Ferienentschädigung

Ferienentschädigung in der Schweiz: richtig berechnen und ausweisen

Wie viel Ferienentschädigung steht Stundenlöhnern zu? Wie wird sie berechnet? Was ist der Unterschied zur Feiertagsentschädigung? Der komplette Leitfaden.

Ferienentschädigung Schweiz

Ferienentschädigung Schweiz 2026 | Magic Heidi

Ferienentschädigung Schweiz: 8.33% bei 4 Wochen Ferien. Berechnung, Feiertagsentschädigung, Beispiele für Stundenlöhner. Praxisguide 2026.

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Nathan Ganser

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Wer in der Schweiz im Stundenlohn arbeitet, hat Anspruch auf Ferienentschädigung. Das klingt einfach, sorgt aber in der Praxis regelmässig für Streit. Wie viel Prozent stehen dir zu? Was ist der Unterschied zur Feiertagsentschädigung? Und wie wird das Ganze auf der Lohnabrechnung ausgewiesen? Dieser Leitfaden erklärt die Ferienentschädigung Schweiz für Stundenlöhner, Arbeitgeber und Selbstständige — mit konkreten CHF-Beispielen, Rechtsgrundlagen und Formeln, die du direkt anwenden kannst.

Die Ferienentschädigung ist im Obligationenrecht geregelt. Wer im Stundenlohn arbeitet, bekommt seinen Lohn zwar pro Stunde ausbezahlt, hat aber trotzdem einen gesetzlichen Anspruch auf Ferien. Da die Ferien im Stundenlohn nicht automatisch abgegolten sind, muss der Arbeitgeber einen Zuschlag auf den Stundenlohn leisten — die sogenannte Ferienentschädigung. Sie wird entweder als Prozentsatz auf den Bruttolohn berechnet oder als Pauschalzuschlag in den Stundenlohn integriert.

Das Wichtigste in Kürze

  • Ferienentschädigung bei 4 Wochen Ferien: 8.33% des Bruttolohns
  • Bei 5 Wochen Ferien: 10.64%, bei 6 Wochen: 13.04%
  • Feiertagsentschädigung kommt zusätzlich zur Ferienentschädigung
  • Muss im Vertrag und auf der Lohnabrechnung separat ausgewiesen werden — "inkl. Ferien" reicht nicht
  • CHF 30.00 Stundenlohn → CHF 2.50 Ferienentschädigung pro Stunde (bei 8.33%)

Was ist die Ferienentschädigung?

Die Ferienentschädigung ist die geldliche Abgeltung des gesetzlichen Ferienanspruchs. Im Stundenlohn wird der Ferienlohn nicht während der Ferien bezahlt, sondern laufend als prozentualer Zuschlag auf jede gearbeitete Stunde. Die Ferien selbst müssen trotzdem bezogen werden — sie sind dann einfach schon vorab bezahlt.

Der rechtliche Rahmen steht im Obligationenrecht (OR). OR Art. 329a regelt den Mindestferienanspruch: Mindestens 4 Wochen pro Jahr für alle Arbeitnehmenden, 5 Wochen für Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr. Mehr Ferien — etwa 5 Wochen ab 50 — gibt es nur, wenn ein Arbeitsvertrag oder ein Gesamtarbeitsvertrag (GAV) das vorsieht. OR Art. 329d hält fest, dass Ferien während des Arbeitsverhältnisses nicht durch Geld ersetzt werden dürfen; den Wortlaut findest du auf admin.ch unter SR 220 (Obligationenrecht).

Wer bekommt eine Ferienentschädigung? Grundsätzlich haben alle Arbeitnehmenden Anspruch auf bezahlte Ferien. Im Stundenlohn ist die Sache aber besonders relevant, weil hier der Lohn direkt pro gearbeitete Stunde fällig wird — und die Ferientage nicht separat als "freie Tage mit Lohn" abgegolten sind. Stattdessen wird der Ferienanspruch als Prozentsatz auf den Bruttolohn berechnet. Das bedeutet: Jede gearbeitete Stunde löst einen kleinen Ferienlohnanteil aus, der entweder separat ausgewiesen oder als Pauschalzuschlag in den Stundenlohn eingerechnet wird.

Der Unterschied zum Monatslohn ist offensichtlich: Bei Monatslohn bekommst du während der Ferien deinen festen Lohn weiter. Du arbeitest nicht, bekommst aber den vollen Lohn. Das ist die klassische Form der Ferienabgeltung. Im Stundenlohn arbeitest du, und wenn du frei nimmst, verdienst du in diesen Stunden nichts — dafür hast du den Ferienlohn bereits als Zuschlag erhalten. Deshalb ist die Ferienentschädigung im Stundenlohn so wichtig.

Die Ferienentschädigung ist nicht dasselbe wie die Feiertagsentschädigung, obwohl beide oft in einem Atemzug genannt werden. Die Ferienentschädigung bezieht sich auf die vertraglichen Ferientage, die Feiertagsentschädigung auf die gesetzlichen Feiertage. Beide Zuschläge kommen separat vor, beide müssen separat berechnet und ausgewiesen werden. Dazu später mehr.

Für Stundenlöhner gibt es zwei verbreitete Modelle: Entweder der Arbeitgeber zahlt den Stundenlohn plus einen separaten Ferienentschädigungs-Zuschlag auf der Lohnabrechnung — oder er integriert die Ferienentschädigung als Pauschalzuschlag in den Stundenlohn. Das Bundesgericht lässt die laufende Abgeltung nur bei unregelmässiger Beschäftigung zu — und nur, wenn der Ferienlohn im Vertrag und auf jeder Lohnabrechnung mit Prozentsatz und Betrag ausgewiesen ist. Deshalb raten Fachleute dringend dazu, die Ferienentschädigung immer separat auszuweisen.

Ferienentschädigung berechnen: Formel und Prozentsätze

Die Berechnung der Ferienentschädigung basiert auf einem simplen Prinzip: Die Ferientage werden ins Verhältnis zu den insgesamt verfügbaren Arbeitstagen gesetzt. Daraus ergibt sich ein Prozentsatz, der auf den Bruttolohn aufgeschlagen wird.

Die Grundformel lautet:

Ferientage / (260 − Ferientage) × 100 = Ferienentschädigung in %

Die 260 setzen sich zusammen aus 52 Wochen × 5 Arbeitstage = 260 Arbeitstage pro Jahr. Davon werden die Ferientage abgezogen, weil an Ferientagen nicht gearbeitet wird. Das Verhältnis der Ferientage zu den verbleibenden Arbeitstagen ergibt den Prozentsatz.

Einige Quellen rechnen mit einer leicht anderen Basis, etwa wenn Feiertage bereits vom Total abgezogen werden. Für die reine Ferienentschädigung ist die Berechnung mit 260 Tagen die etablierte Methode — die 8.33% für 4 Wochen sind in der Praxis der Standard. Prüfe aber immer, ob dein GAV eine eigene Regel vorgibt.

Die Prozentsätze für die gängigsten Ferienansprüche:

FerienwochenFerientageArbeitstageProzentsatz
4 Wochen20 Tage240 Tage8.33%
5 Wochen25 Tage235 Tage10.64%
6 Wochen30 Tage230 Tage13.04%

Die Berechnung für 4 Wochen: 20 / (260 − 20) × 100 = 20 / 240 × 100 = 8.33%. Bei 5 Wochen: 25 / (260 − 25) × 100 = 25 / 235 × 100 = 10.64%. Bei 6 Wochen: 30 / (260 − 30) × 100 = 30 / 230 × 100 = 13.04%.

Diese drei Werte sind die wichtigsten, die du dir merken solltest. Die meisten Stundenlöhner in der Schweiz haben 4 Wochen Ferien und damit 8.33% Ferienentschädigung. Wer 5 Wochen hat — Jugendliche bis 20 von Gesetzes wegen, andere per Vertrag oder GAV — bekommt 10.64%. Sechs Wochen sind selten, kommen aber in einigen Gesamtarbeitsverträgen vor.

So berechnest du den Zuschlag pro Stunde:

Stundenlohn × Ferienentschädigungs-Prozentsatz = Zuschlag pro Stunde

Beispiel: Du verdienst CHF 30.00 pro Stunde und hast 4 Wochen Ferien. Die Rechnung: CHF 30.00 × 0.0833 = CHF 2.50 Ferienentschädigung pro Stunde. Bei 160 Stunden im Monat sind das 160 × CHF 2.50 = CHF 400.00 zusätzliche Ferienentschädigung pro Monat.

Bei 5 Wochen Ferien und CHF 30.00 Stundenlohn: CHF 30.00 × 0.1064 = CHF 3.19 pro Stunde. Bei 160 Stunden im Monat = CHF 510.40 pro Monat.

Wenn du deine Stundenlohn-Berechnung ohnehin bereits machst, kannst du die Ferienentschädigung als separate Zeile einplanen — oder den Zuschlag direkt in den Stundensatz einrechnen. Beides ist zulässig, solange es transparent dokumentiert ist.

Achtung bei Pauschalzuschlägen: Manche Arbeitgeber integrieren die Ferienentschädigung direkt in den Stundenlohn — etwa "CHF 33.00 inkl. 8.33% Ferienentschädigung". Das ist zulässig, aber die Lohnabrechnung muss klar ausweisen, wie viel des Stundenlohns auf die Ferienentschädigung entfällt. Ein einfaches "inkl. Ferien" ohne Zahlen reicht nicht, wie wir gleich sehen werden.

Feiertagsentschädigung: der zweite Zuschlag

Die Feiertagsentschädigung ist der zweite Zuschlag, der im Stundenlohn relevant wird. Sie wird oft mit der Ferienentschädigung verwechselt, ist aber eine separate Grösse, die separat berechnet und ausgewiesen werden muss.

Die Feiertagsentschädigung gleicht die gesetzlichen Feiertage ab, an denen Stundenlöhner nicht arbeiten und daher keinen Lohn erhalten. Im Monatslohn sind die Feiertage im festen Lohn enthalten. Im Stundenlohn nicht — deshalb braucht es auch hier einen Zuschlag. Von Gesetzes wegen ist nur der 1. August (Bundesfeiertag) zwingend bezahlt; für die übrigen Feiertage ergibt sich die Entschädigungspflicht aus GAV, Arbeitsvertrag oder Betriebsübung — in vielen Branchen ist sie Standard.

Die Zahl der gesetzlichen Feiertage variiert von Kanton zu Kanton. Das Arbeitsgesetz (Art. 20a ArG) stellt den Bundesfeiertag dem Sonntag gleich und erlaubt den Kantonen, bis zu acht weitere Feiertage gleichzustellen. Die meisten Kantone haben 8 bis 13 gesetzliche Feiertage. Eine Übersicht findest du in unserer Feiertage-Übersicht.

Die Berechnung der Feiertagsentschädigung:

Anzahl Feiertage / (260 − Ferientage − Feiertage) × 100 = Feiertagsentschädigung in %

Beispiel: 4 Wochen Ferien (20 Tage), 9 gesetzliche Feiertage: 9 / (260 − 20 − 9) × 100 = 9 / 231 × 100 = 3.90%.

Das ist ein separater Zuschlag, der zusätzlich zur 8.33% Ferienentschädigung fällig wird. Bei CHF 30.00 Stundenlohn sind das weitere CHF 30.00 × 0.0390 = CHF 1.17 pro Stunde.

Der Gesamtzuschlag wäre in diesem Beispiel 8.33% + 3.90% = 12.23% — also CHF 3.67 pro Stunde bei CHF 30.00 Grundlohn. Bei 160 Stunden im Monat entspricht das CHF 587.20 insgesamt.

Diese Trennung ist entscheidend: Beide Zuschläge sind separat zu berechnen und getrennt auszuweisen. Wer sie zusammenrechnet und als "Ferien- und Feiertagsentschädigung" pauschal angibt, riskiert Nachforderungen — besonders wenn sich die Zahl der Feiertage ändert oder eine Arbeitnehmerin mehr Ferientage beansprucht.

Für eine ausführliche Übersicht zu Arbeitszeit, Feiertagen und Ferienanspruch siehe unseren Artikel zu Arbeitszeit und Ferien in der Schweiz.

Ferienentschädigung auf der Lohnabrechnung

Die Lohnabrechnung ist der Ort, an dem die Ferienentschädigung transparent ausgewiesen werden muss. Das ist nicht nur eine Frage der Fairness, sondern eine Vorgabe des Bundesgerichts. Ein Vermerk "inkl. Ferien" reicht nicht aus — die Zahlen müssen klar erkennbar sein.

Was die Lohnabrechnung enthalten muss:

  • Bruttolohn (Grundlohn × Anzahl Stunden)
  • Ferienentschädigung (separate Zeile, Prozentsatz sichtbar)
  • Feiertagsentschädigung (falls zutreffend, separate Zeile)
  • Total Bruttolohn (Grundlohn + Zuschläge)
  • Sozialabgaben (AHV/IV/EO, ALV, Pensionskasse)
  • Nettolohn

Werden die Zuschläge nur als Pauschale in den Stundenlohn integriert, muss die Lohnabrechnung trotzdem aufschlüsseln, wie viel davon auf die Ferien- und Feiertagsentschädigung entfällt. Ein einfaches "inkl. Ferien" ohne Zahlen reicht nicht — fehlt der Ausweis, kann die Arbeitnehmerin den Ferienlohn im schlimmsten Fall ein zweites Mal verlangen. Mehr Informationen zu den AHV-Regeln findest du auf ahv.ch.

Beispiel einer korrekten Lohnabrechnung für Stundenlöhner (ohne Pensionskasse, Arbeitnehmerbeiträge):

PositionStundenAnsatzBetrag
Bruttolohn160CHF 30.00CHF 4'800.00
Ferienentschädigung 8.33%CHF 399.84
Feiertagsentschädigung 3.90%CHF 187.20
Total BruttolohnCHF 5'387.04
AHV/IV/EO 5.3%−CHF 285.51
ALV 1.1%−CHF 59.26
NettolohnCHF 5'042.27

Diese Lohnabrechnung zeigt alle Bestandteile klar und nachvollziehbar. Sowohl Arbeitnehmende als auch Behörden sehen sofort, wie sich der Lohn zusammensetzt.

Bei den Sozialversicherungen zählen Ferien- und Feiertagsentschädigung zum massgebenden Lohn. Das heisst: AHV, ALV und die Pensionskasse werden auf Grundlohn plus Zuschläge berechnet. Die Beiträge sind also höher, als wenn nur der Grundlohn massgebend wäre. Das ist ein häufiger Stolperstein, besonders für kleine Arbeitgeber, die ihre Lohnadministration selbst machen.

Wenn du Lohnabrechnungen erstellst oder prüfst, lohnt sich eine Lohnsoftware, die diese Berechnungen automatisch vornimmt. Und wenn du als Freelancer deine eigenen Stunden verrechnest, bildest du Stundensätze und Zuschläge mit dem Rechnungsprogramm von Magic Heidi transparent auf der Rechnung ab — ohne Excel-Tabellen, die bei der nächsten Prüfung auseinanderfallen.

Ferienentschädigung in der Praxis: drei Beispiele

Zahlen und Formeln sind gut — aber Beispiele aus der Praxis zeigen, wie die Ferienentschädigung im Alltag wirklich aussieht. Hier sind drei Geschichten, die die Berechnung und die Fallstricke konkret machen.

Lisa, Grafikerin in Zürich

Lisa arbeitet als Grafikerin in einer Zürcher Agentur — im Stundenlohn mit unregelmässigen Einsätzen. Ihr Stundensatz liegt bei CHF 45.00. Sie hat 4 Wochen Ferien, also 8.33% Ferienentschädigung.

Berechnung pro Stunde: CHF 45.00 × 0.0833 = CHF 3.75. Bei 160 Stunden pro Monat: 160 × CHF 3.75 = CHF 600.00 Ferienentschädigung.

Lisa lässt sich die Ferienentschädigung jeden Monat separat ausweisen. So weiss sie, wie viel Ferienlohn sie bereits erhalten hat: über ein Jahr rund CHF 7'200.00. Genau das ist der Lohn für ihre 4 Ferienwochen (20 Tage × 8 Stunden × CHF 45.00 = CHF 7'200.00). Wenn sie ihre Ferien bezieht, gibt es in diesen Wochen keinen Lohn — das Geld hat sie schon.

Wichtig: Auszahlen statt beziehen geht nicht. Ferien dürfen während des Arbeitsverhältnisses nicht durch Geld ersetzt werden (OR Art. 329d). Lisa muss ihre 4 Wochen also tatsächlich nehmen — nur bei einem Austritt werden nicht bezogene Ferientage ausbezahlt.

Lisa dokumentiert ihre Stunden und Ferientage mit einem einfachen Tool. Das hilft, den Überblick zu behalten und die Lohnabrechnung zu prüfen. Den Unterschied zwischen Arbeitsstunden, Ferientagen und Überstunden kennt sie — einen praktischen Leitfaden dazu findet sie in unserem Artikel zur Überstundenauszahlung in der Schweiz.

Marco, Bauarbeiter in Bern

Marco ist 53 Jahre alt und arbeitet als Bauarbeiter in Bern. Sein Arbeitsvertrag sieht ab 50 fünf Wochen Ferien vor — also 10.64% Ferienentschädigung. Sein Stundenlohn liegt bei CHF 35.00.

Berechnung pro Stunde: CHF 35.00 × 0.1064 = CHF 3.72. Bei 170 Stunden pro Monat: 170 × CHF 3.72 = CHF 632.40.

Marco arbeitet in einer Branche, in der viele Arbeitnehmende im Stundenlohn sind. Sein Arbeitgeber weist die Ferienentschädigung separat auf der Lohnabrechnung aus — zusammen mit der Feiertagsentschädigung, die bei 9 Feiertagen rund 3.90% beträgt. Bei CHF 35.00 sind das weitere CHF 1.37 pro Stunde.

Der Gesamtzuschlag für Marco: 10.64% + 3.90% = 14.54%. Bei 170 Stunden und CHF 35.00 Grundlohn: 170 × CHF 35.00 × 0.1454 = CHF 865.13 im Monat — eine beträchtliche Summe, die oft übersehen wird.

Marco achtet darauf, dass sein Arbeitgeber die Zuschläge korrekt ausweist. Im Baugewerbe gibt es immer wieder Fälle, in denen Stundenlöhner die volle Ferienentschädigung nicht bekommen. Wer hier nicht aufpasst, kann über ein Jahr tausend Franken zu wenig erhalten.

Sarah, kleine Agenturinhaberin

Sarah betreibt eine kleine Designagentur und stellt eine Designerin im Stundenlohn ein. Sie einigt sich auf CHF 40.00 pro Stunde und rechnet die Ferienentschädigung von 8.33% korrekt ein — vergisst aber die vertraglich zugesicherte Feiertagsentschädigung.

Die Designerin arbeitet in einem Jahr durchschnittlich 160 Stunden pro Monat. Sarah zahlt jeden Monat 160 × CHF 40.00 = CHF 6'400.00 plus 8.33% Ferienentschädigung = CHF 533.12. Die Feiertagsentschädigung von 3.90% fehlt: 160 × CHF 40.00 × 0.0390 = CHF 249.60 pro Monat.

Über 12 Monate sind das 12 × CHF 249.60 = CHF 2'995.20, die Sarah der Designerin zu wenig bezahlt hat. Nach einer schriftlichen Beschwerde der Designerin muss Sarah nachzahlen — hätte sie sich geweigert, wäre der Fall vor dem Arbeitsgericht gelandet.

Die Lektion: Wenn du Mitarbeitende im Stundenlohn beschäftigst, rechne immer beide Zuschläge ein — Ferienentschädigung und Feiertagsentschädigung. Trenne die Berechnung, weise beide getrennt aus, und prüfe jährlich, ob sich die Zahl der Feiertage geändert hat. Was du bei der Berechnung des Stundenlohns berücksichtigen solltest, erklären wir in einem separaten Leitfaden.

Sarah hat aus dieser Erfahrung gelernt und verwendet jetzt eine Lohnsoftware, die beide Zuschläge automatisch berechnet. Die Investition hat sich gelohnt — sie spart Zeit und vermeidet künftige Nachzahlungen. Ihre Rechnungen und Ausgaben verwaltet sie parallel in einer Buchhaltungssoftware — die Preise von Magic Heidi findest du hier.

Ferienentschädigung für Selbstständige: brauchst du die?

Selbstständige sind keine Arbeitnehmenden — sie haben keinen gesetzlichen Ferienanspruch und damit auch keine gesetzliche Ferienentschädigung. Niemand zahlt dir Ferien, wenn du selbstständig bist. Aber das heisst nicht, dass die Ferienentschädigung für Selbstständige irrelevant ist. Im Gegenteil: Es gibt zwei Situationen, in denen du dich damit auseinandersetzen musst.

Situation 1: Du stellst Mitarbeitende im Stundenlohn ein.

Sobald du jemanden im Stundenlohn beschäftigst, gelten die Regeln der Ferienentschädigung für dich als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber. Du musst die Zuschläge berechnen, ausweisen und auszahlen — genau wie jeder andere Arbeitgeber. Die Geschichte von Sarah oben zeigt, was passiert, wenn man das vergisst.

Für Selbstständige, die zum ersten Mal Mitarbeitende einstellen, ist das oft eine Überraschung. Die Lohnabrechnung im Stundenlohn ist komplexer als im Monatslohn, weil die Zuschläge für Ferien und Feiertage separat berechnet werden müssen. Plane diese Kosten von Anfang an ein — sonst drohen Nachzahlungen.

Situation 2: Du willst deinen Stundenlohn als Freelancer kalkulieren.

Auch wenn dir als Selbstständige:r niemand Ferienentschädigung zahlt, solltest du sie in deine Kalkulation einbeziehen. Warum? Weil du als Selbstständige:r deinen Lohn selbst tragen musst — inklusive der Zeit, in der du nicht arbeitest. Wer keine Ferienentschädigung einplant, arbeitet faktisch unter seinem echten Wert.

Die Faustregel: Rechne deinen Stundensatz so, dass er die Ferientage abdeckt. Ein einfaches Beispiel: Wenn du 4 Wochen Ferien pro Jahr nimmst und ansonsten Vollzeit arbeitest, entspricht das einem Zuschlag von 8.33% auf deinen Stundensatz. Alternativ: Teile deinen Jahreszielverdienst durch die effektiv arbeitbaren Stunden — ohne Ferientage. So ist die Ferienentschädigung automatisch im Preis.

Konkret: Wenn du als Freelancer CHF 80.00 pro Stunde nimmst und 4 Wochen Ferien planst, solltest du eigentlich CHF 80.00 × 1.0833 = CHF 86.66 verlangen, um die Ferientage abzudecken. Oder du arbeitest mit dem höheren Ansatz und weist ihn als "inkl. Ferien" aus — aber transparent, wie oben beschrieben.

Das gilt auch für die MWST: Wenn du als Selbstständige:r Rechnungen stellst, fällt die MWST von 8.1% auf den vollen Betrag an — inklusive der Ferienentschädigung, falls du diese als separate Position ausweist. Einen ausführlichen Leitfaden zur MWST für Selbstständige findest du in unserem Artikel zur MWST für Freelancer.

Wenn du Rechnungen erstellen und die Zuschläge sauber ausweisen willst, lohnt sich eine Software, die das automatisch macht. Mit dem Rechnungsprogramm von Magic Heidi bildest du Stunden, Zuschläge und MWST in einer sauberen QR-Rechnung ab. Suchst du eine bexio-Alternative, die weniger kostet und einfacher ist? Dann bist du hier richtig.

Häufige Fehler und wie du sie vermeidest

Die Ferienentschädigung ist nicht kompliziert — aber es gibt typische Fehler, die regelmässig zu Streit und Nachzahlungen führen. Hier sind die häufigsten, und wie du sie umgehst.

Fehler 1: "Inkl. Ferien" als Pauschalvermerk

Der Klassiker. Der Arbeitsvertrag oder die Lohnabrechnung enthält einen Vermerk "Stundenlohn inkl. Ferien" — aber ohne Angabe, wie viel Prozent auf die Ferienentschädigung entfällt. Das reicht rechtlich nicht. Die Zahlen müssen ausgewiesen werden: Prozentsatz, Betrag pro Stunde, Total pro Monat. Wer nur "inkl. Ferien" schreibt, riskiert, den Ferienlohn ein zweites Mal zahlen zu müssen.

Lösung: Weise die Ferienentschädigung immer mit dem Prozentsatz und dem Betrag separat aus. Im Vertrag, auf der Lohnabrechnung und in jedem Lohnzettel. Kein "inkl. Ferien" ohne Zahlen.

Fehler 2: Feiertagsentschädigung vergessen

Wie die Geschichte von Sarah gezeigt hat: Die Feiertagsentschädigung wird oft vergessen, besonders von kleinen Arbeitgebern. Die Ferienentschädigung wird korrekt berechnet, aber die Feiertage fehlen. Das kann über ein Jahr tausende Franken ausmachen — und bei einer Prüfung drohen Nachzahlungen.

Lösung: Berechne immer beide Zuschläge. Liste die gesetzlichen Feiertage deines Kantons auf, prüfe den Prozentsatz, und weise ihn separat aus. Wenn sich die Zahl der Feiertage ändert — etwa durch einen neuen kantonalen Feiertag — passe die Berechnung an.

Fehler 3: Falsche Anzahl Ferientage

Eine Arbeitnehmerin hat 5 Wochen Ferien, aber der Arbeitgeber rechnet mit 4 Wochen und 8.33% statt 10.64%. Das passiert oft, wenn der Vertrag nicht klar formuliert ist oder die Ferienansprüche sich ändern — etwa bei einem vertraglich vereinbarten Sprung am 50. Geburtstag.

Lösung: Kläre im Vertrag, wie viele Wochen Ferien gelten. Prüfe jährlich, ob sich der Anspruch geändert hat. Passe den Prozentsatz an, sobald eine Änderung eintritt.

Fehler 4: Sozialabgaben falsch berechnet

Die Ferien- und Feiertagsentschädigung sind Teil des Bruttolohns und unterliegen den Sozialabgaben. Wer die Zuschläge berechnet, aber die AHV/IV/EO und ALV nur auf den Grundlohn erhebt, macht einen Fehler. Die Beiträge sind auf den Totalbruttolohn zu berechnen — inklusive Zuschläge.

Lösung: Berechne die Sozialabgaben auf den Totalbruttolohn (Grundlohn + Ferienentschädigung + Feiertagsentschädigung). Verwende eine Lohnsoftware oder lass die Lohnabrechnung von einem Treuhänder prüfen, wenn du unsicher bist.

Fehler 5: Keine schriftliche Vereinbarung

Mündliche Absprachen über die Ferienentschädigung sind schwer durchsetzbar. Wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmende sich nicht einig sind, ist ein schriftlicher Vertrag entscheidend. Fehlt der Vertrag, gelten die gesetzlichen Mindestansprüche — und die können höher sein als die mündlich vereinbarten.

Lösung: Halte die Ferienentschädigung im Arbeitsvertrag schriftlich fest. Prozentsatz, Berechnungsmethode, Ausweis auf der Lohnabrechnung. Das schützt beide Seiten.

Fehler 6: Verjährung übersehen

Ferienentschädigungsansprüche verjähren wie andere Lohnansprüche nach fünf Jahren (OR Art. 128). Wer jahrelang keine Zuschläge verlangt hat, kann sie nicht mehr nachträglich für die gesamte Zeit einfordern — sondern nur für die letzten fünf Jahre.

Lösung: Melde Ansprüche frühzeitig. Wenn du als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer glaubst, dass dir Ferienentschädigung fehlt, setz den Arbeitgeber schriftlich darüber in Kenntnis und leite bei Bedarf rechtliche Schritte ein — nur eine Betreibung oder Klage unterbricht die Verjährung.

Häufige Fragen (FAQ)

Wie viel Ferienentschädigung bekomme ich bei 4 Wochen Ferien?

8.33% des Bruttolohns. Die Formel: 20 Ferientage / 240 Arbeitstage × 100 = 8.33%. Bei einem Stundenlohn von CHF 30.00 sind das CHF 2.50 pro Stunde.

Wird die Ferienentschädigung separat auf der Lohnabrechnung ausgewiesen?

Ja. Die Ferienentschädigung muss als separate Zeile mit Prozentsatz und Betrag ausgewiesen werden. Ein pauschaler Vermerk 'inkl. Ferien' reicht nicht aus.

Was ist der Unterschied zwischen Ferienentschädigung und Feiertagsentschädigung?

Die Ferienentschädigung bezieht sich auf die vertraglichen Ferientage (mindestens 4 Wochen), die Feiertagsentschädigung auf die gesetzlichen Feiertage. Beide Zuschläge kommen separat vor und müssen separat berechnet werden.

Bekommen Selbstständige Ferienentschädigung?

Nein. Selbstständige haben keinen gesetzlichen Ferienanspruch. Aber wer Mitarbeitende im Stundenlohn beschäftigt, muss die Ferienentschädigung berechnen und auszahlen.

Wie berechnet sich die Ferienentschädigung im Stundenlohn?

Prozentsatz × Stundenlohn = Zuschlag pro Stunde. Bei 4 Wochen Ferien (8.33%) und CHF 30.00 Stundenlohn: CHF 30.00 × 0.0833 = CHF 2.50 pro Stunde.

Kann die Ferienentschädigung in den Stundenlohn integriert werden?

Ja, bei unregelmässiger Beschäftigung. Der Arbeitgeber kann die Ferienentschädigung als Pauschalzuschlag in den Stundenlohn einrechnen. Vertrag und Lohnabrechnung müssen aber klar ausweisen, wie viel des Stundenlohns auf die Ferienentschädigung entfällt — und die Ferien müssen trotzdem bezogen werden.

Fazit: Ferienentschädigung richtig berechnen

Die Ferienentschädigung ist ein zentraler Bestandteil des Lohns für Stundenlöhner in der Schweiz. 8.33% bei 4 Wochen Ferien, 10.64% bei 5 Wochen, 13.04% bei 6 Wochen — die Prozentsätze sind klar. Die Feiertagsentschädigung kommt zusätzlich dazu und muss separat berechnet werden.

Wer die Zuschläge korrekt berechnet, transparent ausweist und im Vertrag sauber festhält, vermeidet Streit und Nachzahlungen. Das gilt für Arbeitnehmende, die ihren Anspruch kennen müssen, ebenso wie für Arbeitgeber und Selbstständige, die Mitarbeitende im Stundenlohn beschäftigen.

Die wichtigsten Punkte noch einmal: Ferienentschädigung und Feiertagsentschädigung sind zwei separate Zuschläge. Beide müssen auf der Lohnabrechnung separat ausgewiesen werden. Die Sozialabgaben fallen auf den Totalbruttolohn an. Und "inkl. Ferien" ohne Zahlen reicht rechtlich nicht.

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