Werkvertrag Schweiz

Werkvertrag Schweiz: Der komplette Leitfaden für Selbstständige 2026

Ein Werkvertrag regelt die Lieferung eines definierten Ergebnisses. Hier erfahren Sie alles über Pflichtinhalte, Mängelrüge, Gewährleistung und Rechnungsstellung.

Werkvertrag Schweiz Leitfaden

Werkvertrag Schweiz: Der komplette Leitfaden für Selbstständige 2026

Werkvertrag Schweiz 2026: Definition, Pflichtinhalte nach OR Art. 363, Mängelrüge, Gewährleistung, Akonto-Rechnung & Vorlage. Jetzt informieren!

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Nathan Ganser

Founder of Magic Heidi

Werkvertrag Schweiz: Der komplette Leitfaden für Selbstständige 2026

Ein Werkvertrag Schweiz regelt die Herstellung oder Lieferung eines definierten Werks gegen Bezahlung — geregelt in OR Art. 363 ff. Für Selbstständige und Freelancer ist der Werkvertrag der häufigste Vertragstyp: Ob Webdesign, Schreinerei, Malerarbeiten oder Softwareentwicklung. Wer ein Ergebnis schuldet, nicht eine Leistungstime, braucht einen Werkvertrag. Dieser Leitfaden erklärt alles, was Sie 2026 wissen müssen — von den Pflichtinhalten über die Mängelrüge bis zur Rechnungsstellung.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Ein Werkvertrag entsteht durch Angebot und Annahme — er bedarf keiner besonderen Form, auch mündlich ist gültig. Schriftlich ist aber dringend empfohlen.
  • Die Gewährleistung beträgt standardmässig 2 Jahre ab Abnahme — sie kann vertraglich erweitert oder eingeschränkt werden.
  • Akontozahlungen von 30–50 % sind bei Aufträgen ab ca. CHF 5'000.00 üblich und schützen den Unternehmer vor Zahlungsausfällen.
  • Die Mängelrüge muss sofort nach Entdeckung erfolgen — sonst verliert der Besteller seine Gewährleistungsrechte (OR Art. 370).
  • Ein Werkvertrag kann vom Besteller jederzeit gekündigt werden — er zahlt dann aber die geleistete Arbeit plus entgangenen Gewinn (OR Art. 377).

Was ist ein Werkvertrag? (OR Art. 363 ff.)

Der Werkvertrag ist in Artikel 363 bis 378 des Obligationenrechts geregelt. OR Art. 363 definiert den Werkvertrag wie folgt: Durch den Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer, ein Werk zu schaffen, und der Besteller, dafür einen vereinbarten Preis zu bezahlen.

Das klingt einfach, hat aber weitreichende Konsequenzen. Der Kern eines Werkvertrags liegt im Ergebnis. Der Unternehmer schuldet nicht einfach Zeit oder Mühe — er schuldet ein fertiges, funktionierendes Werk. Das unterscheidet den Werkvertrag fundamental vom Arbeitsvertrag (wo Sie Arbeitszeit schulden) und vom Auftrag (wo Sie eine Dienstleistung schulden, ohne Ergebnisgarantie).

Was genau ein «Werk» ist, bestimmt sich nach der Vereinbarung. Typische Beispiele:

  • Ein Schreiner baut eine Küche — das Werk ist die fertige, montierte Küche.
  • Eine Web-Developerin programmiert eine Website — das Werk ist die funktionierende Website.
  • Ein Maler streicht eine Fassade — das Werk ist die gestrichene Fassade.
  • Eine Übersetzerin übersetzt ein Buch — das Werk ist das übersetzte Manuskript.

Der Unternehmer trägt das Erfüllungsrisiko. Wird das Werk nicht fertig oder funktioniert es nicht, hat der Besteller das Recht, die Zahlung zu verweigern oder Mängel geltend zu machen. Der Unternehmer bekommt nur Geld, wenn das Werk den vereinbarten Anforderungen entspricht.

Formerfordernisse

Ein Werkvertrag kann mündlich, schriftlich oder durch schlüssiges Handeln geschlossen werden. Es gibt keine gesetzliche Formvorschrift. In der Praxis ist ein schriftlicher Vertrag aber dringend zu empfehlen — nur so können Sie bei Streitigkeiten beweisen, was vereinbart wurde. Eine schriftliche Werkvertrag Vorlage hilft, alle wichtigen Punkte zu erfassen.


Werkvertrag vs. Arbeitsvertrag vs. Auftrag — der Unterschied

Diese drei Vertragstypen werden oft verwechselt, sind aber rechtlich sehr unterschiedlich. Die Unterscheidung ist für Selbstständige entscheidend, weil sie bestimmt, welche Pflichten Sie haben und welche Rechte Ihnen zustehen.

Werkvertrag (OR Art. 363 ff.)

  • Geschuldet wird: Ein definiertes Ergebnis (das «Werk»)
  • Risiko: Der Unternehmer trägt das Erfüllungsrisiko — er bekommt nur Geld, wenn das Werk fertig und mangelfrei ist.
  • Unabhängigkeit: Der Unternehmer arbeitet selbstständig, bestimmt über Arbeitszeit und Methoden selbst.
  • Bezahlung: Pauschalpreis oder nach Aufwand, zahlbar nach Abnahme des Werks.
  • Beispiel: Ein Schreiner baut einen Massivholztisch nach Zeichnung des Kunden.

Arbeitsvertrag (OR Art. 319 ff.)

  • Geschuldet wird: Arbeitsleistung in einem untergeordneten Verhältnis
  • Risiko: Der Arbeitgeber trägt das Risiko — der Lohn ist geschuldet, auch wenn das Ergebnis ausbleibt.
  • Abhängigkeit: Der Arbeitnehmer ist weisungsabhängig, hat festgelegte Arbeitszeiten.
  • Beispiel: Ein angestellter Entwickler arbeitet im Team einer Agentur.

Auftrag (OR Art. 394 ff.)

  • Geschuldet wird: Eine sorgfältige Tätigkeit — kein konkretes Ergebnis
  • Risiko: Der Beauftragte schuldet Bemühung, nicht Erfolg. Er haftet nur bei Sorgfaltspflichtverletzung.
  • Bezahlung: Nur wenn ausdrücklich vereinbart; sonst ist der Auftrag unentgeltlich (OR Art. 394 Abs. 2).
  • Beispiel: Ein Anwalt vertritt einen Mandanten vor Gericht — er schuldet beste fachliche Bemühung, nicht den Prozessgewinn.

Für Selbstständige ist die Unterscheidung zwischen Werkvertrag und Auftrag oft knifflig. Faustregel: Wenn Sie ein konkretes, abnahmbares Ergebnis schulden, ist es ein Werkvertrag. Wenn Sie eine Dienstleistung ohne Ergebnisgarantie erbringen, ist es ein Auftrag. Ein Berater, der strategische Empfehlungen gibt, hat meist einen Auftrag. Ein Entwickler, der eine funktionierende App liefert, hat einen Werkvertrag.


Was muss in einem Werkvertrag stehen?

Ein guter Werkvertrag schützt beide Seiten. Er muss nicht lang sein, sollte aber folgende Elemente enthalten:

1. Parteien

Vollständiger Name und Adresse beider Vertragspartner. Wenn Sie als Einzelfirma auftreten, muss Ihr Name angegeben sein — der Fantasiename allein reicht nicht. Wer im Zefix Handelsregister eingetragen ist, sollte die registrierte Firma angeben.

2. Gegenstand des Vertrags

Was genau wird hergestellt? Je präziser das Werk beschrieben ist, desto weniger Streit gibt es später. Bei Bauprojekten wird oft auf ein Pflichtenheft oder SIA-Norm 118 verwiesen. Bei Softwareprojekten sollte ein Lastenheft oder ein Mockup Teil des Vertrags sein.

3. Vergütung

Pauschalpreis oder Zeithonorar? Wann wird fällig? Gibt es Akonto? Wer MWST von 8.1 % ausweist, muss den Betrag separat zeigen. Die Vergütung sollte klar geregelt sein — einschliesslich Teilleistungen und Meilensteinen.

4. Termine und Fristen

Wann startet das Projekt? Bis wann muss das Werk abgenommen sein? Gibt es Teilfristen für Meilensteine? Wenn Sie Fristen nicht einhalten, können Vertragsstrafen drohen. Umgekehrt schützen Fristen den Unternehmer: Abnahme gilt als stillschweigend erfolgt, wenn der Besteller das Werk trotz Aufforderung nicht abnimmt.

5. Abnahme

Wie und wann wird das Werk abgenommen? Die Abnahme ist der juristische Schlüsselmoment — ab hier beginnt die Gewährleistungsfrist zu laufen und der Vergütungsanspruch wird fällig. Der Vertrag sollte regeln, was passiert, wenn der Besteller die Abnahme verweigert.

6. Gewährleistung und Mängelrüge

Wie lange gilt die Gewährleistung? Was passiert bei Mängeln? Der Standard nach OR beträgt 2 Jahre, kann aber vertraglich angepasst werden. Die Mängelrüge sollte im Vertrag definiert sein — spätestens hier wird klar, ob Sie sich an OR Art. 370 halten oder eigene Fristen vereinbaren.

7. Kündigung

Kann der Vertrag vorzeitig gekündigt werden? Unter welchen Bedingungen? OR Art. 377 erlaubt dem Besteller jederzeitige Kündigung — aber er muss den Unternehmer schadlos halten. Der Vertrag sollte klarstellen, was das bedeutet.

8. Zahlungsbedingungen und Rechnungsstellung

Zahlungsfrist, Akonto, Schlussrechnung — all das sollte im Vertrag stehen. Wer eine QR-Rechnung erstellen lassen will, sollte die QR-IBAN im Vertrag oder auf der Rechnung angeben. Die ESTV verlangt nach Art. 26 MWSTV und OR Art. 469 bestimmte Pflichtangaben auf jeder Rechnung.


Akonto, Teilrechnung und Schlussrechnung beim Werkvertrag

Die Rechnungsstellung beim Werkvertrag unterscheidet sich von anderen Verträgen, weil die Vergütung an die Abnahme gekoppelt ist. Das bedeutet, dass die Schlussrechnung erst nach erfolgreicher Abnahme fällig wird. In der Praxis gibt es drei Zahlungsarten:

Akonto (Vorauszahlung)

Eine Akontozahlung ist eine Vorauszahlung auf den noch zu erbringenden Werklohn. Sie ist bei grösseren Aufträgen üblich und schützt den Unternehmer vor Zahlungsausfällen. Typische Werte: 30–50 % bei Auftragsbestätigung. Die Akonto-Rechnung muss alle Pflichtangaben nach Art. 26 MWSTV enthalten — sie ist eine vollwertige Rechnung, auch wenn das Werk noch nicht fertig ist.

Teilrechnung (Meilenstein)

Teilrechnungen werden nach definierten Meilensteinen gestellt. Bei einem Bauvertrag nach SIA-Norm 118 sind die Bauphasen typische Meilensteine. Bei Softwareprojekten können es funktionierende Module sein. Jede Teilrechnung ist eine eigenständige Rechnung mit MWST-Ausweis und fortlaufender Rechnungsnummer.

Schlussrechnung

Die Schlussrechnung wird nach Abnahme des Werks gestellt. Sie enthält den Restbetrag abzüglich bereits geleisteter Akonto- und Teilrechnungen. Hier ist Präzision wichtig: Fehlende oder fehlerhafte Schlussrechnungen sind ein häufiger Streitpunkt.

Mini-Story: Marco, Schreiner aus Aarau

Marco ist Schreiner und hat einen Kücheneinbau für CHF 8'400.00 übernommen. Er schickte einen schriftlichen Werkvertrag — aber ohne Akonto-Klausel. Der Kunde bestätigte den Auftrag, Marco begann die Arbeit. Nach zwei Wochen fragte er nach einer Anzahlung. Der Kunde winkte ab: «Das steht nicht im Vertrag.» Marco stand vor einem Problem: Er hatte bereits Material für CHF 3'200.00 gekauft und 30 Arbeitsstunden investiert — ohne Zahlungssicherheit.

Die Lösung: Marco rief den Kunden an, erklärte die Situation und schickte eine Nachtragsvereinbarung. Darin definierte er ein Akonto von 30 % (CHF 2'520.00) bei Auftragsbestätigung sowie eine Teilrechnung von 40 % (CHF 3'360.00) nach Montage der Schränke. Die Schlussrechnung von CHF 2'520.00 folgte nach Abnahme. Der Kunde stimmte zu, zahlte das Akonto innerhalb von 14 Tagen und die Schlussrechnung nach Abnahme ohne Verzögerung.

Marcos Lektion: Akonto-Klauseln gehören in jeden Werkvertrag ab CHF 5'000.00. Wer eine professionelle Rechnungssoftware für Selbstständige nutzt, kann Akonto-, Teil- und Schlussrechnungen automatisch verwalten und verliert nie den Überblick.


Mängelrüge und Gewährleistung: Ihre Rechte und Pflichten

Die Gewährleistung beim Werkvertrag ist in OR Art. 367–371 geregelt. Sie ist einer der wichtigsten Bereiche — hier entscheidet sich oft, ob ein Projekt finanziell erfolgreich endet oder zum Fiasko wird.

Was ist ein Mangel?

Ein Mangel liegt vor, wenn das Werk nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Das kann bedeuten: falsche Masse, fehlende Funktionen, Materialfehler, unvollständige Lieferung. Wichtig: Der Mangel muss bei der Abnahme vorhanden gewesen sein — später entstandene Schäden durch unsachgemässe Nutzung sind kein Mangel.

Die Mängelrüge (OR Art. 370)

Der Besteller muss Mängel sofort rügen, sobald er sie entdeckt — das Gesetz spricht von «unverzüglich». Das bedeutet: ohne schuldhaftes Zögern. Wer wochenlang wartet, verliert das Recht auf Gewährleistung. Die Mängelrüge sollte schriftlich erfolgen und folgende Punkte enthalten:

  • Welcher Mangel besteht (präzise Beschreibung)
  • Wo tritt der Mangel auf (Ort, Bauteil, Funktion)
  • Fotos oder Beweise
  • Forderung: Nachbesserung, Minderung oder Wandelung

Gewährleistungsfrist

Standardmässig beträgt die Gewährleistungsfrist 2 Jahre ab Abnahme (OR Art. 371). Bei Immobilien kann sie bis zu 5 Jahre betragen. Die Frist kann vertraglich verändert werden — sowohl verkürzt als auch verlängert. Eine verkürzte Frist ist aber nur wirksam, wenn sie nicht in einem vorgedruckten Standardvertrag versteckt ist.

Die drei Gewährleistungsrechte

Wenn ein Mangel berechtigt gerügt wurde, hat der Besteller drei Optionen (OR Art. 368):

  1. Nachbesserung — der Unternehmer muss den Mangel beheben. Das ist der Standardfall.
  2. Minderung — der Besteller behält das Werk, zahlt aber weniger. Die Höhe richtet sich nach der Wertminderung.
  3. Wandelung — der Vertrag wird rückgängig gemacht. Das Werk geht zurück, der Preis wird erstattet. Das ist die schwerste Massnahme und nur bei schweren Mängeln gerechtfertigt.

Die Reihenfolge ist nicht zwingend — der Besteller kann wählen. In der Praxis verlangt der Unternehmer meist das Recht zur Nachbesserung, bevor der Besteller Minderung oder Wandelung fordern kann.

Mini-Story: Sarah, Web-Developerin aus Basel

Sarah hat für einen Kunden eine E-Commerce-Plattform für CHF 12'000.00 entwickelt. Drei Monate nach der Abnahme meldete der Kunde: Der Checkout funktioniere nicht in älteren Browsern. Sarah hatte die Abnahme mit einem Abnahmeprotokoll dokumentiert — darin war die getestete Browserkompatibilität festgehalten. Der Kunde hatte bei der Abnahme zugestimmt, dass die Tests abgeschlossen seien.

Sarah hatte im Werkvertrag eine Gewährleistungsfrist von 12 Monaten vereinbart — der Mangel lag innerhalb dieser Frist. Sie prüfte den Vorfall, stellte fest, dass tatsächlich ein Bug vorlag, und behebt ihn innerhalb von zwei Tagen. Die Nachbesserung kostete sie CHF 800.00 an Arbeitszeit. Ohne schriftliche Vereinbarung hätte der Kunde bis zu 2 Jahre Gewährleistung verlangen können — Sarah hatte das Risiko vertraglich reduziert.

Sarahs Lektion: Ein Abnahmeprotokoll und eine klare Gewährleistungsklausel schützen beide Seiten. Wer die Abnahme schriftlich dokumentiert, weiss genau, ab wann die Gewährleistung läuft. Rechnungsvorlagen Schweiz helfen, auch das Abnahmeprotokoll sauber zu gestalten.


Werkvertrag kündigen — geht das? (OR Art. 377)

Ja, ein Werkvertrag kann gekündigt werden — aber die Regeln hängen davon ab, wer kündigt und in welcher Phase sich das Projekt befindet.

Kündigung durch den Besteller

OR Art. 377 gibt dem Besteller das Recht, den Werkvertrag jederzeitig zu kündigen. Er braucht keinen Grund. Aber: Er muss den Unternehmer schadlos halten. Das bedeutet:

  • Er zahlt die bereits erbrachte Arbeit (nach Wert der Leistung).
  • Er ersetzt den entgangenen Gewinn (was der Unternehmer verdient hätte, wenn der Vertrag erfüllt worden wäre).
  • Er trägt die Kosten, die durch die Kündigung entstanden sind (z. B. bereits bestelltes Material).

Diese Regel schützt den Unternehmer. Er steht nicht leer da, wenn der Kunde auf halbem Weg absagt. Die Berechnung des entgangenen Gewinns kann aber strittig sein — deshalb ist es sinnvoll, im Vertrag eine Kündigungsregelung zu definieren, die die Berechnung konkretisiert.

Kündigung durch den Unternehmer

Der Unternehmer kann den Vertrag nur kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. OR Art. 377 Abs. 2 nennt Beispiele: wenn der Besteller die Mitwirkungspflicht verletzt (z. B. liefert er keine Daten, die der Unternehmer braucht) oder wenn er in Verzug gerät (z. B. zahlt er das Akonto nicht).

Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und den Grund nennen. Sie ist ausgeschlossen, wenn der Unternehmer den Kündigungsgrund selbst verursacht hat.

Mini-Story: Thomas, Maler aus St. Gallen

Thomas ist Maler und hat eine Fassadenarbeit für CHF 15'000.00 nach SIA-Norm 118 übernommen. Nach drei Wochen meldete der Kunde: Er wolle den Vertrag kündigen, weil er ein günstigeres Angebot erhalten habe. Thomas hatte bereits die Gerüstkosten von CHF 2'800.00 getragen und 40 % der Fläche gestrichen.

Thomas berief sich auf OR Art. 377. Er rechnete ab: CHF 6'000.00 für die erbrachte Leistung, CHF 2'800.00 Gerüstkosten, CHF 1'500.00 Material, CHF 3'000.00 entgangener Gewinn. Gesamtforderung: CHF 13'300.00. Der Kunde versuchte zu verhandeln, aber Thomas hatte alles sauber dokumentiert. Nach einer schriftlichen Mahnung zahlte der Kunde den vollen Betrag.

Thomas' Lektion: Wer den erbrachten Aufwand dokumentiert, ist bei Kündigung im Recht. Stundenprotokolle, Materialrechnungen und Meilenstein-Bestätigungen sind Gold wert.


SIA-Norm 118: Wann sie wichtig wird (Baugewerbe)

Im Baugewerbe ist die SIA-Norm 118 der Standardwerkvertrag. Sie ergänzt das OR mit detaillierten Bestimmungen, die speziell auf Bauarbeiten zugeschnitten sind. Die SIA-Norm 118 wird von der Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereinigung herausgegeben und ist in der Praxis verbindlich, wenn sie im Vertrag vereinbart wurde.

Was regelt die SIA-Norm 118?

  • Baubeschreibung und Pläne — was genau gebaut wird
  • Vergütung — Pauschalpreis oder Globalpreis, mit klaren Regeln für Variationen
  • Abnahme — formelles Abnahmeverfahren
  • Gewährleistung — standardmässig 2 Jahre, bei unterirdischen Bauteilen 5 Jahre
  • Mängelrüge — muss innerhalb der Gewährleistungsfrist schriftlich erfolgen
  • Sicherheit — Garantien und Retentionsverträge

Die SIA-Norm 118 ist komplexer als ein einfacher Werkvertrag nach OR. Sie bietet aber mehr Rechtssicherheit für beide Seiten — gerade bei grösseren Bauprojekten ab CHF 50'000.00 ist sie Standard.

SIA vs. OR — was gilt?

Wenn die SIA-Norm 118 im Vertrag vereinbart wurde, gilt sie ergänzend zum OR. Das OR bleibt die Grundlage, aber die SIA-Norm 118 überschreibt einzelne Bestimmungen. Beispiel: Die Gewährleistungsfrist nach OR beträgt 2 Jahre. Die SIA-Norm 118 kann dies bei bestimmten Bauteilen auf 5 Jahre erweitern.

Für Freelancer ausserhalb des Baugewerbes ist die SIA-Norm 118 meist irrelevant. Wer Software entwickelt, berät oder designt, braucht keinen SIA-Vertrag. Wer aber als Handwerker, Architekt oder Bauunternehmer arbeitet, sollte die SIA-Norm 118 kennen — und idealerweise einen Vertrag verwenden, der sich daran orientiert.


Werkvertrag Vorlage: So bauen Sie Ihren Vertrag auf

Wenn Sie keinen Anwalt einschalten wollen, können Sie mit einer klaren Vorlage einen rechtssicheren Werkvertrag erstellen. Hier ist eine kompakte Checkliste für Ihre Werkvertrag Vorlage:

  1. Titel und Datum — «Werkvertrag vom Datum»
  2. Parteien — Name, Adresse, ggf. UID-Nummer
  3. Gegenstand — präzise Beschreibung des Werks (ggf. mit Anhang)
  4. Vergütung — Pauschalpreis oder nach Aufwand, inkl. MWST 8.1 %
  5. Akonto — 30–50 % bei Auftragsbestätigung
  6. Teilrechnungen — nach Meilensteinen
  7. Schlussrechnung — nach Abnahme
  8. Termine — Start, Meilensteine, Fertigstellung
  9. Abnahme — formelle Abnahme mit Protokoll
  10. Gewährleistung — Dauer und Umfang
  11. Mängelrüge — Frist und Verfahren
  12. Kündigung — Bedingungen und Folgen
  13. Zahlungsbedingungen — Frist, QR-Rechnung, Verzugszinsen
  14. Anwendbares Recht und Gerichtsstand — Schweiz, Wohnsitz des Unternehmers
  15. Unterschriften — beide Parteien

Wenn Sie mehrere Verträge im Jahr abschliessen, lohnt sich eine Rechnungssoftware für Selbstständige, die auch Vertragsvorlagen verwaltet. Magic Heidi bietet Vorlagen und automatisierte Workflows — ab CHF 25/Monat, deutlich günstiger als bexio.


Häufige Fehler beim Werkvertrag — und wie Sie sie vermeiden

In der Praxis sehen wir bei Magic Heidi immer wieder dieselben Fehler. Hier sind die häufigsten — und die Lösungen:

Fehler 1: Kein schriftlicher Vertrag

Mündliche Abkommen sind gültig, aber schwer zu beweisen. Lösung: Schicken Sie nach jedem mündlichen Gespräch eine schriftliche Zusammenfassung — mindestens per E-Mail mit Bestätigungsaufforderung.

Fehler 2: Vage Leistungsbeschreibung

«Website bauen» ist keine Leistungsbeschreibung. Lösung: Definieren Sie Umfang, Funktionen, Seitenanzahl, Designvorlagen und Schnittstellen. Hängen Sie ein Lastenheft an.

Fehler 3: Keine Akonto-Klausel

Ohne Akonto trägt der Unternehmer das volle Finanzrisiko. Lösung: 30–50 % Akonto bei Auftragsbestätigung, bei Grossaufträgen bis zu 60 %.

Fehler 4: Kein Abnahmeprotokoll

Ohne Abnahmeprotokoll ist unklar, wann die Gewährleistung beginnt. Lösung: Formelle Abnahme mit Checkliste, Unterschrift beider Parteien.

Fehler 5: Vergessene Mängelrüge

Der Kunde meldet Mängel zu spät — und verliert seine Rechte. Lösung: Vereinbaren Sie eine klare Mängelrügefrist im Vertrag und kommunizieren Sie diese dem Kunden.


Werkvertrag und Rechnungsstellung: Was Sie wissen müssen

Die Rechnungsstellung beim Werkvertrag folgt denselben Regeln wie bei anderen Verträgen — mit einer Besonderheit: Die Schlussrechnung ist an die Abnahme gekoppelt.

Nach Art. 26 MWSTV und OR Art. 469 muss jede Rechnung folgende Angaben enthalten:

  • Vollständiger Name und Adresse von Rechnungssteller und Kunde
  • Rechnungsdatum und fortlaufende Rechnungsnummer
  • Beschreibung der Leistung und Zeitraum
  • MWST-Satz (8.1 %) und MWST-Betrag separat ausgewiesen
  • Gesamtbetrag
  • Zahlungsfrist und Bankverbindung

Bei Akonto- und Teilrechnungen gilt dasselbe. Wer eine QR-Rechnung erstellen lassen will, muss die QR-IBAN korrekt angeben. Mit Magic Heidi erledigen Sie das automatisch — inklusive MWST-Berechnung, Rechnungsnummerierung.

Wenn ein Kunde nicht zahlt, haben Sie mehrere Möglichkeiten: Mahnung, Ratenzahlung in der Schweiz vereinbaren oder schliesslich Betreibung in der Schweiz einleiten. Ein sauberer Werkvertrag mit klaren Zahlungsbedingungen ist die beste Grundlage.


Fazit: Werkvertrag Schweiz — Ihre Checkliste für 2026

Ein Werkvertrag Schweiz ist kein Hexenwerk — aber er will sorgfältig gestaltet sein. Wer die Pflichtinhalte nach OR Art. 363 ff. kennt, eine klare Leistungsbeschreibung formuliert, Akonto und Teilrechnungen vereinbart und die Mängelrüge professionell regelt, hat bereits 80 % der Streitfälle vermieden.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:

  • Schriftlich abschliessen — auch wenn mündlich gültig.
  • Leistung präzise definieren — Umfang, Funktionen, Qualität.
  • Akonto vereinbaren — 30–50 % bei Auftragsbestätigung.
  • Abnahme dokumentieren — mit Protokoll und Unterschrift.
  • Gewährleistung klären — Dauer, Umfang, Mängelrügefrist.
  • Kündigung regeln — Bedingungen und Kosten.
  • Rechnung korrekt stellen — Art. 26 MWSTV und OR Art. 469 beachten.

Mit Magic Heidi haben Sie eine Schweizer Rechnungssoftware, die Ihnen bei der Vertragsverwaltung, Rechnungsstellung und Mahnwesen hilft. Ab CHF 25/Monatdie günstige bexio Alternative, speziell für Schweizer Freelancer. Jetzt testen und den nächsten Werkvertrag professionell abwickeln.


Dieser Artikel bietet allgemeine Informationen und ersetzt keine Rechtsberatung. Für konkrete Einzelfälle konsultieren Sie eine Anwältin oder einen Anwalt.

Was ist ein Werkvertrag einfach erklärt?

Ein Werkvertrag ist eine Vereinbarung, in der sich ein Unternehmer verpflichtet, ein bestimmtes Werk (z. B. eine Küche, eine Website, ein Gemälde) herzustellen, und der Besteller sich verpflichtet, dafür einen Preis zu bezahlen. Der Unternehmer schuldet ein Ergebnis, nicht nur Arbeitszeit. Geregelt ist der Werkvertrag in OR Art. 363 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts.

Werkvertrag oder Arbeitsvertrag — was ist besser für Selbstständige?

Für Selbstständige ist der Werkvertrag die bessere Wahl. Er regelt ein konkretes Ergebnis und ermöglicht freie Zeiteinteitung. Der Arbeitsvertrag dagegen schafft ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis mit Weisungsbindung, festen Arbeitszeiten und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten (AHV, Vorsorge). Selbstständige arbeiten in der Regel auf Basis von Werk- oder Aufträgen, nicht in einem Arbeitsverhältnis.

Was muss zwingend in einem Werkvertrag stehen?

Ein Werkvertrag sollte folgende Elemente enthalten: Parteien (Name und Adresse), genaue Beschreibung des Werks (Gegenstand), Vergütung (Pauschalpreis oder nach Aufwand), Termine und Fristen, Akontozahlungen, Abnahmeverfahren, Gewährleistungsfrist (standardmässig 2 Jahre), Mängelrüge-Regelung, Kündigungsbedingungen und Zahlungsbedingungen. Die Angabe der MWST von 8.1 % auf der Rechnung ist nach Art. 26 MWSTV obligatorisch.

Wie funktioniert die Mängelrüge beim Werkvertrag?

Der Besteller muss Mängel unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) rügen, sobald er sie entdeckt — das regelt OR Art. 370. Die Rüge sollte schriftlich erfolgen und den Mangel präzise beschreiben. Nach der Rüge hat der Unternehmer das Recht zur Nachbesserung. Gelingt das nicht, kann der Besteller Minderung (Preisnachlass) oder Wandelung (Rückabwicklung) verlangen. Die Gewährleistungsfrist beträgt standardmässig 2 Jahre ab Abnahme.

Kann ich einen Werkvertrag vor Fertigstellung kündigen?

Ja. Der Besteller kann den Werkvertrag jederzeit kündigen (OR Art. 377), ohne dass er einen Grund angeben muss. Er muss aber den Unternehmer schadlos halten: Er zahlt die bereits erbrachte Arbeit nach Wert, ersetzt den entgangenen Gewinn und trägt die Kündigungskosten (z. B. bereits bestelltes Material). Der Unternehmer kann nur aus wichtigem Grund kündigen — etwa wenn der Besteller seine Mitwirkungspflicht verletzt oder nicht zahlt.

Was ist der Unterschied zwischen SIA-Norm 118 und OR beim Werkvertrag?

Das OR (Obligationenrecht) regelt den Werkvertrag in Artikel 363 ff. — es ist die gesetzliche Grundlage. Die SIA-Norm 118 ist eine ergänzende Norm der Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereinigung, die speziell für Bauverträge entwickelt wurde. Wenn die SIA-Norm 118 im Vertrag vereinbart wurde, gilt sie ergänzend zum OR und enthält detaillierte Regeln für Baubeschreibung, Abnahme, Gewährleistung (bis zu 5 Jahre bei unterirdischen Bauteilen) und Sicherheit. Für Nicht-Bauprojekte ist die SIA-Norm 118 nicht relevant.