sobald Sie jemanden im Stundenlohn beschäftigen, gelten die Regeln der Ferienentschädigung für Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber. Sie müssen die Zuschläge berechnen, ausweisen und auszahlen — genau wie jeder andere Arbeitgeber. Die Geschichte von Sarah oben zeigt, was passiert, wenn man das vergisst.

Für Selbstständige, die zum ersten Mal Mitarbeiter einstellen, ist das oft eine Überraschung. Die Lohnabrechnung im Stundenlohn ist komplexer als im Monatslohn, weil die Zuschläge für Ferien und Feiertage separat berechnet werden müssen. Planen Sie diese Kosten von Anfang an ein — sonst drohen Nachzahlungen und Bussen.

Situation 2: Sie wollen Ihren Stundenlohn als Freelancer kalkulieren.

Auch wenn niemand Ihnen als Selbstständige Ferienentschädigung zahlt, sollten Sie sie in Ihre Kalkulation einbeziehen. Warum? Weil Sie als Selbstständige Ihren Lohn selbst tragen müssen — inklusive der Zeit, in der Sie nicht arbeiten. Wer keine Ferienentschädigung einplant, arbeitet faktisch unter seinem echten Wert.

Die Faustregel: Rechnen Sie Ihren Stundensatz so, dass er die Ferientage abdeckt. Ein einfaches Beispiel: Wenn Sie 4 Wochen Ferien pro Jahr nehmen und ansonsten Vollzeit arbeiten, entspricht das einem Zuschlag von 8.33% auf Ihren Stundensatz. Alternativ: Teilen Sie Ihren Jahreszielverdienst durch die effektiv arbeitbaren Stunden — ohne Ferientage. So ist die Ferienentschädigung automatisch im Preis.

Konkret: Wenn Sie als Freelancer CHF 80.00 pro Stunde nehmen und 4 Wochen Ferien planen, sollten Sie eigentlich CHF 80.00 × 1.0833 = CHF 86.66 verlangen, um die Ferientage abzudecken. Oder Sie arbeiten mit dem höheren Ansatz und weisen ihn als "inkl. Ferien" aus — aber transparent, wie oben beschrieben.

Das gilt auch für die MWST: Wenn Sie als Selbstständige Rechnungen stellen, fällt die MWST von 8.1% auf den vollen Betrag an — inklusive der Ferienentschädigung, falls Sie diese als separate Position ausweisen. Einen ausführlichen Leitfaden zur MWST für Selbstständige finden Sie in unserem Artikel zur MWST für Freelancer.

Wenn Sie Rechnungen erstellen und die Zuschläge sauber ausweisen wollen, lohnt sich eine Software, die das automatisch macht. Mit Magic Heidis Rechnungstool können Sie Stunden, Zuschläge und MWST in einer sauberen QR-Rechnung abbilden. Das ist deutlich effizienter als eine bexio-Alternative, die oft mehr kostet und komplexer ist.

Häufige Fehler und wie Sie sie vermeiden

Die Ferienentschädigung ist nicht kompliziert — aber es gibt typische Fehler, die regelmässig zu Streit und Nachzahlungen führen. Hier sind die häufigsten, und wie Sie sie umgehen.

Fehler 1: "Inkl. Ferien" als Pauschalvermerk

Der Klassiker. Der Arbeitsvertrag oder die Lohnabrechnung enthält einen Vermerk "Stundenlohn inkl. Ferien" — aber ohne Angabe, wie viel Prozent auf die Ferienentschädigung entfällt. Das reicht rechtlich nicht. Die Zahlen müssen ausgewiesen werden: Prozentsatz, Betrag pro Stunde, Total pro Monat. Wer nur "inkl. Ferien" schreibt, riskiert Nachforderungen, wenn ein Arbeitnehmer die Zuschläge nicht anerkennt.

Lösung: Weisen Sie die Ferienentschädigung immer mit dem Prozentsatz und dem Betrag separat aus. Im Vertrag, auf der Lohnabrechnung und in jedem Lohnzettel. Kein "inkl. Ferien" ohne Zahlen.

Fehler 2: Feiertagsentschädigung vergessen

Wie die Geschichte von Sarah gezeigt hat: Die Feiertagsentschädigung wird oft vergessen, besonders von kleinen Arbeitgebern. Die Ferienentschädigung wird korrekt berechnet, aber die Feiertage fehlen. Das kann über ein Jahr tausende Franken ausmachen — und bei einer Prüfung drohen Nachzahlungen.

Lösung: Berechnen Sie immer beide Zuschläge. Listen Sie die gesetzlichen Feiertage Ihres Kantons auf, prüfen Sie den Prozentsatz, und weisen Sie ihn separat aus. Wenn sich die Zahl der Feiertage ändert — etwa durch einen neuen kantonalen Feiertag — passen Sie die Berechnung an.

Fehler 3: Falsche Anzahl Ferientage

Ein Arbeitnehmer hat 5 Wochen Ferien, aber der Arbeitgeber rechnet mit 4 Wochen und 8.33% statt 10.64%. Das passiert oft, wenn der Vertrag nicht klar formuliert ist oder die Ferienansprüche sich ändern — etwa bei einem 50. Geburtstag.

Lösung: Klären Sie im Vertrag, wie viele Wochen Ferien gelten. Prüfen Sie jährlich, ob sich der Anspruch geändert hat. Passen Sie den Prozentsatz an, sobald eine Änderung eintritt.

Fehler 4: Sozialabgaben falsch berechnet

Die Ferien- und Feiertagsentschädigung sind Teil des Bruttolohns und unterliegen den Sozialabgaben. Wer die Zuschläge berechnet, aber die AHV/IV/EO und ALV nur auf den Grundlohn erhebt, macht einen Fehler. Die Beiträge sind auf den Totalbruttolohn zu berechnen — inklusive Zuschläge.

Lösung: Berechnen Sie die Sozialabgaben auf den Totalbruttolohn (Grundlohn + Ferienentschädigung + Feiertagsentschädigung). Verwenden Sie eine Lohnsoftware oder lassen Sie die Lohnabrechnung von einem Spezialisten prüfen, wenn Sie unsicher sind.

Fehler 5: Keine schriftliche Vereinbarung

Mündliche Absprachen über die Ferienentschädigung sind schwer durchsetzbar. Wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich nicht einig sind, ist ein schriftlicher Vertrag entscheidend. Fehlt der Vertrag, gelten die gesetzlichen Mindestansprüche — und die können höher sein als die mündlich vereinbarten.

Lösung: Halten Sie die Ferienentschädigung im Arbeitsvertrag schriftlich fest. Prozentsatz, Berechnungsmethode, Ausweis auf der Lohnabrechnung. Das schützt beide Seiten.

Fehler 6: Verjährung übersehen

Ferienentschädigungsansprüche verjähren wie andere Lohnansprüche nach fünf Jahren (OR Art. 128). Wer jahrelang keine Zuschläge verlangt hat, kann sie nicht mehr nachträglich für die gesamte Zeit einfordern — sondern nur für die letzten fünf Jahre ab der Geltendmachung.

Lösung: Melden Sie Ansprüche frühzeitig. Wenn Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer glauben, dass Ihnen Ferienentschädigung fehlt, setzen Sie den Arbeitgeber schriftlich darüber in Kenntnis. Das unterbricht die Verjährung.

Häufige Fragen (FAQ)

Wie viel Ferienentschädigung bekomme ich bei 4 Wochen Ferien?

8.33% des Bruttolohns. Die Formel: 20 Ferientage / 240 Arbeitstage × 100 = 8.33%. Bei einem Stundenlohn von CHF 30.00 sind das CHF 2.50 pro Stunde.

Wird die Ferienentschädigung separat auf der Lohnabrechnung ausgewiesen?

Ja. Die Ferienentschädigung muss als separate Zeile mit Prozentsatz und Betrag ausgewiesen werden. Ein pauschaler Vermerk 'inkl. Ferien' reicht nicht aus.

Was ist der Unterschied zwischen Ferienentschädigung und Feiertagsentschädigung?

Die Ferienentschädigung bezieht sich auf die vertraglichen Ferientage (mindestens 4 Wochen), die Feiertagsentschädigung auf die gesetzlichen Feiertage. Beide Zuschläge kommen separat vor und müssen separat berechnet werden.

Bekommen Selbstständige Ferienentschädigung?

Nein. Selbstständige haben keinen gesetzlichen Ferienanspruch. Aber wer Mitarbeiter im Stundenlohn beschäftigt, muss die Ferienentschädigung berechnen und auszahlen.

Wie berechnet sich die Ferienentschädigung im Stundenlohn?

Prozentsatz × Stundenlohn = Zuschlag pro Stunde. Bei 4 Wochen Ferien (8.33%) und CHF 30.00 Stundenlohn: CHF 30.00 × 0.0833 = CHF 2.50 pro Stunde.

Kann die Ferienentschädigung in den Stundenlohn integriert werden?

Ja. Der Arbeitgeber kann die Ferienentschädigung als Pauschalzuschlag in den Stundenlohn einrechnen. Die Lohnabrechnung muss aber klar ausweisen, wie viel des Stundenlohns auf die Ferienentschädigung entfällt.

Fazit: Ferienentschädigung richtig berechnen

Die Ferienentschädigung ist ein zentraler Bestandteil des Lohns für Stundenlöhner in der Schweiz. 8.33% bei 4 Wochen Ferien, 10.64% bei 5 Wochen, 13.04% bei 6 Wochen — die Prozentsätze sind klar. Die Feiertagsentschädigung kommt zusätzlich dazu und muss separat berechnet werden.

Wer die Zuschläge korrekt berechnet, transparent ausweist und im Vertrag sauber festhält, vermeidet Streit, Nachzahlungen und Bussen. Das gilt für Arbeitnehmer, die ihren Anspruch kennen müssen, ebenso wie für Arbeitgeber und Selbstständige, die Mitarbeiter im Stundenlohn beschäftigen.

Die wichtigsten Punkte noch einmal: Ferienentschädigung und Feiertagsentschädigung sind zwei separate Zuschläge. Beide müssen auf der Lohnabrechnung separat ausgewiesen werden. Die Sozialabgaben fallen auf den Totalbruttolohn an. Und "inkl. Ferien" ohne Zahlen reicht rechtlich nicht.

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